Aus den Entscheidungsgründen:
Das gegenständliche Exekutionsverfahren betrifft die Parteien Stadt W. als betreibende Gläubigerin und Elisabeth S. als verpflichtete Partei. Berechtigt zur Einbringung des Rekurses ist im allgemeinen jeder an dem betreffenden Exekutionsverfahren Beteiligte. Wer außer dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten als solcher anzusehen ist, ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen der Exekutionsordnung. Dem Dritten, der sich durch einen Beschluß in seinen Rechten verletzt erachtet, steht ein Rekurs in der Regel nicht zu. Er ist nicht befugt, den Verpflichteten zu vertreten und die Zwangsmaßnahmen des betreibenden Gläubigers im Interesse des Verpflichteten zu bekämpfen; allein dort, wo der Exekutionsbescheid gesetzwidrig den Dritten belastet, letzterem ungerechtfertigt Aufträge erteilt werden, kann ihm das Beschwerderecht nicht aberkannt werden. Behauptet der Dritte, an dem Gegenstand, an welchem die Exekution bewilligt oder vorgenommen wurde, ein Recht zu haben, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde, so kann er die Klage nach § 37 EO. erheben (E. v. 11. Juni 1902, GlUNF. 1941; E. v. 8. Jänner 1930, ZBl. 1930, Nr. 193; Neumann - Lichtblau EO. 3. Aufl. I, S. 291).Das gegenständliche Exekutionsverfahren betrifft die Parteien Stadt W. als betreibende Gläubigerin und Elisabeth S. als verpflichtete Partei. Berechtigt zur Einbringung des Rekurses ist im allgemeinen jeder an dem betreffenden Exekutionsverfahren Beteiligte. Wer außer dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten als solcher anzusehen ist, ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen der Exekutionsordnung. Dem Dritten, der sich durch einen Beschluß in seinen Rechten verletzt erachtet, steht ein Rekurs in der Regel nicht zu. Er ist nicht befugt, den Verpflichteten zu vertreten und die Zwangsmaßnahmen des betreibenden Gläubigers im Interesse des Verpflichteten zu bekämpfen; allein dort, wo der Exekutionsbescheid gesetzwidrig den Dritten belastet, letzterem ungerechtfertigt Aufträge erteilt werden, kann ihm das Beschwerderecht nicht aberkannt werden. Behauptet der Dritte, an dem Gegenstand, an welchem die Exekution bewilligt oder vorgenommen wurde, ein Recht zu haben, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde, so kann er die Klage nach Paragraph 37, EO. erheben (E. v. 11. Juni 1902, GlUNF. 1941; E. v. 8. Jänner 1930, ZBl. 1930, Nr. 193; Neumann - Lichtblau EO. 3. Aufl. römisch eins, S. 291).
Der Zuschlag ist eine durch die Exekutionsordnung (§ 237 Abs. 1) geschaffene besondere Art der Eigentumsübertragung der verbücherten Liegenschaft auf den Ersteher. Er verschafft dem Ersteher zunächst aber nur ein außerbücherliches Eigentumsrecht. Damit das Eigentumsrecht des Erstehers vom Zeitpunkt der Zuschlagserteilung wirksam bleibe, wird diese im Grundbuch angemerkt (§ 183 Abs. 3 EO.). Die Anmerkung des erteilten Zuschlages hat aber nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können. Für die Bewilligung und den Vollzug der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, gelten infolge der Vorschrift des § 88 Abs. 2 EO. die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes. Gemäß § 21 GBG. sind Eintragungen nur wider denjenigen zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung derer die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird (E. v. 20. Feber 1952, 2 Ob 128/52). Nach dem für die Beurteilung der gegenständlichen Sache entscheidenden Buchstand (§ 93 GBG.) ist bücherliche Eigentümerin der eingangs angeführten Liegenschaft die verpflichtete Partei. Die Anmerkung des Zuschlages, mit dem bereits der Ersteher Eigentümer der Liegenschaft wird, hat gemäß § 72 GBG. allerdings zur Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird. Andernfalls hat auf Ansuchen der Beteiligten die Löschung aller nach der Anmerkung der exekutiven Versteigerung gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen und der etwa in bezug auf dieselben weiter vorgenommenen Eintragungen stattzufinden. Die Anmerkung des Zuschlages war also kein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Exekution, was die Beschwerdeführer übrigens selbst nicht in Zweifel ziehen. Wird von den im Rekursverfahren unzulässigen, daher nicht zu berücksichtigenden Neuerungen abgesehen und nur auf den Sachstand abgestellt, wie er dem Bewilligungsrichter vorlag, so ist die Exekutionsbewilligung auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht erfolgt.Der Zuschlag ist eine durch die Exekutionsordnung (Paragraph 237, Absatz eins,) geschaffene besondere Art der Eigentumsübertragung der verbücherten Liegenschaft auf den Ersteher. Er verschafft dem Ersteher zunächst aber nur ein außerbücherliches Eigentumsrecht. Damit das Eigentumsrecht des Erstehers vom Zeitpunkt der Zuschlagserteilung wirksam bleibe, wird diese im Grundbuch angemerkt (Paragraph 183, Absatz 3, EO.). Die Anmerkung des erteilten Zuschlages hat aber nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können. Für die Bewilligung und den Vollzug der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, gelten infolge der Vorschrift des Paragraph 88, Absatz 2, EO. die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes. Gemäß Paragraph 21, GBG. sind Eintragungen nur wider denjenigen zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung derer die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird (E. v. 20. Feber 1952, 2 Ob 128/52). Nach dem für die Beurteilung der gegenständlichen Sache entscheidenden Buchstand (Paragraph 93, GBG.) ist bücherliche Eigentümerin der eingangs angeführten Liegenschaft die verpflichtete Partei. Die Anmerkung des Zuschlages, mit dem bereits der Ersteher Eigentümer der Liegenschaft wird, hat gemäß Paragraph 72, GBG. allerdings zur Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird. Andernfalls hat auf Ansuchen der Beteiligten die Löschung aller nach der Anmerkung der exekutiven Versteigerung gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen und der etwa in bezug auf dieselben weiter vorgenommenen Eintragungen stattzufinden. Die Anmerkung des Zuschlages war also kein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Exekution, was die Beschwerdeführer übrigens selbst nicht in Zweifel ziehen. Wird von den im Rekursverfahren unzulässigen, daher nicht zu berücksichtigenden Neuerungen abgesehen und nur auf den Sachstand abgestellt, wie er dem Bewilligungsrichter vorlag, so ist die Exekutionsbewilligung auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht erfolgt.
Da das Rekursgericht die Legitimation der Beschwerdeführer zur Eingreifung eines Rekurses in der gegenständlichen Exekutionssache begrundetermaßen abgelehnt hat, konnte das Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluß keinen Erfolg haben.