Entscheidungsgründe:
Am 25. Mai 1983 wurde die Klägerin bei einem Verkehrsunfall auf der Schoberpaß-Straße B 113 in Furth, Gemeinde Treglwang, schwer verletzt. Die Haftung der Beklagten ist nicht strittig.
Die Klägerin begehrte zuletzt den Ersatz folgender Schäden:
Orthopädische Heilbehelfe, Fahrt-
und Besuchskosten S 59.557,96
Schmerzengeld S 500.000,--
Pflegekosten vom 17.6.1983
bis 31.10.1983 S 15.000,--
Verdienstentgang (Haushaltsführung)
11 Std. täglich a S 60,--
a) 23.5.1983 bis 31.10.1983 S 106.920,--
b) 1.11.1983 bis 25.1.1984, 70 % S 39.732,--
c) 26.1.1984 bis 31.12.1985, 40 % S 186.120,--
d) 1.1.1986 bis 31.12.1987, 40 % S 192.720,--
S 1,100.049,96
abzüglich Teilzahlungen S 450.000,--
S 650.049,96
Ferner begehrte sie ab 1. Jänner 1988 eine monatliche Rente von S 7.920,--.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein:
Die geltend gemachten Ansprüche seien bei weitem überhöht. Gesonderte Pflegekosten seien nicht angefallen. Die Besuchskosten seien außergerichtlich verglichen. Insgesamt seien die berechtigten Ansprüche der Klägerin durch die geleisteten Zahlungen von S 450.000,-- abgegolten. Die im Laufe des Verfahrens ausgedehnten Ansprüche seien verjährt.
Ein in der Klage erhobenes Feststellungsbegehren wurde mit Teilanerkenntnisurteil vom 14. Jänner 1988 erledigt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt, wobei es zusammengefaßt von folgenden für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Feststellungen ausging:
Die mit der Abwicklung des Schadens betraute Versicherung, Wiener Allianz, Landesdirektion Steiermark, leistete folgende Teilzahlungen an die Klägerin: am 31. August 1983 S 70.000,--, am 2. April 1984 S 100.000,--, am 17. Dezember 1984 S 150.000,--, am 8. November 1983 S 30.000,--, am 8. August 1984 S 50.000,-- und am 23. Oktober 1985 S 50.000,--.
Die am 2. November 1943 geborene Klägerin erlitt beim gegenständlichen Unfall folgende Verletzungen:
Einen Oberschenkelbruch rechts, einen Trümmerbruch des rechten distalen Schienbeins, einen Bruch des rechten Fersenbeins, einen Bruch des rechten Sprungbeins, eine Verrenkung des Chorpartschen Gelenks, eine Verrenkung des Lisfrancen Gelenks, einen Bruch des zweiten bis fünften Mittelfußknochens, einen Bruch des Würfelbeins, einen Bruch des Innen- und Außenknöchels links, und eine Rißquetschwunde im Bereich der rechten Stirn. Nachdem sie am 23. Mai 1983 mit einer Bergschere aus dem Fahrzeug herausgeschnitten worden war, wurde sie in das Unfallkrankenhaus Kalwang eingeliefert. Dort mußte sie ca. eine Woche im beiderseitigen Streckverband und mit eingegipsten Unterschenkeln verbringen, was eine besonders qualvolle Lagerung bedeutet. Bereits am Aufnahmetag wurden das rechte und linke obere bzw. untere Sprunggelenk operativ versorgt. Eine Woche nach der Aufnahme erfolgte die gedeckte Marknagelung des rechten Oberschenkels. Die Klägerin befand sich insgesamt 48 Tage in intensiver Krankenhausbehandlung, die sie ausschließlich im Bett liegend verbringen mußte. Während dieser Zeit wurde das obere und zuletzt das rechte obere Sprunggelenk versteift; außerdem wurde der rechte Oberschenkel gedeckt markgenagelt und der Marknagel wiederum operativ entfernt. Wegen einer Hautläsion im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks mußte eine Hautverpflanzung durchgeführt werden, die aus Hautläppchen bestand. Bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus, welche am 1. Oktober 1983 wegen der Nahtentfernung im Bereich des großen Rollhügels durchgeführt wurde, war die Verletzte vom 23. Mai bis zu diesem Zeitpunkt in Spitalsbehandlung. Die Verletzung im Bereich der Stirn ist folgenlos ausgeheilt. Der genagelte Oberschenkel zeigt einen ausgezeichneten Callus, eine gute Stellung und ist klinisch fest, so daß von dieser Seite keine Spätfolgen zu erwarten sind. Das rechte obere und untere Sprunggelenk mußten operativ versteift werden, da eine Rekonstruktion der Trümmerzonen nicht mehr erreicht werden konnte. Im Bereich dieses Sprunggelenks sind nur noch kleine Wackelbewegungen möglich. Dies hat zur Folge, daß die sogenannte Muskelpumpe ausfällt und das Blut nicht mehr im erforderlichen Maße von der Peripherie durch die Wadenmuskulatur zum Zentrum gepumpt werden kann. Dies führt beim Stehen und kürzerem Sitzen zu einer erheblichen Anschwellung des rechten Unterschenkels mit der Gefahr eines später einmal auftretenden Unterschenkelgeschwürs. Da der Fuß kaum mehr abgerollt werden kann, kommt es zu einer dauernden Belastung desselben Punktes im Bereich der rechten Ferse, was einen Dauerschmerz im Bereich des rechten Fersenbeins zur Folge hat. Das ist so zu verstehen, daß die Klägerin aufgrund ihrer Gelenksarthrose immer auf einen bestimmten Punkt des Fersenbeines auftritt und daher immer wieder einmal ein Schmerz auftreten wird. Durch diese Arthrose tritt auch eine Gehbehinderung der Klägerin auf und sie ist bezüglich einer Sturzanfälligkeit, beispielsweise bei Glatteis oder bei rutschigem Boden etc. mehr gefährdet. Anläßlich der Untersuchung durch den Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie waren im Bereich der rechten Ferse bereits eine Rötung und druckschmerzhafte Schwellung festzustellen. Der rechte Unterschenkel ist gegenüber dem linken um 2 cm gekürzt, war zur Folge hat, daß beide Hüften ungleichmäßig belastet werden. Diese Fehlstellung wird einerseits durch einen erhöhten Absatz und orthopädische Schuhe, andererseits durch eine Ausgleichsskoliose der Wirbelsäule ausgeglichen. Wegen der Fehlbelastung beider Hüften ist eine vorzeitige Arthrose des rechten und linken Hüftgelenks nicht auszuschließen. Das linke obere Sprunggelenk ist ebenfalls stark verdickt und es besteht auch hier durch die Einschränkung der Beweglichkeit um 10 Grad eine Verminderung des Blutrückflusses zum Zentrum. Da bei Trümmerbrüchen im Bereich des Unterschenkels meist auch die tiefen Wadenvenen einreißen, ist eine tiefe rezidivierende Thrombose der Wadenvenen in Zukunft nicht auszuschließen und mit auftretenden Unterschenkelgeschwüren zu rechnen. Als Folge des Unfalls ist auch im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenks mit einer vorzeitigen Arthrose zu rechnen. Bezüglich der Schmerzperioden ist von 30 Tagen starken Schmerzen, 3 Monaten mittelstarken Schmerzen und 12 Monaten leichten und abklingenden Schmerzen auszugehen. Dabei sind die 48 Tage dauernden Krankenhausaufenthalte fast zur Gänze den starken Schmerzperioden zuzurechnen; der Aufenthalt zu Hause mit Stützkrücken, die Zeit nach dem Gipswechsel mit dem heftigen glaubhaften Anschwellen der Unterschenkel und Schmerzen im Bereich der oberen Sprunggelenke, sowie die Zeit zwischen Marknagelung und Marknagelentfernung, sind den mittelstarken Schmerzen zuzurechnen. Die leichten Schmerzen können während der ca. 1 1/2 Jahre langen Spitalsbehandlung zeitweise immer wieder aufgetreten sein. Bis heute bestehen leichte Schmerzen, die teilweise bei längerem Stehen, bedingt durch das heftige Anschwellen des Unterschenkels und das Auftreten von Krampfaderentzündungen in mittelstarke Beschwerden übergehen. Diese leichten Beschwerden sind ein Dauerzustand und werden sich nicht mehr bessern, im Gegenteil, es ist mit einer Zunahme dieser Beschwerden im vorgerückten Alter zu rechnen. Die Klägerin kann ihre Hobbies Skifahren und Schwimmen nicht mehr ausüben. Auch das Sexualleben der Ehegatten L*** hat unter den Verletzungsfolgen gelitten.
Die 96 m2 große Wohnung der Klägerin besteht aus neun Räumen. Vor dem Unfall wurden alle im Haushalt anfallenden Tätigkeiten von der Klägerin verrichtet, ausgenommen war ein- bis zweimal im Monat der Einkauf mit ihrem Ehegatten, und zwar dann, wenn größere Mengen an Lebensmitteln oder anderen Dingen, wie z.B. Waschmittel, benötigt wurden. Sonst ging die Klägerin jeden Tag selbst einkaufen. Dafür mußte sie je 1 km an Wegstrecke zurücklegen. Je nach dem Standort der Geschäfte erhöhte sich diese Entfernung. Aufgrund der Besichtigung der Wohnung hat der Sachverständige aus dem Bereich der Berufskunde es als glaubhaft bezeichnet, daß die Klägerin jeden Tag die Wohnung sauber machte und einmal wöchentlich gründlich die Wohnung reinigte. Es ist auch glaubhaft, daß sie einmal monatlich die Fenster putzte. Die Fußböden der Wohnung sind mit einem Spannteppich belegt. Ausgenommen sind Küche und Bad, die einen Fliesenboden aufweisen. Die Beheizung der Wohnung erfolgt elektrisch mit einer Nachtspeicherheizung. Die Wohnung hat sieben Fenster mit Thermoglas. Beim Wohnzimmerfenster sind Jalousien angebracht. Die Wohnung hat acht Türen inklusive der Eingangstüre; sechs Türen sind glatte Holztüren, zwei weisen einen Glaseinsatz auf. Die Ausstattung der Küche mit maschinellen Hilfen ist sehr gering. Aufgrund des Platzmangels ist es nicht möglich, einen Geschirrspüler aufzustellen. Das Waschen der Wäsche erfolgt mit einer Waschmaschine, die im Bad aufgestellt ist. Trockner ist ebenfalls aus Platzmangel keiner vorhanden. Die gewaschene Wäsche muß daher auf dem Dachboden getrocknet werden. Dieser befindet sich drei Stockwerke höher. Zum Bügeln der Wäsche steht keine Bügelmaschine zur Verfügung. In der Wohnung befinden sich ca. 15 Blumenstücke, die jeden Tag, bzw. einmal wöchentlich, je nach Art der Blumen, zu gießen sind. Die Klägerin kochte für alle Familienangehörigen. Da diese zu verschiedenen Zeiten die Wohnung verlassen, bzw. auch zu verschiedenen Zeiten wieder nach Hause kommen, mußte sie sich mit den Essenszeiten nach den einzelnen Familienmitgliedern richten. Die Klägerin hatte früher sämtliche Hausarbeiten selbst durchgeführt. Die Reinigung der Arbeitswäsche des Mannes und des Sohnes nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Im Haus gibt es keinen Hausmeister. Alle Parteien sind verpflichtet, in einem 14-Tagerhythmus das Haus zu reinigen. Zweimal im Jahr muß jede Partei auch den Dachboden reinigen. Der Keller wird bei starkem Regen überschwemmt und ist dann ebenfalls von den Parteien zu reinigen. Im Keller befindet sich ein Gefrierschrank, da in der Wohnung kein Platz dafür ist. Heute müssen die Lebensmittel von Familienmitgliedern dort hin und wieder in die Küche zurückgebracht werden. Für die Neuzubereitung einer Mahlzeit wendete die Klägerin ca 1 1/2 Stunden auf. Für jede weitere zusätzliche Zubereitung sind 1/2 bis 3/4 Stunde zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der anfallenden Reinigungsarbeiten im Vorhaus und am Dachboden und insbesondere aufgrund der verschiedenen Arbeitszeiten der anderen Familienmitglieder war die Klägerin vor dem Unfall im Durchschnitt über die ganze Woche täglich ca. 11 Stunden im Haushalt beschäftigt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin jeden Tag um 5.00 Uhr aufsteht und bis 20.00 Uhr auf war. Würden alle anderen Familienmitglieder zur selben Zeit das Haus verlassen und auch zum Essen zur gleichen Zeit nach Hause zurück kommen, dann würde sich der zeitliche Aufwand täglich um ca. 3 bis 4 Stunden verringern. Bei Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften würde der Arbeitsaufwand der Klägerin von einer Haushaltshilfe allein nicht bewältigt werden können. Die Tätigkeit einer Hausfrau ist zumindest als mittelschwere Arbeit einzustufen. Die dabei anfallenden Tätigkeiten sind zu 90 % im Stehen bzw. Gehen und nur zu rund 10 % im Sitzen zu verrichten. Sitzend können lediglich Tätigkeiten, wie Bügeln kleinerer Wäschestücke, Putzen und Schneiden von Gemüse und anderen Lebensmitteln, sowie das Nähen bzw. Ausbessern von Kleidungsstücken vorgenommen werden. Auf die gesamte Arbeitszeit der Klägerin umgelegt kann sie lediglich ca 1 1/4 Stunden Arbeit im Sitzen verrichten, während sie fast 10 Stunden stehend oder gehend arbeiten muß.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht ein Schmerzengeld von S 500.000,-- für gerechtfertigt. Die Beklagten hätten sich nur gegen das Ausmaß der für die Haushaltsführung der Klägerin aufzuwendenden Arbeitszeit und die daraus resultierende Höhe des Anspruchs gewendet. Ob und in welchem Ausmaß ein Zuspruch erfolgen kann, hänge jeweils von den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Haushalts und darüber hinaus von den Verletzungsfolgen des Anspruchsberechtigten ab. Der medizinische und auch der berufskundliche Sachverständige seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß bei der Schwere der Verletzungen der Klägerin bzw. den daraus resultierenden Verletzungsfolgen, bei der Art des Haushaltes und vor allem durch die Tatsache, daß die Familienmitglieder aufgrund ihrer Arbeitsbedingungen zu jeweils verschiedenen Zeiten das Haus verlassen und auch wieder nach Hause kommen, ein durchschnittlicher täglicher Arbeitsaufwand von 11 Stunden für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung und Versorgung der Familienmitglieder erforderlich sei. Dem habe die Klägerin in ihrem modifizierten Klagebegehren Rechnung getragen. Eine Verjährung der ausgedehnten Ansprüche in diesem Punkt des Leistungsbegehrens liege deshalb nicht vor, weil diese Ansprüche bereits von dem in der Klage gestellten Feststellungsbegehren mitumfaßt seien. Infolge Berufung der Beklagen änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß unter Einbeziehung der unbekämpften und der bestätigten Teile der Entscheidung der Klägerin insgesamt S 295.823,96 s.A. und ab 1. Jänner 1988 eine monatliche Rente von S 4.400,-- zugesprochen, hingegen das Mehrbegehren nach weiteren S 354.226,-- und einer weiteren Rente von S 3.520,-- monatlich ab 1. Jänner 1988 abgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholung die Feststellung, daß der Zeitaufwand der Klägerin vor dem Unfall für die Haushaltsarbeit nicht genau feststellbar sei. Weiters stellte die zweite Instanz ergänzend fest, daß die Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 17. Juni 1983 bis Ende Oktober 1983 keine Haushaltsarbeiten verrichten konnte. Danach war sie bei ihrer Tätigkeit im Haushalt bis 25. September 1984 zu 70 % behindert. Seither beträgt ihre Minderung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt 40 %. Eine Besserung ihres Zustandes ist nicht zu erwarten. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 17. Juni 1983 trug die Klägerin beide Beine in Gips und war pflegebedürftig. Diese Pflege und die Haushaltsführung besorgten ihr Mann und ihre Töchter. Theresia T*** benötigte zur Führung des Haushaltes und zur Pflege der Klägerin 8 Stunden pro Tag. Der Stundensatz für eine Haushaltshilfe beträgt S 60,-- bis S 70,--. Im übrigen wurden die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von S 400.000,-- für angemessen; der Verjährungseinwand der Beklagten sei teilweise berechtigt. Eine Feststellungsklage unterbreche, sofern ihr stattgegeben werde, die Verjährung aller im Zeitpunkt ihrer Einbringung zukünftiger Schadenersatzansprüche. Diese unterlägen danach als Judikatsschuld der 30-jährigen Verjährung, die mit Zustellung des Urteils zu laufen beginne. Unter künftigen Ansprüchen seien solche zu verstehen, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig seien. Bei Einbringung der Feststellungsklage am 29. Jänner 1986 seien die Kosten der Haushaltshilfe bis einschließlich 31. Jänner 1986 bereits fällig gewesen. Ihre Verjährung sei daher durch die Einbringung der Feststellungsklage nicht unterbrochen worden. Im Zeitpunkt der Klagsausdehnung am 14. Jänner 1988 sei die Verjährungsfrist, die zumindest aber der in Anspruch genommenen Fälligkeit vom 21. Juli 1983 zu berechnen sei, hinsichtlich der bei Klagseinbringung bereits fälligen Ansprüche abgelaufen gewesen. Dies bedeute, daß die Klägerin für die Kosten der Haushaltshilfe bis einschließlich 31. Jänner 1986 nur den ursprünglich geltend gemachten Stundensatz von S 55,-- begehren könne.
Maßgebend für die Gewährung und das Ausmaß einer sogenannten Hausfrauenrente seien die tatsächlichen Verhältnisse des betreffenden Haushalts, also Art und Ausmaß der von der Ehefrau im Haushalt und für die Pflege ihrer Kinder erbrachten Leistungen sowie die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft. Diese bildeten die Obergrenze, wenn tatsächlich keine Ersatzkraft beschäftigt werde. Da die Hausfrauenrente nach ständiger Rechtsprechung eine Abgeltung für Verdienstentgang sei, bestehe kein Anlaß dafür, nur solche Tätigkeiten bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen, zu denen der Verletzte nach dem Gesetz verpflichtet sei. Bei der Bemessung des Zeitaufwandes der Klägerin für die Haushaltsführung seien daher die für die Tochter Waltraud erbrachten Leistungen zu berücksichtigen, wobei anzumerken sei, daß diese ohnehin nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die gemäß § 273 ZPO vorzunehmende Bemessung des Zeitaufwands für die Führung des Haushalts der Klägerin könne sich an der Tatsache orientieren, daß Theresia T*** die Haushaltsarbeit in durchschnittlich 8 Stunden täglich bewältigt habe. Berücksichtige man, daß in diesem Zeitaufwand jener für die Pflege der Klägerin enthalten sei, dann sei der von den Berufungswerbern zugestandene durchschnittliche Aufwand von 6 Stunden pro Tag angemessen und realistisch und mit Rücksicht auf ähnliche Fälle nicht kleinlich bemessen. Die berechtigten Ansprüche der Klägerin aus dem Titel Haushaltshilfe errechneten sich damit bis 31. Dezember 1987 wie folgt:Maßgebend für die Gewährung und das Ausmaß einer sogenannten Hausfrauenrente seien die tatsächlichen Verhältnisse des betreffenden Haushalts, also Art und Ausmaß der von der Ehefrau im Haushalt und für die Pflege ihrer Kinder erbrachten Leistungen sowie die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft. Diese bildeten die Obergrenze, wenn tatsächlich keine Ersatzkraft beschäftigt werde. Da die Hausfrauenrente nach ständiger Rechtsprechung eine Abgeltung für Verdienstentgang sei, bestehe kein Anlaß dafür, nur solche Tätigkeiten bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen, zu denen der Verletzte nach dem Gesetz verpflichtet sei. Bei der Bemessung des Zeitaufwandes der Klägerin für die Haushaltsführung seien daher die für die Tochter Waltraud erbrachten Leistungen zu berücksichtigen, wobei anzumerken sei, daß diese ohnehin nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die gemäß Paragraph 273, ZPO vorzunehmende Bemessung des Zeitaufwands für die Führung des Haushalts der Klägerin könne sich an der Tatsache orientieren, daß Theresia T*** die Haushaltsarbeit in durchschnittlich 8 Stunden täglich bewältigt habe. Berücksichtige man, daß in diesem Zeitaufwand jener für die Pflege der Klägerin enthalten sei, dann sei der von den Berufungswerbern zugestandene durchschnittliche Aufwand von 6 Stunden pro Tag angemessen und realistisch und mit Rücksicht auf ähnliche Fälle nicht kleinlich bemessen. Die berechtigten Ansprüche der Klägerin aus dem Titel Haushaltshilfe errechneten sich damit bis 31. Dezember 1987 wie folgt:
a) 23.5.1983 bis 31.10.1983
162 Tage x 6 Stunden x S 55 S 53.460,--
b) 1.11.1983 bis 25.1.1984
86 Tage x 6 Stunden x S 55 x 70 % S 19.866,--
c) 26.1.1984 bis 31.12.1985
706 Tage x 6 Stunden x S 55 x 40 % S 93.192,--
d) 1.1.1986 bis 31.12.1986
31 Tage x 6 Stunden x S 55 x 40 % S 4.092,--
e) 1.2.1986 bis 31.12.1987
699 Tage x 6 Stunden x S 60 x 40 % S 100.656,--
S 271.266,--
Für die Rente ab 1. Jänner 1988 ergebe sich folgende Berechnung:
30,5 Tage x 6 Stunden x 60 x 40 % = S 4.392.
Aufgerundet ergebe dies eine monatliche Rente von S 4.400,--. Zusammenfassend stünden der Klägerin unter Einbeziehung der unbekämpften und bestätigten Teile des Urteils folgende Ansprüche zu:
Heilbehelfe, Fahrt- und
Besuchskosten S 59.557,96
Schmerzengeld S 400.000,--
Pflegekosten vom 17.6.1983 bis
31.10.1983 S 15.000,--
Haushaltshilfe vom 23.5.1983
bis 31.12.1987 S 271.266,--
S 745.823,96
abzüglich Teilzahlungen - S 450.000,--
S 295.823,96
Dazu komme eine monatliche Rente ab 1. Jänner 1988 von S 4.400,--.
Gegen den abweisenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichts. Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen den abweisenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichts. Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.