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Entscheidung 2 Ob 127/10f×

Entscheidung 2 Ob 127/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob127/10f

Entscheidungsdatum

24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emad S*****, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Stadt Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, und 2. S***** GmbH, *****, vertreten durch Breitmeyer Decker Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 31.120 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 6.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Mai 2010, GZ 16 R 73/10p-28, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Februar 2010, GZ 11 Cg 27/09k-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das die Abweisung des Klagebegehrens bestätigende Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 19. 5. 2010 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Revision (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) endete somit am 16. 6. 2010. Die erst am 23. 6. 2010 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Erstgericht eingebrachte (mit 15. 6. 2010 datierte) außerordentliche Revision ist verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen.

Die von der zweitbeklagten Partei vor der Mitteilung, dass ihr die Revisionsbeantwortung freistehe, eingebrachte Revisionsbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig; auf die Verspätung der Revision wurde nicht hingewiesen.

Textnummer

E94796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00127.10F.0824.000

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100824_OGH0002_0020OB00127_10F0000_000