Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hält das Urteil des Berufungsgerichtes und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den Revisionsausführungen ist kurz noch Folgendes entgegenzuhalten:Der erkennende Senat hält das Urteil des Berufungsgerichtes und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den Revisionsausführungen ist kurz noch Folgendes entgegenzuhalten:
Die Schenkung auf den Todesfall gemäß § 956 ABGB unterliegt ebenso wie die Schenkung unter Lebenden ohne wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB der Notariatsaktpflicht gemäß § 1 Abs 1 lit d NotZwG. Ob die nachträgliche Änderung einer solchen Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschehen muss, kann nur durch die Ermittlung des Zweckes der Formvorschrift geklärt werden (Koziol in Koziol/Welser I11 169). Das Formgebot des § 1 Abs 1 lit d NotZwG bezweckt die Verhinderung unüberlegter und übereilter Schenkungen (Binder in Schwimann2 § 943 ABGB Rz 1 mwN; Welser in Koziol/Welser II11 169). Dementsprechend bedarf die Erhöhung eines ohne wirkliche Übergabe geschenkten Betrages der Form, nicht aber seine Herabsetzung (Koziol aaO; vgl JBl 1960, 492 mwN; SZ 57/118; vgl zur Einschränkung einer Bürgschaftsverpflichtung NZ 1988, 105). Nichts anderes gilt für die zwischen den Parteien eines Schenkungsvertrages nach Vertragsabschluss aber vor dem Todesfall des Geschenkgebers getroffene Vereinbarung, eine bestimmte Sache von der Schenkung auf den Todesfall wieder auszunehmen. Somit bedurfte auch die vorliegende Vereinbarung, die Geschenkgeber könnten eine auf den Todesfall geschenkte Liegenschaft doch verkaufen, nicht der Form eines Notariatsaktes.Die Schenkung auf den Todesfall gemäß Paragraph 956, ABGB unterliegt ebenso wie die Schenkung unter Lebenden ohne wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB der Notariatsaktpflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG. Ob die nachträgliche Änderung einer solchen Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschehen muss, kann nur durch die Ermittlung des Zweckes der Formvorschrift geklärt werden (Koziol in Koziol/Welser I11 169). Das Formgebot des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG bezweckt die Verhinderung unüberlegter und übereilter Schenkungen (Binder in Schwimann2 Paragraph 943, ABGB Rz 1 mwN; Welser in Koziol/Welser II11 169). Dementsprechend bedarf die Erhöhung eines ohne wirkliche Übergabe geschenkten Betrages der Form, nicht aber seine Herabsetzung (Koziol aaO; vergleiche JBl 1960, 492 mwN; SZ 57/118; vergleiche zur Einschränkung einer Bürgschaftsverpflichtung NZ 1988, 105). Nichts anderes gilt für die zwischen den Parteien eines Schenkungsvertrages nach Vertragsabschluss aber vor dem Todesfall des Geschenkgebers getroffene Vereinbarung, eine bestimmte Sache von der Schenkung auf den Todesfall wieder auszunehmen. Somit bedurfte auch die vorliegende Vereinbarung, die Geschenkgeber könnten eine auf den Todesfall geschenkte Liegenschaft doch verkaufen, nicht der Form eines Notariatsaktes.
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber ist eine Ungleichbehandlung der beiden Sachverhalte (Schenkung und Änderung der Schenkung) sehr wohl gerechtfertigt, weil der unentgeltlich Bedachte nicht in gleicher Weise schutzwürdig ist wie der unentgeltlich Zuwendende. Es widerspricht dem Wesen der Schenkung auf den Todesfall, welche ihre Wirkung grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers entfaltet, bei vorheriger einvernehmlicher Einschränkung des Schenkungsumfanges die Beschenkten als Geschenkgeber anzusehen.
Es trifft zwar zu, dass eine ausdrückliche Feststellung, die Geschenkgeber hätten als Voraussetzung für den ausbedungenen Liegenschaftsverkauf tatsächlich "Geld benötigt", nicht getroffen wurde; aus dem Zusammenhalt der Feststellungen, es sei nachträglich vereinbart worden, die Geschenkgeber könnten die betreffende Liegenschaft verkaufen, wenn sie Geld benötigen würden, 1995 hätten die Geschenkgeber ihrem Sohn mitgeteilt, sie wollten die Liegenschaft nunmehr verkaufen, der Kaufpreis aus dem Liegenschaftsverkauf sei von der (1997 verstorbenen) Erblasserin verbraucht worden, ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass bei den Geschenkgebern ein Geldbedarf entstanden ist, sodass auch insoweit kein Zweifel an ihrem Recht, die Liegenschaft zu verkaufen, besteht.
Um einen Ehepakt (vgl hiezu RIS-Justiz RS0017245) handelt es sich hier nicht. Auch der Fall eines Widerrufs der Schenkung liegt nicht vor. Selbst unter dem Aspekt des Verzichtes gelangt man zu keinem für die Kläger günstigeren Ergebnis, weil unentgeltlicher Schulderlass keines Notariatsaktes bedarf (RIS-Justiz RS0017154).Um einen Ehepakt vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0017245) handelt es sich hier nicht. Auch der Fall eines Widerrufs der Schenkung liegt nicht vor. Selbst unter dem Aspekt des Verzichtes gelangt man zu keinem für die Kläger günstigeren Ergebnis, weil unentgeltlicher Schulderlass keines Notariatsaktes bedarf (RIS-Justiz RS0017154).
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.