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Entscheidung 2 Ob 124/97t×

Entscheidung 2 Ob 124/97t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob124/97t

Entscheidungsdatum

25.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (widerbeklagten) Partei ***** K***** S*****, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte (und widerklagende) Partei J*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen 1,353.108,32 S sA und 500.000,-- S sA (Revisionsstreitwert: 972.400,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. November 1996, GZ 12 R 202/96a-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 2. August 1996, GZ 11 C 855/94p-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 22.671,-- S (darin 3.778,50 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:

Während das Erstgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen über die Parteienabsicht der den Miet- und Nachtragsvertrag je vom 25. 4. 1990 schließenden Vertreter der Streitteile zur Fallkonstellation, daß die Mieterin wegen Wegfalls der (Kunden und Geschäfte "bringenden") Mitmieterin "HUMA oder METRO/Carrefour" den auf zehn Jahre geschlossenen Mietvertrag vorzeitig auflöst, eine Regelungslücke annahm und demgemäß im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu seinem Urteil gelangte, kam das Gericht zweiter Instanz in der bekämpften Entscheidung aufgrund von ihm nach teilweiser Beweiswiederholung getroffener Feststellungen über die Parteienabsicht zu dem entgegengesetzten Ergebnis, daß eine derartige Regelungslücke nicht vorliege und der Vertrag nach der "eigentümlichen Bedeutung" der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht der Vertragsparteien (Paragraph 914, ABGB) auszulegen sei, also keine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden habe. Diese zweitinstanzliche Beurteilung hält sich aber im Rahmen der allgemeinen Auslegungsgrundsätze und der vorliegenden Verfahrensergebnisse. Ob die Vertragsauslegung im Einzelfall richtig ist, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unzumutbares Auslegungsergebnis vor (siehe die Hinweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 502,). Davon kann aber im vorliegenden Fall nach der ausführlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung über die dargestellten Regelungsinhalte und die Geschäftserfahrung der vertragschließenden Personen, die anläßlich der am gleichen Tag geschlossenen, ein Vertragsauflösungsrecht der Mieterin vorsehenden Nachtragsvereinbarung eine entsprechende Änderung des ursprünglichen Mietvertrages in den die alleinige Belastung der Mieterin mit dem Baukostenzuschuß und den Investitionen betreffenden Punkten vorgenommen hätten, wenn dies der beiderseitigen Parteienabsicht entsprochen hätte, nicht die Rede sein. Das vom Berufungsgericht letztlich gewonnene Auslegungsergebnis, wonach mit der Nachtragsvereinbarung der Mieterin unter gewissen Umständen eine frühere Möglichkeit zur Vertragsbeendigung, aber auch ein Untermiet- und Weitergaberecht (etwa in ihrer Geschäftssparte) mit der Verrechnungsmöglichkeit ihrer Investitionen gegenüber dem Untermieter oder dem neuen Mieter ermöglicht werden sollte, sonst aber alle Bestimmungen des Mietvertrages aufrecht blieben, ist demnach durchaus vertretbar und nicht als krasse Fehlbeurteilung zu beanstanden.

In der Revision werden aber auch keine anderen erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt, die eine Sachentscheidung erforderten. Soferne die Revisionswerberin in der Vertragsbestimmung, wonach sie den Baukostenzuschuß endgültig zu tragen habe, für den (von ihr herbeigeführten) Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine "sittenwidrige Verfallsklausel" sieht, weil ihr keine Gegenleistung der Vermieterin gegenüberstehe, übersieht sie wohl, daß dieser Betriebskostenzuschuß als "Mietzinsvorauszahlung" für die Höhe des laufenden Mietzinses mitbestimmend war und von ihr im Rahmen der ihr freigestellten Untervermietung oder Weitergabe des Mietobjektes dem Rechtsnehmer verrechnet hätte werden können. Im übrigen ist auch hier auf die Rechtsausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die Parteien für den Fall, daß sie beide eine zur Dauer des Mietvertrages korrespondierende (Rück-)Verrechnung des Baukostenzuschusses gewollt hätten, als Kaufleute eine solche Vereinbarung sicherlich auch geschlossen hätten.

Wegen der bereits aus den dargelegten Erwägungen hervorgehenden Unzulässigkeit der Revision erübrigt es sich, zu der vom Berufungsgericht der Rechtsverfolgung der Revisionswerberin entgegengehaltenen Ausschlußfrist des Paragraph 1097, ABGB noch Stellung zu nehmen.

Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Da die beklagte Partei zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung als der Rechtsabwehr dienliche Kosten zuzuerkennen.

Anmerkung

E52811 02A01247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00124.97T.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19990225_OGH0002_0020OB00124_97T0000_000