Die Revision ist berechtigt.
Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, daß es nach ständiger Rechtsprechung bei Beurteilung der Frage, ob jemand zum Unfallszeitpunkt Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG war, vor allem darauf ankommt, ob der betreffende Dienstnehmer zur Zeit des Unfalls eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für ihre Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausgehende Befugnisse und Pflichten hatte (ZVR 1974/59; SZ 51/128 ua). Ein Dienstnehmer, der einen im selben Betrieb tätigen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug in den Betrieb oder zu einer anderen Arbeitsstätte mitnimmt, ohne daß ihm diese Beförderung vom gemeinsamen Dienstgeber aufgetragen worden wäre, führt diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebs und nicht in Erfüllung einer Dienstpflicht aus. Er ist nur ein "gewöhnlicher" Kraftwagenlenker und als solcher nicht Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG. Einer solchen, auf reiner Gefälligkeit beruhenden Mitnahme von Arbeitskollegen im eigenen PKW kann aber die auf einer Anordnung der zuständigen Stelle der Betriebsleitung beruhende Beförderung von Betriebsangehörigen an einen bestimmten Arbeitsplatz nicht ohne weiteres gleichgehalten werden. Wer einen solchen Auftrag seines Dienstgebers befolgt, hat einen, wenn auch beschränkten Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienen, also hinsichtlich der beförderten Betriebsangehörigen eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation, zu erfüllen und ist damit "Aufseher im Betrieb". Maßgebend ist, daß der beförderte Arbeitskollege hier nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen wird (SZ 23/266; Arb. 8660; ZVR 1974/97; 2 Ob 218/81; 8 Ob 54/85; JBl 1985, 565; SZ 57/189; JBl 1988, 117; 2 Ob 78, 79/88 ua).Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, daß es nach ständiger Rechtsprechung bei Beurteilung der Frage, ob jemand zum Unfallszeitpunkt Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG war, vor allem darauf ankommt, ob der betreffende Dienstnehmer zur Zeit des Unfalls eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für ihre Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausgehende Befugnisse und Pflichten hatte (ZVR 1974/59; SZ 51/128 ua). Ein Dienstnehmer, der einen im selben Betrieb tätigen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug in den Betrieb oder zu einer anderen Arbeitsstätte mitnimmt, ohne daß ihm diese Beförderung vom gemeinsamen Dienstgeber aufgetragen worden wäre, führt diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebs und nicht in Erfüllung einer Dienstpflicht aus. Er ist nur ein "gewöhnlicher" Kraftwagenlenker und als solcher nicht Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG. Einer solchen, auf reiner Gefälligkeit beruhenden Mitnahme von Arbeitskollegen im eigenen PKW kann aber die auf einer Anordnung der zuständigen Stelle der Betriebsleitung beruhende Beförderung von Betriebsangehörigen an einen bestimmten Arbeitsplatz nicht ohne weiteres gleichgehalten werden. Wer einen solchen Auftrag seines Dienstgebers befolgt, hat einen, wenn auch beschränkten Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienen, also hinsichtlich der beförderten Betriebsangehörigen eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation, zu erfüllen und ist damit "Aufseher im Betrieb". Maßgebend ist, daß der beförderte Arbeitskollege hier nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen wird (SZ 23/266; Arb. 8660; ZVR 1974/97; 2 Ob 218/81; 8 Ob 54/85; JBl 1985, 565; SZ 57/189; JBl 1988, 117; 2 Ob 78, 79/88 ua).
Im konkreten Fall hatte Franz T*** den ständigen Auftrag seines Dienstgebers, bei welchem er als Kraftfahrer beschäftigt war, die Arbeitnehmerinnen und damit auch die Klägerin mit dem Firmenbus abzuholen und an ihre Arbeitsstätten zu befördern. Er machte die sogenannte "Früh-Tour" schon seit etlichen Tagen, fuhr jeweils zu den einzelnen Wohnung der Dienstnehmerinnen bzw. zu den entsprechenden Abholstellen und brachte sie schließlich an deren vom Dienstgeber angeordnete diverse Bestimmungsorte, wo sie - wie die Klägerin angibt - Reinigungsarbeiten durchzuführen hatten. Franz T*** war auch am Tag des Unfalls in diesem dienstlichen Auftrag unterwegs. Er hatte nach seinen unbestrittenen Angaben den kürzesten Weg zu wählen und hätte auch keinen Umweg machen dürfen, falls eine der Frauen dies verlangt hätte.
Im vorliegenden Fall handelte es sich daher nicht um eine Mitnahme der Klägerin aus reiner Gefälligkeit, sondern um eine auftragsgemäße Abwicklung eines Transports mehrerer Dienstnehmerinnen zu verschiedenen Dienststätten. Damit übernahm Franz T*** einen wenn auch beschränkten Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienten, demnach hinsichtlich der beförderten Klägerin eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation der REX Reinigungsanstalt, und war damit "Aufseher im Betrieb" (JBl 1985, 565; JBl 1988, 117 uza). Franz T*** kommt daher das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG zugute, was - da eine vorsätzliche Schadenszufügung nicht in Betracht kommt - eine Inanspruchnahme der beklagten Partei aus dem Unfallsereignis selbst nicht zuläßt.Im vorliegenden Fall handelte es sich daher nicht um eine Mitnahme der Klägerin aus reiner Gefälligkeit, sondern um eine auftragsgemäße Abwicklung eines Transports mehrerer Dienstnehmerinnen zu verschiedenen Dienststätten. Damit übernahm Franz T*** einen wenn auch beschränkten Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienten, demnach hinsichtlich der beförderten Klägerin eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation der REX Reinigungsanstalt, und war damit "Aufseher im Betrieb" (JBl 1985, 565; JBl 1988, 117 uza). Franz T*** kommt daher das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugute, was - da eine vorsätzliche Schadenszufügung nicht in Betracht kommt - eine Inanspruchnahme der beklagten Partei aus dem Unfallsereignis selbst nicht zuläßt.
Die Klägerin hat sich jedoch auch darauf berufen, daß die beklagte Partei die mit Klage geltend gemachten Forderungen dem Grunde nach anerkannt habe (siehe AS 3, 13 und insbesondere AS 28). Die Vorinstanzen haben sich - unrichtigerweise davon ausgehend, daß dem Klagebegehren schon auf Grund der unberechtigten Einwendung der Aufsehereigenschaft Franz T*** und der strafgerichtlichen Verurteilung desselben stattzugeben sei - mit diesem weiteren Klagegrund nicht befaßt. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
Beide Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und wie im Spruch zu erkennen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.