Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO) und auch berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) und auch berechtigt.
Die Beklagte hält der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, es sei nicht einzusehen, daß der Kläger auf Grund des Umstands, daß er die gesamten Grabpflegekosten für die nächsten 20 Jahre auf einmal bezahlt habe, besser gestellt werden solle als jemand, der diese Kosten beispielsweise jährlich trage. Sowohl in der Literatur, als auch in der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werde einhellig die Meinung vertreten, daß die Kosten für die Instandhaltung der Grabstätte vom Schädiger gemäß § 1327 ABGB nicht zu ersetzen seien.Die Beklagte hält der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, es sei nicht einzusehen, daß der Kläger auf Grund des Umstands, daß er die gesamten Grabpflegekosten für die nächsten 20 Jahre auf einmal bezahlt habe, besser gestellt werden solle als jemand, der diese Kosten beispielsweise jährlich trage. Sowohl in der Literatur, als auch in der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werde einhellig die Meinung vertreten, daß die Kosten für die Instandhaltung der Grabstätte vom Schädiger gemäß Paragraph 1327, ABGB nicht zu ersetzen seien.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner in SZ 35/59 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, in der Literatur werde überwiegend die Meinung vertreten, daß die Kosten für die Instandhaltung der Grabstätte vom Schädiger gemäß § 1327 ABGB nicht zu ersetzen seien. Hiezu sei auf Handl in Klangs Kommentar1 II, S 90, zu § 549, sowie auf Weiß in Klangs Kommentar2 III, S 150/151, und Ehrenzweig, System II/2, § 154 S 519, und für das ausländische Rechtsgebiet auf Staudinger11 V, S 432, zu § 1968 BGB, auf den Reichsgerichtsrätekommentar11 II, S 1544, zu § 844 BGB, und V, zu § 1968 BGB, Pallandt zu §§ 844 und 1968 BGB sowie auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1937, veröffentlicht in der NotZtg. 1938, S 56, und auf die Reichsgerichtsentscheidung RG 160, 256 zu verweisen. Die Meinung gehe dahin, daß zu den Begräbniskosten zwar die Kosten für die Errichtung und erste Ausstattung der Grabstätte gehörten, nicht aber auch die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte, weil diese mit den Begräbniskosten schon begrifflich nichts zu tun hätten. Die Pflege der Grabstätte entspringe einer sittlichen, nicht aber einer rechtlichen Pflicht. Auch der Oberste Gerichtshof sei der Meinung, daß unter den Begriff "alle Kosten" im § 1327 ABGB nur die Kosten für die Errichtung der Grabstätte, nicht aber für deren zukünftige Instandhaltung und Pflege fallen. Diese Auffassung stehe auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Von dieser auch von der neueren Literatur gebilligten Auffassung (vgl. Schwimann, ABGB, 3. Band, S 43, Welser in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 549) abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nach neuerlicher Prüfung der Rechtsfrage nicht veranlaßt. Dem Argument des Berufungsgerichts, bereits bezahlte Grabpflegekosten - wie im vorliegenden Fall für die Zeit von 20 Jahren - gehörten zur "ersten Ausstattung" einer Grabstätte und stellten keine "zukünftigen Auslagen" dar, ist entgegenzuhalten, daß es an der Rechtsnatur der Grabpflegekosten nichts zu ändern vermag, ob diese für einen langen Zeitraum auf einmal im vorhinein oder in bestimmten Zeitabschnitten entrichtet werden. Ob im vorliegenden Fall die Kosten einer Grababdeckungsplatte als angemessene Kosten der Errichtung einer Grabstätte im Sinn des § 549 ABGB zu beurteilen gewesen wären, ist hier nicht zu entscheiden, da der Klagsanspruch ausschließlich auf den Ersatz von Grabpflegekosten gerichtet war. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner in SZ 35/59 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, in der Literatur werde überwiegend die Meinung vertreten, daß die Kosten für die Instandhaltung der Grabstätte vom Schädiger gemäß Paragraph 1327, ABGB nicht zu ersetzen seien. Hiezu sei auf Handl in Klangs Kommentar1 römisch zwei, S 90, zu Paragraph 549,, sowie auf Weiß in Klangs Kommentar2 römisch drei, S 150/151, und Ehrenzweig, System II/2, Paragraph 154, S 519, und für das ausländische Rechtsgebiet auf Staudinger11 römisch fünf, S 432, zu Paragraph 1968, BGB, auf den Reichsgerichtsrätekommentar11 römisch zwei, S 1544, zu Paragraph 844, BGB, und römisch fünf, zu Paragraph 1968, BGB, Pallandt zu Paragraphen 844 und 1968 BGB sowie auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1937, veröffentlicht in der NotZtg. 1938, S 56, und auf die Reichsgerichtsentscheidung RG 160, 256 zu verweisen. Die Meinung gehe dahin, daß zu den Begräbniskosten zwar die Kosten für die Errichtung und erste Ausstattung der Grabstätte gehörten, nicht aber auch die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte, weil diese mit den Begräbniskosten schon begrifflich nichts zu tun hätten. Die Pflege der Grabstätte entspringe einer sittlichen, nicht aber einer rechtlichen Pflicht. Auch der Oberste Gerichtshof sei der Meinung, daß unter den Begriff "alle Kosten" im Paragraph 1327, ABGB nur die Kosten für die Errichtung der Grabstätte, nicht aber für deren zukünftige Instandhaltung und Pflege fallen. Diese Auffassung stehe auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Von dieser auch von der neueren Literatur gebilligten Auffassung vergleiche Schwimann, ABGB, 3. Band, S 43, Welser in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 549,) abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nach neuerlicher Prüfung der Rechtsfrage nicht veranlaßt. Dem Argument des Berufungsgerichts, bereits bezahlte Grabpflegekosten - wie im vorliegenden Fall für die Zeit von 20 Jahren - gehörten zur "ersten Ausstattung" einer Grabstätte und stellten keine "zukünftigen Auslagen" dar, ist entgegenzuhalten, daß es an der Rechtsnatur der Grabpflegekosten nichts zu ändern vermag, ob diese für einen langen Zeitraum auf einmal im vorhinein oder in bestimmten Zeitabschnitten entrichtet werden. Ob im vorliegenden Fall die Kosten einer Grababdeckungsplatte als angemessene Kosten der Errichtung einer Grabstätte im Sinn des Paragraph 549, ABGB zu beurteilen gewesen wären, ist hier nicht zu entscheiden, da der Klagsanspruch ausschließlich auf den Ersatz von Grabpflegekosten gerichtet war. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.