Der eheliche Vater der minderjährigen Klägerin, Johann K, verunglückte am 12. 1. 1970 bei einem Verkehrsunfall tödlich. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft unbestritten den Zweitbeklagten. Die Erstbeklagte ist dessen Haftpflichtversicherer.
Die Klägerin begehrte die urteilsmäßige Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, ihr im Zeitpunkt ihrer Verehelichung den Betrag von S 40.000.-, wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise 1966 zu dem für Feber 1971 verlautbarten Index, zur Anschaffung von Möbeln für Schlaf- und Eßzimmer sowie von Bettwäsche zu bezahlen. Weiters stellte sie das Eventualbegehren auf Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, ihr jeden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen, der ihr in Zukunft aus Anlaß des Unfalltodes ihres Vaters, Johann K, am 12. 1. 1970 erwachsen werde. Sie brachte hiezu vor, ihr Vater habe ihr ein Heiratsgut, bzw Aussteuer für den Fall ihrer Eheschließung im Wert von S 40.000.- versprochen; der Anspruch sei zwar noch nicht fällig, doch habe sie die feste Absicht, sich zu verehelichen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellten Eventualbegehrens brachte die bereits selbsterhaltungsfähige Klägerin noch ergänzend vor, durch den Tod ihres Vaters sei ihr zwar nicht ein gegenwärtiger Unterhaltsanspruch gegen ihn entgangen, doch könnte dies in Zukunft bei Unglücksfällen wie Krankheit usw der Fall sein.
Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Es sei unrichtig, daß die Klägerin jemals von ihrem Vater ein Heiratsgut erhalten hätte. Es sei auch auszuschließen, daß dieser, wäre er am Leben geblieben, im Fall von Unglücksfällen wie Krankheit usw zu Unterhaltsleistungen für die Klägerin verpflichtet sein würde, weil sie durch Leistungen aus der Sozialversicherung vollständig gesichert sein würde.
Das Erstgericht erkannte iS des Hauptbegehrens. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Hauptbegehren zur Gänze abwies und dem Eventualbegehren stattgab.
Die Unterinstanzen trafen folgende, für die Entscheidung über die Revision wesentliche Feststellungen:
Johann K, geboren am 23. 10. 1922, hat das Schlosserhandwerk erlernt und die Gesellenprüfung bestanden. Vom 10. 3. 1969 bis zu seinem Tod am 12. 1. 1970 war er bei der Firma R als Schalungsschlosser, zeitweise auch als Kraftfahrer beschäftigt; er hat in dieser Zeit einen Gesamtnettolohn von S 78.700.55 bezogen. Seine Gattin, Anna K, war während ihrer Ehe mit ihm nie berufstätig. Im Jahr 1965 begannen die Eheleute K einen Hausbau in K. Dort wohnten sie seit dem Herbst 1970. Die Klägerin hat sich zu Weihnachten 1969 mit Hermann E verlobt. Damals versprach der Vater der Klägerin, ihr die gesamte Wohnungseinrichtung beizustellen. Der Termin der Hochzeit der Klägerin stand weder damals noch bei Schluß der Verhandlung fest. Die Klägerin ist im technischen Büro einer Elektrofirma tätig und verdient dort S 2800.- monatlich netto. Hermann E, ihr Verlobter, ist im Verkaufsbüro einer Baugroßhandlung beschäftigt und verdient monatlich etwa S 3500.- netto.
Das Erstgericht hielt den Ausstattungsanspruch von S 40.000.- nach diesen und den weiteren, wirtschaftliche Detailfragen betreffenden Sachverhaltsfeststellungen für gegeben und daher das Hauptbegehren für berechtigt. Es vertrat hierbei die Ansicht, das versprochene Heiratsgut stelle einen Entgang iS des § 1327 ABGB dar, und hielt diesen Anspruch der Klägerin auch der Höhe nach für gerechtfertigt; da der Zeitpunkt der Eheschließung der Klägerin noch nicht feststehe und die Beklagten den Anspruch der Klägerin auch dem Grund nach bestreiten, sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.Das Erstgericht hielt den Ausstattungsanspruch von S 40.000.- nach diesen und den weiteren, wirtschaftliche Detailfragen betreffenden Sachverhaltsfeststellungen für gegeben und daher das Hauptbegehren für berechtigt. Es vertrat hierbei die Ansicht, das versprochene Heiratsgut stelle einen Entgang iS des Paragraph 1327, ABGB dar, und hielt diesen Anspruch der Klägerin auch der Höhe nach für gerechtfertigt; da der Zeitpunkt der Eheschließung der Klägerin noch nicht feststehe und die Beklagten den Anspruch der Klägerin auch dem Grund nach bestreiten, sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht vertrat im wesentlichen die Ansicht, daß der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes erst mit der Eheschließung entsteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt gegeben sind. Es könne daher derzeit nicht beurteilt werden, ob die Klägerin im Zeitpunkt ihrer künftigen Eheschließung einen Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes in der Höhe von S 40.000.- gegen ihren Vater gehabt hätte, weshalb das Hauptbegehren nicht berechtigt sei. Da aber der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Entgang eines Heiratsgutes als Schadenersatzanspruch iS des § 1327 ABGB gegen die Beklagten entstehen könne und auch die formellen Voraussetzungen für die Einbringung einer diesbezüglichen Feststellungsklage vorlägen, erweise sich das Eventualbegehren der Klägerin als begrundet.Das Berufungsgericht vertrat im wesentlichen die Ansicht, daß der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes erst mit der Eheschließung entsteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt gegeben sind. Es könne daher derzeit nicht beurteilt werden, ob die Klägerin im Zeitpunkt ihrer künftigen Eheschließung einen Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes in der Höhe von S 40.000.- gegen ihren Vater gehabt hätte, weshalb das Hauptbegehren nicht berechtigt sei. Da aber der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Entgang eines Heiratsgutes als Schadenersatzanspruch iS des Paragraph 1327, ABGB gegen die Beklagten entstehen könne und auch die formellen Voraussetzungen für die Einbringung einer diesbezüglichen Feststellungsklage vorlägen, erweise sich das Eventualbegehren der Klägerin als begrundet.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.