Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO) und auch berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) und auch berechtigt.
Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, § 19 Abs. 6 der zum Unfallszeitpunkt gültigen Straßenverkehrsordnung setze ausdrücklich Nebenfahrbahnen den Haus- oder Grundstücksausfahrten gleich. Sollte daher vom Obersten Gerichtshof die vom Kläger benützte Fahrbahn als Nebenfahrbahn qualifiziert werden und die vom Erstbeklagten benützte Fahrbahn als Haus- oder Grundstücksausfahrt, so sei auf die zum Unfallszeitpunkt gültige Fassung der Straßenverkehrsordnung Bedacht zu nehmen. Hätte der Gesetzgeber daher zum damaligen Zeitpunkt nicht ausdrücklich die Gleichrangigkeit beabsichtigt, so hätte sich mit der 15. Novelle der Straßenverkehrsordnung, welche mit 1. März 1989 in Kraft trat, das Einfügen des § 10 Abs. 6 a erübrigt. Treffen jedoch Fahrzeuge, die aus verschiedenen, gemäß § 19 Abs. 6 (in der zum Unfallszeitpunkt gültigen Fassung der Straßenverkehrsordnung) befindlichen Verkehrsflächen kommen, zusammen, so bestimme sich der Vorrang untereinander nach den allgemeinen Vorrangbestimmungen (hier: Rechtsvorrang). Nicht beigepflichtet könne dem Berufungsgericht auch insoferne werden, als dieses ausführe, daß eine diesbezügliche Über- und Unterordnung in der besonderen Bestimmung des § 13 Abs. 3 StVO zum Ausdruck komme; keinesfalls könne § 13 Abs. 3 als "Spezialbestimmung" zu § 19 Abs. 6 als "Generalvorschrift" angesehen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte daher das Berufungsgericht - wie auch das Erstgericht erkannte - zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Erstbeklagte sich im Rechtsvorrang befunden habe.Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, Paragraph 19, Absatz 6, der zum Unfallszeitpunkt gültigen Straßenverkehrsordnung setze ausdrücklich Nebenfahrbahnen den Haus- oder Grundstücksausfahrten gleich. Sollte daher vom Obersten Gerichtshof die vom Kläger benützte Fahrbahn als Nebenfahrbahn qualifiziert werden und die vom Erstbeklagten benützte Fahrbahn als Haus- oder Grundstücksausfahrt, so sei auf die zum Unfallszeitpunkt gültige Fassung der Straßenverkehrsordnung Bedacht zu nehmen. Hätte der Gesetzgeber daher zum damaligen Zeitpunkt nicht ausdrücklich die Gleichrangigkeit beabsichtigt, so hätte sich mit der 15. Novelle der Straßenverkehrsordnung, welche mit 1. März 1989 in Kraft trat, das Einfügen des Paragraph 10, Absatz 6, a erübrigt. Treffen jedoch Fahrzeuge, die aus verschiedenen, gemäß Paragraph 19, Absatz 6, (in der zum Unfallszeitpunkt gültigen Fassung der Straßenverkehrsordnung) befindlichen Verkehrsflächen kommen, zusammen, so bestimme sich der Vorrang untereinander nach den allgemeinen Vorrangbestimmungen (hier: Rechtsvorrang). Nicht beigepflichtet könne dem Berufungsgericht auch insoferne werden, als dieses ausführe, daß eine diesbezügliche Über- und Unterordnung in der besonderen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, StVO zum Ausdruck komme; keinesfalls könne Paragraph 13, Absatz 3, als "Spezialbestimmung" zu Paragraph 19, Absatz 6, als "Generalvorschrift" angesehen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte daher das Berufungsgericht - wie auch das Erstgericht erkannte - zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Erstbeklagte sich im Rechtsvorrang befunden habe.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Gemäß § 19 Abs. 6 in der im Unfallszeitpunkt geltenden Fassung haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Wohnstraßen, von Radfahrstreifen, von Radwegen, von Geh- und Radwegen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, aus Garagen, von Parkplätzen, von Feldwegen, von Tankstellen oder dergleichen kommen.Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, in der im Unfallszeitpunkt geltenden Fassung haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Wohnstraßen, von Radfahrstreifen, von Radwegen, von Geh- und Radwegen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, aus Garagen, von Parkplätzen, von Feldwegen, von Tankstellen oder dergleichen kommen.
Grundgedanke dieser Vorschrift ist, daß dem fließenden Verkehr der Vorrang gegenüber dem Verkehr auf allen jenen Verkehrsflächen zukommt, denen eine wesentlich geringere Bedeutung zuzumessen ist als einer normalen Straße. Der aus dem Gesetzeswortlaut klar erkennbare Zweck dieser Bestimmung liegt darin, die Behinderung von Fahrzeugen, die sich auf Verkehrsflächen mit größerer Verkehrsbedeutung im fließenden Verkehr befinden, durch andere Fahrzeuge, die aus Verkehrsflächen mit geringerer Verkehrsbedeutung kommen und sich in den fließenden Verkehr erst einordnen müssen, hintanzuhalten (ZVR 1986/8 mwN ua.). Allerdings hat die Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche den im § 19 Abs. 6 StVO beispielsweise angeführten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, nach objektiven, für die Verkehrsteilnehmer während ihrer Fahrt deutlich erkennbaren Kriterien zu erfolgen. Bei der Lösung dieser Frage kommt es nicht auf die jeweilige subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker, auf ihre besonderen Ortskenntnisse oder die Verkehrsfrequenz an, sondern darauf, ob sich die betreffende Verkehrsfläche ihrer gesamten Anlage nach deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (ZVR 1984/165 mwN uva.). Der gegenständliche Unfall ereignete sich im Bereich eines Parkplatzes, wobei nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts der Erstbeklagte aus der Ausfahrt des Viehversteigerungshallengeländes auf den Parkplatz gelangt war, der Kläger sich hingegen von links auf einer zwischen den markierten Reihen der Abstellplätze zur Zu- und Abfahrt zu den Abstellplätzen bzw. zur Erreichung der Einfahrt des Viehversteigerungshallengeländes bestimmten asphaltierten Fläche des Parkplatzes näherte. Der Unfall ereignete sich 8 m nach der Ausfahrt des Viehversteigerungshallengeländes. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist zu berücksichtigen, daß sich der Unfall innerhalb des Parkplatzgeländes ereignete und daß sowohl die vom Erstbeklagten als auch die vom Kläger befahrene Verkehrsfläche nicht dem Parken von Kraftfahrzeugen, sondern der Zu- und Abfahrt zu und von den gekennzeichneten Abstellplätzen auf dem weiträumigen Parkplatz bzw. dem Erreichen des Viehversteigerungshallengeländes dienten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß auf den Zu- und Abfahrten innerhalb eines Parkplatzes die Rechtsregel des § 19 Abs. 1 StVO Anwendung findet (vgl. ZVR 1969/164; ZVR 1972/4; ZVR 1976/40 ua.).Grundgedanke dieser Vorschrift ist, daß dem fließenden Verkehr der Vorrang gegenüber dem Verkehr auf allen jenen Verkehrsflächen zukommt, denen eine wesentlich geringere Bedeutung zuzumessen ist als einer normalen Straße. Der aus dem Gesetzeswortlaut klar erkennbare Zweck dieser Bestimmung liegt darin, die Behinderung von Fahrzeugen, die sich auf Verkehrsflächen mit größerer Verkehrsbedeutung im fließenden Verkehr befinden, durch andere Fahrzeuge, die aus Verkehrsflächen mit geringerer Verkehrsbedeutung kommen und sich in den fließenden Verkehr erst einordnen müssen, hintanzuhalten (ZVR 1986/8 mwN ua.). Allerdings hat die Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche den im Paragraph 19, Absatz 6, StVO beispielsweise angeführten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, nach objektiven, für die Verkehrsteilnehmer während ihrer Fahrt deutlich erkennbaren Kriterien zu erfolgen. Bei der Lösung dieser Frage kommt es nicht auf die jeweilige subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker, auf ihre besonderen Ortskenntnisse oder die Verkehrsfrequenz an, sondern darauf, ob sich die betreffende Verkehrsfläche ihrer gesamten Anlage nach deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (ZVR 1984/165 mwN uva.). Der gegenständliche Unfall ereignete sich im Bereich eines Parkplatzes, wobei nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts der Erstbeklagte aus der Ausfahrt des Viehversteigerungshallengeländes auf den Parkplatz gelangt war, der Kläger sich hingegen von links auf einer zwischen den markierten Reihen der Abstellplätze zur Zu- und Abfahrt zu den Abstellplätzen bzw. zur Erreichung der Einfahrt des Viehversteigerungshallengeländes bestimmten asphaltierten Fläche des Parkplatzes näherte. Der Unfall ereignete sich 8 m nach der Ausfahrt des Viehversteigerungshallengeländes. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist zu berücksichtigen, daß sich der Unfall innerhalb des Parkplatzgeländes ereignete und daß sowohl die vom Erstbeklagten als auch die vom Kläger befahrene Verkehrsfläche nicht dem Parken von Kraftfahrzeugen, sondern der Zu- und Abfahrt zu und von den gekennzeichneten Abstellplätzen auf dem weiträumigen Parkplatz bzw. dem Erreichen des Viehversteigerungshallengeländes dienten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß auf den Zu- und Abfahrten innerhalb eines Parkplatzes die Rechtsregel des Paragraph 19, Absatz eins, StVO Anwendung findet vergleiche ZVR 1969/164; ZVR 1972/4; ZVR 1976/40 ua.).
Eine der Zu- und Abfahrt dienende Verkehrsfläche innerhalb eines Parkplatzes gegenüber einer anderen Verkehrsfläche innerhalb des Parkplatzes, die der Zufahrt zu einem Grundstück dient, als bevorrangt im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO zu qualifizieren, wäre im Sinne der obigen Rechtsausführungen nur dann möglich, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es auch durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen (vgl. ZVR 1982/87 ua.).Eine der Zu- und Abfahrt dienende Verkehrsfläche innerhalb eines Parkplatzes gegenüber einer anderen Verkehrsfläche innerhalb des Parkplatzes, die der Zufahrt zu einem Grundstück dient, als bevorrangt im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu qualifizieren, wäre im Sinne der obigen Rechtsausführungen nur dann möglich, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es auch durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen vergleiche ZVR 1982/87 ua.).
Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu.
Verkehrszeichen, die sich auf die Regelung des Vorranges beziehen, waren nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vorhanden. Daß die vom Kläger und vom Erstbeklagten befahrenen Verkehrsflächen so unterschiedlich ausgestaltet gewesen wären, daß daraus auf den Nachrang einer dieser Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO geschlossen werden könnte, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ebenfalls nicht. Aus den festgestellten Bodenmarkierungen ergibt sich vielmehr, daß sowohl die vom Kläger als auch die vom Erstbeklagten befahrene Verkehrsfläche nicht dem Parken von Fahrzeugen, sondern der Zu- und Abfahrt zu und von den einzelnen Abstellplätzen innerhalb des weiträumigen Parkplatzes dienten bzw. dem Erreichen des Versteigerungshallengeländes. Daß die eine dieser Verkehrsflächen gegenüber der anderen im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO benachrangt gewesen wäre, läßt sich auch aus diesen Bodenmarkierungen nicht ableiten.Verkehrszeichen, die sich auf die Regelung des Vorranges beziehen, waren nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vorhanden. Daß die vom Kläger und vom Erstbeklagten befahrenen Verkehrsflächen so unterschiedlich ausgestaltet gewesen wären, daß daraus auf den Nachrang einer dieser Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO geschlossen werden könnte, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ebenfalls nicht. Aus den festgestellten Bodenmarkierungen ergibt sich vielmehr, daß sowohl die vom Kläger als auch die vom Erstbeklagten befahrene Verkehrsfläche nicht dem Parken von Fahrzeugen, sondern der Zu- und Abfahrt zu und von den einzelnen Abstellplätzen innerhalb des weiträumigen Parkplatzes dienten bzw. dem Erreichen des Versteigerungshallengeländes. Daß die eine dieser Verkehrsflächen gegenüber der anderen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangt gewesen wäre, läßt sich auch aus diesen Bodenmarkierungen nicht ableiten.
Da die Bestimmung des § 19 Abs. 6 StVO eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorrangs darstellt, ist im Zweifelsfall der Rechtsvorrang als gegeben anzunehmen (vgl. ZVR 1977/124 uza.). Es handelte sich daher bei der Unfallstelle um eine Kreuzung zweier Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO, sodaß sich der Vorrang zwischen den beteiligten Fahrzeugen, wie oben dargelegt, nach der im § 19 Abs. 1 StVO normierten Rechtsregel zu richten hat. Es kam somit dem Erstbeklagten gegenüber dem Kläger der Vorrang zu. Der hier zu beurteilende Verkehrsunfall ist unter diesen Umständen auf eine Vorrangverletzung des Klägers zurückzuführen, dem es oblegen wäre, den Erstbeklagten nicht in der im § 19 Abs. 7 StVO beschriebenen Weise zu behindern. Ein Mitverschulden des Erstbeklagten, das vom Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht lediglich auf eine Verletzung des Vorrangs gestützt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht. Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen, ohne daß es der von den Rechtsmittelwerbern gewünschten weiteren Feststellung hinsichtlich der Ausgestattung des Parkplatzes bedurft hätte.Da die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, StVO eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorrangs darstellt, ist im Zweifelsfall der Rechtsvorrang als gegeben anzunehmen vergleiche ZVR 1977/124 uza.). Es handelte sich daher bei der Unfallstelle um eine Kreuzung zweier Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO, sodaß sich der Vorrang zwischen den beteiligten Fahrzeugen, wie oben dargelegt, nach der im Paragraph 19, Absatz eins, StVO normierten Rechtsregel zu richten hat. Es kam somit dem Erstbeklagten gegenüber dem Kläger der Vorrang zu. Der hier zu beurteilende Verkehrsunfall ist unter diesen Umständen auf eine Vorrangverletzung des Klägers zurückzuführen, dem es oblegen wäre, den Erstbeklagten nicht in der im Paragraph 19, Absatz 7, StVO beschriebenen Weise zu behindern. Ein Mitverschulden des Erstbeklagten, das vom Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht lediglich auf eine Verletzung des Vorrangs gestützt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht. Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen, ohne daß es der von den Rechtsmittelwerbern gewünschten weiteren Feststellung hinsichtlich der Ausgestattung des Parkplatzes bedurft hätte.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.