Beschluß
gefaßt:
Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluß bestätigt, soweit er den die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 betreffenden Teil des Klagebegehrens zum Gegenstand hat.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind in diesem Punkt weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger studiert an der Universität Innsbruck Bauingenieurwesen und ist der leibliche Sohn des Beklagten. Dieser war zuletzt mit Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom 18.9.1991 zu Zahlung eines monatlichen Unterhaltbetrages von S 3.000 verpflichtet worden. Er bezahlte bis einschließlich Oktober 1996 monatlich S 4.200. Seit dem 1.11.1996 leistet der Beklagte keine Unterhaltszahlungen mehr.
Mit der am 9.6.1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger - unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Unterhaltstitels - einen erhöhten monatlichen Unterhalt von S 5.000 ab Oktober 1996 sowie die Bezahlung des rückständigen Unterhaltes von S 27.000. Er lege im Rahmen seines Bauingenieurstudiums regelmäßig Prüfungen ab, der Studienerfolg sei gegeben.
Derzeit müsse er sich mit monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten von S 3.000 begnügen, wobei diese nur im Exekutionsweg einbringlich seien. Bei Beurteilung seines Studienfortganges sei zu berücksichtigen, daß er sich nicht so voll wie ein Student aus einer begüterten Familie auf das Studium konzentrieren könne. Er müsse nämlich gelegentlich arbeiten, um sich das Studium finanzieren zu können, und sei auch auf Zuwendungen Dritter, die er zurückzubezahlen habe, angewiesen. Seit der letzten Unterhaltsfestsetzung habe sich nicht nur seine Situation, sondern auch die des Beklagten erheblich verändert.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, der Kläger habe mit der Ablegung der Matura im Jahr 1993 die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt. Das Studium des Bauingenieurwesens werde "nicht eifrig und zielstrebig" betrieben; ein entsprechender Studienerfolg liege nicht vor. Ein durchschnittlicher Hörer der Studienrichtung Bauingenieurwesen absolviere den ersten Studienabschnitt in sechs Semestern. Der Kläger habe bisher weniger als 60 % der Übungen und Prüfungen des ersten Studienabschnittes absolviert, obwohl er bereits sechs Semester studiere. So fehlten sämtliche Prüfungen aus den zentralen Fächern des ersten Abschnittes "Mechanik" und "Festigkeitslehre". Ein in sechs Semestern den ersten Abschnitt absolvierender Student müsse dabei für die Fächer "Mechanik" und "Festigkeitslehre" vier Semester aufwenden. Es sei daher nicht zu erwarten, daß der Kläger in vier weiteren Semestern den ersten Studienabschnitt absolviere. Ein derart langsames Voranschreiten des Studiums komme letztlich einem endgültigen Scheitern gleich, da mit zunehmender Semesteranzahl die Wahrscheinlichkeit, nach Abschluß des Studiums einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, drastisch sinke.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen nachstehende weitere Feststellungen:
Der (am 6.4.1974 geborene) Kläger hat im Sommersemester 1993 maturiert und anschließend seinen Präsenzdienst abgeleistet. Im Wintersemester 1994/95 inskribierte er (an der Universität Innsbruck) das Studium "Bauingenieurwesen". Die Mindeststudiendauer beträgt zehn Semester. Das Diplomstudium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert, wobei der erste Abschnitt vier Semester und der zweite Abschnitt sechs Semester umfaßt. Für jeden Studienabschnitt sind für Pflicht- und Wahlfächer eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden zu absolvieren, und zwar im ersten Abschnitt im Ausmaß von 76 Wochenstunden und im zweiten Abschnitt im Ausmaß von 134 Wochenstunden. Jeder der beiden Studienabschnitte schließt mit einer Diplomprüfung ab. Die erste Diplomprüfung ist in Form von Einzelprüfungen abzulegen. Ein durchschnittlicher und zielstrebig arbeitender Student benötigt für den ersten Abschnitt sechs Semester und für den zweiten Abschnitt acht Semester, sodaß die Durchschnittsstudiendauer insgesamt 14 Semester beträgt. Der Kläger befindet sich nunmehr (Schluß der Verhandlung erster Instanz) im siebenten Semester und hat den ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger hat im Wintersemester 1994/95 folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich absolviert: Übung aus praktischer Informatik, Vorlesung und Übung aus Darstellender Geometrie, Übung aus Darstellender Geometrie und Darstellungsmethodik, Übung aus Mathematik, Vorlesung und Übung aus Mathematik A sowie Vorlesung aus Ökologie;
Sommersemester 1995: Übungen aus Baustofflehre und Mathematik B;
Wintersemester 1995/96: Übungen aus Mathematik C, mehrfache Integrale- und Vektoranalysen sowie Vermessungskunde, Vorlesungen aus Baustofflehre I und II sowie Vermessungskunde; Sommersemester 1996:Wintersemester 1995/96: Übungen aus Mathematik C, mehrfache Integrale- und Vektoranalysen sowie Vermessungskunde, Vorlesungen aus Baustofflehre römisch eins und römisch zwei sowie Vermessungskunde; Sommersemester 1996:
Übungen aus Vermessungskunde und Bauphysik, Vorlesungen aus Vermessungskunde und Einführung in das Straßenverkehrswesen sowie Einführung in Wasser und Umwelt; Wintersemester 1996/97: Übung aus Eisenbahnbau und Transportwesen sowie Vorlesungen in Geologie; Sommersemester 1997: Übung aus allgemeiner Mechanik.
Von den Prüfungsfächern des ersten Studienabschnittes hat der Kläger folgende Prüfungen zur Gänze abgeschlossen:
Mathematik A bis C, Vermessungskunde, Baustofflehre, naturräumliche und naturwissenschaftlich orientierte Grundlagen- und Ergänzungsfächer und Entwurfgrundlagen. Ihm fehlen insbesondere noch die Prüfungen aus "Mechanik und Festigkeitslehre" und der mündliche Teil der Prüfung aus "Bauphysik". Die Prüfungen aus "Mechanik und Festigkeitslehre" gelten als besonders schwierig, zeitaufwendig und anspruchsvoll. Sie sind zentraler Bestandteil des ersten Studienabschnittes. Der Kläger hat erst eine Wochenstunde von vorgeschriebenen 16,5 Wochenstunden dieses Faches absolviert. Allein zum Abschluß dieser Fächer hat ein durchschnittlicher Student mit einer Studiendauer von drei bis vier Semestern zu rechnen. Der Kläger hat bisher lediglich eine Übungsklausur aus dem Gebiet "Mechanik A" besucht. Der Prüfer des Faches "Mechanik- und Festigkeitslehre" gilt als sehr streng, der Notendurchschnitt in diesem Fach ist ein "Genügend", die Durchfallsquote liegt bei ca 50 %. Zahlreiche Studenten absolvieren diese Prüfung erst am Ende des ersten Studienabschnittes, schieben sie gleichsam vor sich her; andere wiederum weichen dem Prüfer aus, indem sie dieses Fach an einer anderen Universität (Wien oder Graz) ablegen. Beim Kläger ist unter Berücksichtigung des bisherigen Studienerfolges und der noch ausständigen Prüfungen mit einer Studiendauer für den ersten Abschnitt von insgesamt zehn Semestern zu rechnen. Er hat auch bereits Vorlesungen und Übungen aus dem zweiten Studienabschnitt erfolgreich besucht; dies ist aufgrund der Studienordnung zwar möglich, jedoch nicht unbedingt zielführend. Er wohnt noch bei seiner Mutter in Imst. Um Vorlesungen und Übungen auf der Universität zu besuchen, muß er mit Zug und Bus fahren, was pro Fahrt etwa 1,5 Stunden in Anspruch nimmt. Während des Studiums hat er Gelegenheitsjobs angenommen und so ca S 2.000 bis S 3.000 monatlich verdient. Er ging diesen Gelegenheitsarbeiten nicht regelmäßig nach, sondern nur dann, wenn sich wieder ein finanzieller Engpaß zeigte. Er verfügt über keinen privaten Computer und keinen Zeichentisch.
Der Beklagte hat noch für einen 17jährigen Sohn zu sorgen und bezahlt dafür monatlich S 1.000. Er hat im Zeitraum Jänner 1997 bis August 1997 insgesamt netto S 151.388,50 verdient.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Unterhaltsberechtigten nicht vom Erreichen eines bestimmten Alters, insbesondere nicht vom Eintritt der Volljährigkeit abhänge, sondern sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern und des Kindes richte. Ausreichend begabten und lernwilligen unterhaltsberechtigten Kindern sei daher der Besuch einer höheren Schule und ein Universitätsstudium zu ermöglichen. Werde das Studium nicht zielstrebend verfolgt, so trete Selbsterhaltungsfähigkeit ein. Ob das Kind die zu einem Studium erforderlichen Fähigkeiten besitze und dieses ernsthaft und zielstrebig betreibe, könne am sichersten daraus abgeleitet werden, ob der Studienerfolg ein zumindest durchschnittlicher sei. Wenngleich an den Fähigkeiten des Klägers zum Studium "Bauingenieurwesen" nicht gezweifelt werde, so sei es fraglich, ob er sein Studium auch zielstrebig und ernsthaft betreibe. Die Rechtsprechung habe in diesem Zusammenhang als Beurteilungsrahmen die Durchschnittsdauer eines Studiums herangezogen. Da hier der Kläger bereits im siebten Semester sei und ihm zumindest ein großer Prüfungskomplex, das Fach "Mechanik", fehle, für welchen er zumindest drei Semester benötigt, müsse davon ausgegangen werden, daß er die durchschnittliche Studiendauer für den ersten Abschnitt um drei bis vier Semester überschreite. Dies könnten auch die vom Kläger als widrig empfundenen Verhältnisse (Zureise zur Universität, Verpflegung, kein eigener Zeichentisch und kein eigener Computer, angespannte finanzielle Situation) nicht rechtfertigen. Auch der Umstand, daß der Prüfer im Fach "Mechanik" als besonders streng gelte, komme in diesem Zusammenhang dem Kläger nicht zugute, zumal in der festgestellten Durchschnittsdauer bereits berücksichtigt sei, daß in Innsbruck ein besonders strenger Professor prüfe und die Durchfallsquote bei 50 % liege. Der Kläger besitze sohin die Fähigkeiten, um das Studium zu absolvieren, verfolge dieses jedoch nicht mit der notwendigen Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit, weshalb sein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten erloschen sei.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Es führte rechtlich aus:
Gemäß § 140 Abs 3 ABGB mindere sich der Anspruch des Kindes auf Unterhalt insoweit, als es eigene Einkünfte habe oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Selbsterhaltungsfähig sei ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwerbe oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande sei. Grundsätzlich habe ein Kind Anspruch auf eine qualifizierte gehobene Berufsausbildung, und zwar unabhängig vom sozialen Status der Eltern und auch unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners. Der Unterhaltspflichtige sei nicht berechtigt, den sozialen Aufstieg des Kindes zu vereiteln, sondern habe die Unterhaltsleistung so lange zu erbringen, als das Kind seine weitere Berufsausbildung zielstrebig verfolge. Es sei daher unstrittig, daß auch ein Hochschulstudium die Selbsterhaltungsfähigkeit solange hinausschiebe, als es zielstrebig verfolgt werde, wobei die Anforderungen an die Zielstrebigkeit des Studierenden umso höher gestellt werden müßten, je geringer das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sei. Zu prüfen bleibe daher die Frage, inwieweit der Kläger das von ihm inskribierte Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe. In diesem Zusammenhang habe der Oberste Gerichtshof bisher auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 1992/311 abgestellt. Danach bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium werde dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werde. Die Erbringung des Studiennachweises sei Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Dazu habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der bereits nach jetziger Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangte Studienfortgang näher umschrieben werden solle, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Die Verankerung des Studienfortganges als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe finde ihre Begründung auch im geltenden Unterhaltsrecht. Der Gesetzgeber habe den Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Familienbeihilfe und dem Unterhaltsanspruch ausdrücklich betont, weshalb die Kriterien, die für einen Anspruch auf Familienbeihilfe maßgebend seien, auch für den Unterhaltsanspruch des Kindes heranzuziehen seien. Daraus sei der Grundsatz entwickelt worden, daß ein Studium im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben werde, wenn die in § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Der Anspruch auf Unterhalt erlösche jedoch trotzdem, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht werde und nicht besondere Gründe vorlägen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen ließen. Es komme also nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich sei, daß der Kläger sein Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer beenden werden. Der Unterhaltsschuldner sei auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn wahrscheinlich sei, daß das Kind das Studium nicht innerhalb dieses Zeitraumes beenden werden. Maßgebend sei, ob der Kläger sein Studium bis dahin ernsthaft und zielstrebig betreibe, wobei auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 311/92 abzustellen sei. Das Erstgericht habe zwar im einzelnen festgestellt, welche Übungen und Prüfungen der Berufungswerber in den einzelnen Semestern von 1994/95 bis zum Sommersemester 1997 erfolgreich absolviert habe, doch fehlten Feststellungen, welche Semesterstundenwerte diesen erfolgreich absolvierten Übungen und Prüfungen entsprechen. Dies werde im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein. Weiters sei zu berücksichtigen, daß der Kläger auch Vorlesungen und Übungen des zweiten Studienabschnittes erfolgreich besucht habe. Diesbezüglich seien Feststellungen zu treffen.Gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindere sich der Anspruch des Kindes auf Unterhalt insoweit, als es eigene Einkünfte habe oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Selbsterhaltungsfähig sei ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwerbe oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande sei. Grundsätzlich habe ein Kind Anspruch auf eine qualifizierte gehobene Berufsausbildung, und zwar unabhängig vom sozialen Status der Eltern und auch unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners. Der Unterhaltspflichtige sei nicht berechtigt, den sozialen Aufstieg des Kindes zu vereiteln, sondern habe die Unterhaltsleistung so lange zu erbringen, als das Kind seine weitere Berufsausbildung zielstrebig verfolge. Es sei daher unstrittig, daß auch ein Hochschulstudium die Selbsterhaltungsfähigkeit solange hinausschiebe, als es zielstrebig verfolgt werde, wobei die Anforderungen an die Zielstrebigkeit des Studierenden umso höher gestellt werden müßten, je geringer das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sei. Zu prüfen bleibe daher die Frage, inwieweit der Kläger das von ihm inskribierte Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe. In diesem Zusammenhang habe der Oberste Gerichtshof bisher auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 abgestellt. Danach bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium werde dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werde. Die Erbringung des Studiennachweises sei Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Dazu habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der bereits nach jetziger Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangte Studienfortgang näher umschrieben werden solle, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Die Verankerung des Studienfortganges als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe finde ihre Begründung auch im geltenden Unterhaltsrecht. Der Gesetzgeber habe den Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Familienbeihilfe und dem Unterhaltsanspruch ausdrücklich betont, weshalb die Kriterien, die für einen Anspruch auf Familienbeihilfe maßgebend seien, auch für den Unterhaltsanspruch des Kindes heranzuziehen seien. Daraus sei der Grundsatz entwickelt worden, daß ein Studium im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben werde, wenn die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Der Anspruch auf Unterhalt erlösche jedoch trotzdem, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht werde und nicht besondere Gründe vorlägen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen ließen. Es komme also nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich sei, daß der Kläger sein Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer beenden werden. Der Unterhaltsschuldner sei auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn wahrscheinlich sei, daß das Kind das Studium nicht innerhalb dieses Zeitraumes beenden werden. Maßgebend sei, ob der Kläger sein Studium bis dahin ernsthaft und zielstrebig betreibe, wobei auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 311/92 abzustellen sei. Das Erstgericht habe zwar im einzelnen festgestellt, welche Übungen und Prüfungen der Berufungswerber in den einzelnen Semestern von 1994/95 bis zum Sommersemester 1997 erfolgreich absolviert habe, doch fehlten Feststellungen, welche Semesterstundenwerte diesen erfolgreich absolvierten Übungen und Prüfungen entsprechen. Dies werde im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein. Weiters sei zu berücksichtigen, daß der Kläger auch Vorlesungen und Übungen des zweiten Studienabschnittes erfolgreich besucht habe. Diesbezüglich seien Feststellungen zu treffen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs gegen diese aufhebende Entscheidung zulässig sei. Nach der Novellierung des § 2 Abs 1 lit b FLAG durch das BG BGBl 1996/433 werde im Gegensatz zur früheren Regelung als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe normiert, daß eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten würde. Ein Anspruch ab dem zweiten Studienjahr bestehe unter anderem nur dann, wenn Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen würden. Bei dieser den Bezug der Familienbeihilfe einschränkenden Novellierung handle es sich aber um eine rein monetäre, dem Ziel der Budgetsanierung gewidmete Maßnahme des Gesetzgebers, weshalb die Überschreitung des ersten Studienabschnittes um mehr als ein Semester nicht entscheidungsrelevant sei, sondern demgegenüber auch weiterhin nur auf die durchschnittliche Studiendauer im Zusammehang mit dem zielstrebigen und ernsthaften Betreiben eines Studiums abzustellen sei. Den Gesetzesmaterialien lasse sich nichts Gegenteiliges oder diese Rechtsansicht bestätigendes entnehmen.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs gegen diese aufhebende Entscheidung zulässig sei. Nach der Novellierung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG durch das BG BGBl 1996/433 werde im Gegensatz zur früheren Regelung als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe normiert, daß eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten würde. Ein Anspruch ab dem zweiten Studienjahr bestehe unter anderem nur dann, wenn Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen würden. Bei dieser den Bezug der Familienbeihilfe einschränkenden Novellierung handle es sich aber um eine rein monetäre, dem Ziel der Budgetsanierung gewidmete Maßnahme des Gesetzgebers, weshalb die Überschreitung des ersten Studienabschnittes um mehr als ein Semester nicht entscheidungsrelevant sei, sondern demgegenüber auch weiterhin nur auf die durchschnittliche Studiendauer im Zusammehang mit dem zielstrebigen und ernsthaften Betreiben eines Studiums abzustellen sei. Den Gesetzesmaterialien lasse sich nichts Gegenteiliges oder diese Rechtsansicht bestätigendes entnehmen.