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Entscheidung 2 Ob 122/98z×

Entscheidung 2 Ob 122/98z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob122/98z

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenienten 1. Dr.Peter S***** und 2. Christine S*****, vertreten durch Dr.Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans B*****, vertreten durch Dr.Heinrich Schöll, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abschluß eines Kaufvertrages und Unterfertigung einer Urkunde, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei und ihrer Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.November 1997, GZ 16 R 80/97w-72, den

Spruch

Beschluß

Text

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei und ihrer Nebenintervenienten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1) dem Beklagten kein anderer Vertragspartner aufgezwungen werden kann; eine Vertragsübernahme hätte seiner Zustimmung bedurft (JBl 1990, 717 mwN);

2) es zwar richtig ist, daß nicht erörterte Nebenpunkte aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen sind (SZ 59/87 mwN), der Lösung der Frage, ob unter den hier gegebenen Umständen alle im Klagebegehren angeführten Punkte demnach als vereinbart anzusehen sind, aber keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dies nicht zutrifft, eine auffallende Fehlbeurteilung, welche die Zulässigkeit der Revision begründen wurde vergleiche RZ 1994/45 ua), nicht bedeutet.

Anmerkung

E50453 02A01228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00122.98Z.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19980520_OGH0002_0020OB00122_98Z0000_000