Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 30. Mai 1986 im PKW des Erstbeklagten auf einer Fahrt von Enns nach Perg mitgenommen. Kurz vor Perg kam der Erstbeklagte mit seinem PKW auf der regennassen Fahrbahn ins Schleudern und stieß mit dem Heck des Fahrzeuges gegen einen Gartenpfeiler. Der im Fond mitfahrende Kläger erlitt dabei eine Querschnittlähmung. Der Erstbeklagte wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. August 1986, 28 EHv 1963/86-8, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB verurteilt. Aufgrund dieses Straferkenntnisses steht bindend (§ 268 ZPO) fest, daß der Erstbeklagte alkoholisiert war und den Unfall verursachte, weil er eine für die regennasse Fahrbahn überhöhte Geschwindigkeit einhielt. Dem Kläger wurde mit dem Straferkenntnis als Privatbeteiligter ein Teilschmerzengeld von S 100.000 zugesprochen.Der Kläger wurde am 30. Mai 1986 im PKW des Erstbeklagten auf einer Fahrt von Enns nach Perg mitgenommen. Kurz vor Perg kam der Erstbeklagte mit seinem PKW auf der regennassen Fahrbahn ins Schleudern und stieß mit dem Heck des Fahrzeuges gegen einen Gartenpfeiler. Der im Fond mitfahrende Kläger erlitt dabei eine Querschnittlähmung. Der Erstbeklagte wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. August 1986, 28 EHv 1963/86-8, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB verurteilt. Aufgrund dieses Straferkenntnisses steht bindend (Paragraph 268, ZPO) fest, daß der Erstbeklagte alkoholisiert war und den Unfall verursachte, weil er eine für die regennasse Fahrbahn überhöhte Geschwindigkeit einhielt. Dem Kläger wurde mit dem Straferkenntnis als Privatbeteiligter ein Teilschmerzengeld von S 100.000 zugesprochen.
Der Kläger forderte die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Schäden aus diesem Unfallereignis sowie die Bezahlung einer Verunstaltungsentschädigung von S 250.000 s.A. Er behauptete, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Erstbeklagten, weil er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und alkoholisiert gewesen sei. Diese Alkoholisierung sei aber für den Kläger nicht bemerkbar gewesen. Bei den vorausgegangenen Gasthausbesuchen habe der Kläger auch keinen zu Zweifeln über die Fahrtüchtigkeit Anlaß gebenden Alkoholkonsum des Erstbeklagten bemerkt.
Die Beklagten anerkannten das Feststellungsbegehren zur Hälfte, worüber am 8. Jänner 1987 ein Teilanerkenntnisurteil erging. Darüber hinaus bestritten sie das Klagebegehren wegen eines Mitverschuldens des Klägers von 50 %. Die Streitteile hätten von den Nachmittagsstunden an gemeinsam mehrere Gasthäuser ("Lokomotive", "Waldhäusl", "Harlekin") aufgesucht und Alkohol getrunken. Dabei habe der Kläger den Erstbeklagten beobachtet. Darüber hinaus hätte der Kläger die mit dem zuletzt festgestellten Blutalkoholgehalt von 2 %o verbundenen Ausfallerscheinungen beim Erstbeklagten bemerken müssen und auch erkennen können, wäre er nicht auch selbst alkoholisiert gewesen, was ihn nicht entschuldige. Auch aufgrund der Art des genossenen Getränkes (Bacardi-Rum) hätte der Kläger eine Alkoholisierung des Erstbeklagten in Betracht ziehen müssen. Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt, hinsichtlich der Zweitbeklagten begrenzt mit der Deckungssumme des hinsichtlich des Unfallfahrzeuges abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages, und erkannte auch das Leistungsbegehren in der vollen Höhe von S 250.000 s.A. für berechtigt, wobei es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende wesentlichen Feststellungen traf:
Die Streitteile hatten den Besuch eines Fußballspieles im Linzer Stadion geplant. Da sie keine Eintrittskarten mehr erhielten, begaben sie sich zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr in das Gasthaus "Zur Lokomotive". Insgesamt war eine Gruppe von 6 bis 8 Personen zusammen. In diesem Gasthaus tranken die Streitteile Kaffee. Sodann begab sich die ganze Gruppe nach Enns in das Gasthaus "Waldhäusl". Wie schon vom Stadion zum ersten Lokal, fuhr der Kläger auch nun wiederum nicht mit dem Erstbeklagten, sondern im PKW des Manfred J*** mit. Im Gasthaus "Waldhäusl" bestellte der Erstbeklagte eine Flasche Bacardi-Rum und dazu zwei Flaschen "Cola", wobei die zweite Flasche erst nachbestellt wurde. Die Gruppe saß an einem länglichen Tisch zusammen. Man unterhielt sich intensiv und es war lustig. Auch die Musikbox wurde betätigt. Die Streitteile saßen nicht unmittelbar beisammen. Nach Bestellung der Getränke schenkten sich der Erstbeklagte und die anderen Personen ein aus Cola und Bacardi-Rum gemischtes Gläschen ein. Der Kläger sah, wie der Erstbeklagte davon beim Anstoßen "genippt" hat. In der Folge bediente sich jeder im Zuge der Unterhaltung nach eigenem Wunsch aus den vorhandenen Flaschen. Der Kläger beobachtete nicht, wieviel der Erstbeklagte im Gasthaus konsumierte, bzw. in welcher Stärke er dem Mischgetränk Bacardi-Rum beifügte. Der Kläger hatte auch keinen Anlaß, auf den Alkoholkonsum des Erstbeklagten zu achten, weil er bisher jeweils mit Manfred J*** gefahren war, eine Zechtour nicht geplant war und das Beweisverfahren auch keinen Hinweis auf eine allfällige Absprache des weiteren Mitfahrens im PKW des Beklagten ergeben hat. Während des gesamten Aufenthalts im Gasthaus Waldhäusl, der ca 1 1/2 Stunden dauerte, trank der Erstbeklagte etwa 2 oder 3 Gläser des Mischgetränkes. Er hat dort aber auch gegessen und sich zuletzt auch etwa eine 3/4 Stunde bis 1 Stunde fernab der Gruppe in einem anderen Gastzimmer aufgehalten, wo er Mineralwasser und Kaffee getrunken hat. Es ist nicht erwiesen, daß sich der Kläger seinerseits durch den Konsum des Mischgetränkes in einen betrunkenen Zustand versetzt hat und dadurch außerstande war, zu beurteilen, ob er sich dem Erstbeklagten als Lenker anvertrauen darf. Nach der Rückkehr des Erstbeklagten vom Gastzimmer zum Tisch der Gruppe brach diese auf. Nun fuhr der Kläger mit dem Erstbeklagten und Franz S*** in die nahegelegene Diskothek "Harlekin", um dort zu tanzen. Der Erstbeklagte fuhr normal und sicher. Dem Kläger und S*** fiel auch eine Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht auf. Nach dem Einlangen im Lokal traf der Kläger Bekannte und er ging tanzen. Auch der Erstbeklagte traf seinerseits Bekannte und begab sich zu diesen . Diese hatten ebenfalls eine Flasche Bacardi-Rum bestellt, wovon sich der Erstbeklagte einschenkte und trank. Dies war freilich dem Kläger unbekannt, der sich in dem unübersichtlich gestalteten und voll besetzten, großen Lokal aufhielt und erst nach einiger Zeit zu dem an der Bar stehenden Erstbeklagten kam. Dort sagte er zu ihm, er möchte in das Lokal "Tropic" nach Perg fahren, weil dort seine Freundin Geburtstag feiere. Er achtete dabei nicht darauf, ob der Erstbeklagte allenfalls ein Getränk vor sich stehen hatte. Der Erstbeklagte erklärte sich einverstanden. Der Kläger nahm im Fond des PKWs Platz. Der Erstbeklagte schaltete sogleich Musik ein und rauchte Zigaretten. Der Kläger war seinerseits etwas müde, weil er vom Vortrag auf den Unfallstag Nachtschicht gehabt hatte. Ihm fiel nicht auf, daß der Erstbeklagte alkoholisiert war. Weil der Erstbeklagte ein starker Raucher ist, bemerkte er auch nicht dessen Alkoholgeruch. Der Gang, die Sprache und das sonstige Verhalten des Erstbeklagten, dessen Alkoholisierung "etwa 2 %o" betrug, waren völlig normal. Auf der nun folgenden Fahrt ereignete sich dann der Unfall, bei dem der im Jahr 1965 geborene, noch ledige Kläger eine Querschnittlähmung erlitt. Er ist seither an den Rollstuhl gefesselt. Der Kläger bestritt nicht, im Gasthaus Waldhäusl Alkohol mitgetrunken zu haben. Das konkrete Ausmaß seiner Alkoholisierung steht aber nicht fest. Es ist auch nicht erwiesen, daß er zufolge eigener Übermüdung die Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht erkannt hat. Er hatte auch keinen Anhaltspunkt, anzunehmen, daß der Erstbeklagte im Gastlokal "Harlekin" weiter alkoholische Getränke konsumieren werde. Im allgemeinen ist für einen nüchternen Betrachter eine Alkoholisierung von 2 %o erkennbar. Der Kläger kann sämtliche Arbeiten eines Rollstuhlfahrers erledigen. Die rechte Hand kann er gänzlich, die linke Hand nur teilweise einsetzen. Die Erwerbsminderung beträgt 100 %. Er kann nur ein Auto mit Handgeräten und automatischer Kupplung lenken. Er muß sich selbst katheterisieren, er kann sich selbst an- und ausziehen, das Klosett aufsuchen, er kann essen und sich soweit waschen, wie dies mit der rechten Hand möglich ist. Beim gründlich Reinigen und Baden muß ihm geholfen werden. Hinsichtlich des Geschlechtslebens sind Erektionen vorhanden, aber seit dem Unfall ist ein Geschlechtsverkehr nicht mehr möglich. Ob dies noch möglich sein wird, ist derzeit offen. Hinsichtlich der Augen besteht eine Anisocorie und er bedarf einer Brille. Am linken Arm besteht eine Parese und teilweise auch Sensibilitätsstörungen durch die Schädigung des Ellennervs und Mittelhandnervs. Der Faustschluß ist inkomplett, nur bis ein bis zwei Zentimeter Fingerkuppenhohlhand möglich und die Opposition des Daumens ist beeinträchtigt; eine erhebliche Kraftminderung ist vorhanden und das Spreizen der Finger ist beeinträchtigt. Es ist die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand eingeschränkt. Ob es zu einer Besserung kommt, erscheint fraglich. Am Rücken hat er eine ausgedehnte Narbe nach der Operation des Wirbelbruches mit zwei Harington-Stäben und Drahtschlingen, wobei der Gibbus 30 Grad beträgt. Vom Decubitus verblieb eine Narbe. Es besteht ab der 7.Rippe abwärts eine Anästhesie. Diese geht im wesentlichen rechts etwas höher als links, nämlich bei D6 und D7 links. Es ist dann bis auf die linke Kleinzehe, wo eine geringe Tiefensensibilität besteht, eine komplette Unempfindlichkeit vorhanden. Es besteht eine Blasen- und Mastdarmschwäche und die Entleerung kann nur zweimal mit Katheter erfolgen und die Stuhlentleerung mit Zäpfchen. Es ist eine motorische totale Lähmung der unteren Gliedmaßen vorhanden. Eine Besserung ist nicht mehr möglich. Es ist die natürliche Lebenserwartung herabgesetzt und hängt die Lebensdauer wesentlich von der Pflege ab. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die bloße Kenntnis eines Fahrgastes, daß der Lenker Alkohol zu sich genommen habe, reiche für die Annahme eines Mitverschuldens noch nicht aus. Es sei vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Fahrgast nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit einer Fahruntüchtigkeit des Lenkers rechnen mußte. Dies sei aus den erwiesenen Umständen nicht zu erschließen. Verbleibende Zweifel würden zu Lasten des für den Nachweis des Mitverschuldens des Fahrgastes beweisbelasteten Haftpflichtigen gehen. Es sei schließlich auch nicht erwiesen, daß das Nichterkennen der Fahruntauglichkeit des Erstbeklagten auf den eigenen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen sei. Da Dauerfolgen vorhanden seien, sei das Feststellungsbegehren zur Gänze berechtigt. Dem Kläger gebühre auch für die eingetretene Verunstaltung gemäß § 1326 ABGB Schadenersatz. Die festgestellten nachteiligen Veränderungen seiner äußeren Erscheinung ließen eine Verunstaltungsentschädigung von S 250.000 angemessen erscheinen.Die Streitteile hatten den Besuch eines Fußballspieles im Linzer Stadion geplant. Da sie keine Eintrittskarten mehr erhielten, begaben sie sich zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr in das Gasthaus "Zur Lokomotive". Insgesamt war eine Gruppe von 6 bis 8 Personen zusammen. In diesem Gasthaus tranken die Streitteile Kaffee. Sodann begab sich die ganze Gruppe nach Enns in das Gasthaus "Waldhäusl". Wie schon vom Stadion zum ersten Lokal, fuhr der Kläger auch nun wiederum nicht mit dem Erstbeklagten, sondern im PKW des Manfred J*** mit. Im Gasthaus "Waldhäusl" bestellte der Erstbeklagte eine Flasche Bacardi-Rum und dazu zwei Flaschen "Cola", wobei die zweite Flasche erst nachbestellt wurde. Die Gruppe saß an einem länglichen Tisch zusammen. Man unterhielt sich intensiv und es war lustig. Auch die Musikbox wurde betätigt. Die Streitteile saßen nicht unmittelbar beisammen. Nach Bestellung der Getränke schenkten sich der Erstbeklagte und die anderen Personen ein aus Cola und Bacardi-Rum gemischtes Gläschen ein. Der Kläger sah, wie der Erstbeklagte davon beim Anstoßen "genippt" hat. In der Folge bediente sich jeder im Zuge der Unterhaltung nach eigenem Wunsch aus den vorhandenen Flaschen. Der Kläger beobachtete nicht, wieviel der Erstbeklagte im Gasthaus konsumierte, bzw. in welcher Stärke er dem Mischgetränk Bacardi-Rum beifügte. Der Kläger hatte auch keinen Anlaß, auf den Alkoholkonsum des Erstbeklagten zu achten, weil er bisher jeweils mit Manfred J*** gefahren war, eine Zechtour nicht geplant war und das Beweisverfahren auch keinen Hinweis auf eine allfällige Absprache des weiteren Mitfahrens im PKW des Beklagten ergeben hat. Während des gesamten Aufenthalts im Gasthaus Waldhäusl, der ca 1 1/2 Stunden dauerte, trank der Erstbeklagte etwa 2 oder 3 Gläser des Mischgetränkes. Er hat dort aber auch gegessen und sich zuletzt auch etwa eine 3/4 Stunde bis 1 Stunde fernab der Gruppe in einem anderen Gastzimmer aufgehalten, wo er Mineralwasser und Kaffee getrunken hat. Es ist nicht erwiesen, daß sich der Kläger seinerseits durch den Konsum des Mischgetränkes in einen betrunkenen Zustand versetzt hat und dadurch außerstande war, zu beurteilen, ob er sich dem Erstbeklagten als Lenker anvertrauen darf. Nach der Rückkehr des Erstbeklagten vom Gastzimmer zum Tisch der Gruppe brach diese auf. Nun fuhr der Kläger mit dem Erstbeklagten und Franz S*** in die nahegelegene Diskothek "Harlekin", um dort zu tanzen. Der Erstbeklagte fuhr normal und sicher. Dem Kläger und S*** fiel auch eine Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht auf. Nach dem Einlangen im Lokal traf der Kläger Bekannte und er ging tanzen. Auch der Erstbeklagte traf seinerseits Bekannte und begab sich zu diesen . Diese hatten ebenfalls eine Flasche Bacardi-Rum bestellt, wovon sich der Erstbeklagte einschenkte und trank. Dies war freilich dem Kläger unbekannt, der sich in dem unübersichtlich gestalteten und voll besetzten, großen Lokal aufhielt und erst nach einiger Zeit zu dem an der Bar stehenden Erstbeklagten kam. Dort sagte er zu ihm, er möchte in das Lokal "Tropic" nach Perg fahren, weil dort seine Freundin Geburtstag feiere. Er achtete dabei nicht darauf, ob der Erstbeklagte allenfalls ein Getränk vor sich stehen hatte. Der Erstbeklagte erklärte sich einverstanden. Der Kläger nahm im Fond des PKWs Platz. Der Erstbeklagte schaltete sogleich Musik ein und rauchte Zigaretten. Der Kläger war seinerseits etwas müde, weil er vom Vortrag auf den Unfallstag Nachtschicht gehabt hatte. Ihm fiel nicht auf, daß der Erstbeklagte alkoholisiert war. Weil der Erstbeklagte ein starker Raucher ist, bemerkte er auch nicht dessen Alkoholgeruch. Der Gang, die Sprache und das sonstige Verhalten des Erstbeklagten, dessen Alkoholisierung "etwa 2 %o" betrug, waren völlig normal. Auf der nun folgenden Fahrt ereignete sich dann der Unfall, bei dem der im Jahr 1965 geborene, noch ledige Kläger eine Querschnittlähmung erlitt. Er ist seither an den Rollstuhl gefesselt. Der Kläger bestritt nicht, im Gasthaus Waldhäusl Alkohol mitgetrunken zu haben. Das konkrete Ausmaß seiner Alkoholisierung steht aber nicht fest. Es ist auch nicht erwiesen, daß er zufolge eigener Übermüdung die Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht erkannt hat. Er hatte auch keinen Anhaltspunkt, anzunehmen, daß der Erstbeklagte im Gastlokal "Harlekin" weiter alkoholische Getränke konsumieren werde. Im allgemeinen ist für einen nüchternen Betrachter eine Alkoholisierung von 2 %o erkennbar. Der Kläger kann sämtliche Arbeiten eines Rollstuhlfahrers erledigen. Die rechte Hand kann er gänzlich, die linke Hand nur teilweise einsetzen. Die Erwerbsminderung beträgt 100 %. Er kann nur ein Auto mit Handgeräten und automatischer Kupplung lenken. Er muß sich selbst katheterisieren, er kann sich selbst an- und ausziehen, das Klosett aufsuchen, er kann essen und sich soweit waschen, wie dies mit der rechten Hand möglich ist. Beim gründlich Reinigen und Baden muß ihm geholfen werden. Hinsichtlich des Geschlechtslebens sind Erektionen vorhanden, aber seit dem Unfall ist ein Geschlechtsverkehr nicht mehr möglich. Ob dies noch möglich sein wird, ist derzeit offen. Hinsichtlich der Augen besteht eine Anisocorie und er bedarf einer Brille. Am linken Arm besteht eine Parese und teilweise auch Sensibilitätsstörungen durch die Schädigung des Ellennervs und Mittelhandnervs. Der Faustschluß ist inkomplett, nur bis ein bis zwei Zentimeter Fingerkuppenhohlhand möglich und die Opposition des Daumens ist beeinträchtigt; eine erhebliche Kraftminderung ist vorhanden und das Spreizen der Finger ist beeinträchtigt. Es ist die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand eingeschränkt. Ob es zu einer Besserung kommt, erscheint fraglich. Am Rücken hat er eine ausgedehnte Narbe nach der Operation des Wirbelbruches mit zwei Harington-Stäben und Drahtschlingen, wobei der Gibbus 30 Grad beträgt. Vom Decubitus verblieb eine Narbe. Es besteht ab der 7.Rippe abwärts eine Anästhesie. Diese geht im wesentlichen rechts etwas höher als links, nämlich bei D6 und D7 links. Es ist dann bis auf die linke Kleinzehe, wo eine geringe Tiefensensibilität besteht, eine komplette Unempfindlichkeit vorhanden. Es besteht eine Blasen- und Mastdarmschwäche und die Entleerung kann nur zweimal mit Katheter erfolgen und die Stuhlentleerung mit Zäpfchen. Es ist eine motorische totale Lähmung der unteren Gliedmaßen vorhanden. Eine Besserung ist nicht mehr möglich. Es ist die natürliche Lebenserwartung herabgesetzt und hängt die Lebensdauer wesentlich von der Pflege ab. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die bloße Kenntnis eines Fahrgastes, daß der Lenker Alkohol zu sich genommen habe, reiche für die Annahme eines Mitverschuldens noch nicht aus. Es sei vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Fahrgast nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit einer Fahruntüchtigkeit des Lenkers rechnen mußte. Dies sei aus den erwiesenen Umständen nicht zu erschließen. Verbleibende Zweifel würden zu Lasten des für den Nachweis des Mitverschuldens des Fahrgastes beweisbelasteten Haftpflichtigen gehen. Es sei schließlich auch nicht erwiesen, daß das Nichterkennen der Fahruntauglichkeit des Erstbeklagten auf den eigenen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen sei. Da Dauerfolgen vorhanden seien, sei das Feststellungsbegehren zur Gänze berechtigt. Dem Kläger gebühre auch für die eingetretene Verunstaltung gemäß Paragraph 1326, ABGB Schadenersatz. Die festgestellten nachteiligen Veränderungen seiner äußeren Erscheinung ließen eine Verunstaltungsentschädigung von S 250.000 angemessen erscheinen.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung eines Drittels des Klagebegehrens, sowie Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung von lediglich S 100.000 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung eines Drittels des Klagebegehrens, sowie Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung von lediglich S 100.000 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.