Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es sich (wie das Rekursgericht deutlich zum Ausdruck gebracht hat) nicht um aufhebende, sondern um abändernde Beschlüsse der zweiten Instanz handelt, so daß die Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes nicht in Frage kam SZ 21/21, Fasching IV 443 oben). Der Revisionsrekurs ist aber nicht begrundet.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es sich (wie das Rekursgericht deutlich zum Ausdruck gebracht hat) nicht um aufhebende, sondern um abändernde Beschlüsse der zweiten Instanz handelt, so daß die Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes nicht in Frage kam SZ 21/21, Fasching römisch vier 443 oben). Der Revisionsrekurs ist aber nicht begrundet.
Die Rekurswerberin meint, das Verfahren der zweiten Instanz leide daran, daß ein Rekurs des Klägers gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes gar nicht zulässig gewesen wäre. Dies ist aber, wie das Rekursgericht zutreffend auseinandergesetzt hat, nicht der Fall, weil zwar gegen den Beschluß ON 6 kein abgesondertes Rechtsmittel statthaft war, wohl aber gegen den Beschluß ON 9.
Im übrigen führt die Rekurswerberin aus, die Prüfung der vorgelegten Vollmacht habe sich nur auf deren Echtheit und somit auf das Außenverhältnis beziehen dürfen. Um eben dieses Außenverhältnis geht es aber. Dem Erstgericht lag der Nachweis vor (§ 37 ZPO), daß dem Rechtsanwalt Dr H eine Prozeßvollmacht nicht wirksam erteilt worden war, weil die Vollmachtsurkunde lediglich die Unterschrift eines Prokuristen aufwies (vgl SZ 8/239, SZ 26/274). Ein Vertreter ist aber vollmachtslos, wenn ihm keine Vollmacht oder eine solche von einem nicht legitimierten gesetzlichen Vertreter erteilt wurde. Die vom vollmachtslosen Vertreter vollzogenen Prozeßhandlungen sind unwirksam (Rosenberg - Schwab, Zivilprozeßrecht[10], § 55 I). Dr H hat also innerhalb der ihm nach § 38 ZPO gesetzten Frist nicht den Nachweis seiner Bevollmächtigung durch eine Vollmachtsurkunde dargetan (§ 30 Abs 1 ZPO), weshalb das Erstgericht über den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles zu entscheiden gehabt hätte. Die Heranziehung des § 84 ZPO war verfehlt, weil es sich nicht um ein Formgebrechen eines Schriftsatzes handelte. Ebensowenig kam die Anwendung der §§ 6, 7 ZPO in Betracht, weil für den Fall der vorläufigen Zulassung eines Rechtsanwaltes eben die Sondernorm des § 38 ZPO besteht.Im übrigen führt die Rekurswerberin aus, die Prüfung der vorgelegten Vollmacht habe sich nur auf deren Echtheit und somit auf das Außenverhältnis beziehen dürfen. Um eben dieses Außenverhältnis geht es aber. Dem Erstgericht lag der Nachweis vor (Paragraph 37, ZPO), daß dem Rechtsanwalt Dr H eine Prozeßvollmacht nicht wirksam erteilt worden war, weil die Vollmachtsurkunde lediglich die Unterschrift eines Prokuristen aufwies vergleiche SZ 8/239, SZ 26/274). Ein Vertreter ist aber vollmachtslos, wenn ihm keine Vollmacht oder eine solche von einem nicht legitimierten gesetzlichen Vertreter erteilt wurde. Die vom vollmachtslosen Vertreter vollzogenen Prozeßhandlungen sind unwirksam (Rosenberg - Schwab, Zivilprozeßrecht[10], Paragraph 55, römisch eins). Dr H hat also innerhalb der ihm nach Paragraph 38, ZPO gesetzten Frist nicht den Nachweis seiner Bevollmächtigung durch eine Vollmachtsurkunde dargetan (Paragraph 30, Absatz eins, ZPO), weshalb das Erstgericht über den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles zu entscheiden gehabt hätte. Die Heranziehung des Paragraph 84, ZPO war verfehlt, weil es sich nicht um ein Formgebrechen eines Schriftsatzes handelte. Ebensowenig kam die Anwendung der Paragraphen 6, 7, ZPO in Betracht, weil für den Fall der vorläufigen Zulassung eines Rechtsanwaltes eben die Sondernorm des Paragraph 38, ZPO besteht.
Der Revisionsrekurs erweist sich daher als unberechtigt.