Entscheidungsgründe:
Am Abend des 13. Februar 1985 lenkte Wolfgang H*, der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin, seinen PKW in Schwarzenberg-Haag Richtung Bödele (Bezirk Bregenz) bergwärts. Es war dunkel, die Straße war schneebedeckt, es herrschte starkes Schneetreiben. Das aufgestellte Verkehrszeichen "Schneeketten vorgeschrieben" im Sinne des § 52 Z 22 StVO beachtete Wolfgang H* nicht. 150 bis 200 m vor einer scharfen Rechtskurve kam er auf der schneeglatten Fahrbahn nicht mehr weiter. Aus der Gegenrichtung kam der Erstbeklagte mit seinem LKW samt einem vorne montierten Schneepflug und führte im Auftrag des Landesstraßenbauamtes Feldkirch die Schneeräumung auf der Bödelestraße durch. Er befürchtete, daß andere Verkehrsteilnehmer mit dem steckengebliebenen PKW kollidieren könnten, und bot Wolfgang H* an, ihn auf der Rückfahrt abzuschleppen. Wolfgang H* nahm dieses Anbot an und befestigte sein Abschleppseil an der am PKW hiefür links vorne vorhandenen Öse. Der Erstbeklagte stieg, nachdem er zurückgekommen war, aus dem LKW aus und sagte zu Wolfgang H*, dieser solle das andere Ende des Abschleppseiles an einen der beiden Haken, die links und rechts der Anhängervorrichtung des LKWs angebracht waren, befestigen. Außerdem sagte er, Wolfgang H* solle den Motor laufen lassen, aber keinen Gang einlegen. Daraufhin stieg der Erstbeklagte wieder in den LKW, ohne zu kontrollieren, an welchem Haken Wolfgang H* das Seil befestigte. Dieser befestigte das Abschleppseil am rechten Haken, sodaß es diagonal zum Heck des LKWs verlief. Die beiden Haken am Heck des LKWs dienen üblicherweise zum Aufhängen der Schneeketten, waren aber so stark mit einer 15 cm langen ordnungsgemäßen Schweißnaht am Fahrgestell des LKWs angeschweißt, daß man damit ohne weiteres PKW und sogar LKW abschleppen konnte. Tatsächlich hatte der Erstbeklagte an diesem Haken schon mehrfach Fahrzeuge abgeschleppt oder aus einem Graben herausgezogen. Nachdem der Erstbeklagte langsam losgefahren war, verlief das Abschleppen zunächst problemlos, obwohl wegen des diagonalen Verlaufes des Abschleppseils bereits beim Wegfahren eine Kraft nach rechts wirkte. Allerdings bestand keine Kontaktmöglichkeit zwischen den beiden Lenkern. Ein Hupsignal konnte der Erstbeklagte nicht hören, weil er die Fenster geschlossen hatte und während des Abschleppvorganges die Schneeräumung durchführte, die Lärm verursachte. Auch eine Betätigung der Lichthupe konnte er wegen des starken Schneetreibens sowie wegen der Größenunterschiede der beiden Fahrzeuge nicht bemerken. Der Erstbeklagte hielt während des Abschleppvorganges eine Geschwindigkeit von 20 km/h ein. Auf Grund einer kurzfristigen Veränderung der Fahrgeschwindigkeit des LKWs geriet der PKW nach rechts in Richtung Straßenrand. Wolfgang H* gelang es nicht, dies durch Lenken zu verhindern. Der PKW geriet, da zwischen den Reifen und der schneeglatten Fahrbahn nur eine geringe Reibung bestand, immer mehr nach rechts und streifte zwei Begrenzungspfosten. Wolfgang H* betätigte die Hupe und gab Lichtzeichen, der Erstbeklagte konnte diese Signale aber nicht wahrnehmen und befuhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 20 km/h eine scharfe Rechtskurve. Der PKW stieß mit der Vorderfront gegen die Stirnseite einer am rechten Fahrbahnrand der Rechtskurve befindliche, 60 cm hohe Steinmauer und kam zum Stillstand. Dadurch entstand am Abschleppseil eine derart große Zugkraft, daß ihr die Schweißnaht des Hakens, an welchem das Abschleppseil am LKW befestigt war, nicht standhielt. Infolge der "Federwirkung" des Abschleppseils flog der Haken gegen den PKW, durchschlug die Windschutzscheibe und fügte Wolfgang H* tödliche Kopfverletzungen zu. Der PKW wäre, wenn ein Getriebegang eingelegt gewesen wäre, lenkbar geblieben, Wolfgang H* hätte in diesem Fall durch Beschleunigen den Anprall an die Mauer verhindern können. Ohne eingelegten Getriebegang hätte er den Anstoß an die Mauer nur verhindern können, wenn er von vornherein die Rechtskurve mit einem übergroßen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand befahren hätte, also vor der Kurve "nach links ausgeholt hätte". Der Erstbeklagte hätte die Kollision nur verhindern können, wenn er eine Geschwindigkeit von lediglich 5 bis 10 km/h eingehalten, im rechten Außenspiegel das Versetzen des PKWs nach rechts wahrgenommen und sofort gebremst hätte. Bei Verwendung einer Abschleppstange wäre der Unfall wahrscheinlich vermieden worden. Unabhängig davon, ob der PKW noch auf dem geraden Straßenstück oder erst zu Beginn der Rechtskurve zu weit nach rechts geriet (was sich nicht feststellen läßt), wäre der PKW in der Rechtskurve, sofern Wolfgang H* nicht nach links "ausgeholt" hätte, auf alle Fälle gegen die Mauer gezogen worden. Die Art und Weise der Durchführung des Abschleppvorganges stellte für beide Lenker ein vorhersehbares großes Risiko dar.Am Abend des 13. Februar 1985 lenkte Wolfgang H*, der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin, seinen PKW in Schwarzenberg-Haag Richtung Bödele (Bezirk Bregenz) bergwärts. Es war dunkel, die Straße war schneebedeckt, es herrschte starkes Schneetreiben. Das aufgestellte Verkehrszeichen "Schneeketten vorgeschrieben" im Sinne des Paragraph 52, Ziffer 22, StVO beachtete Wolfgang H* nicht. 150 bis 200 m vor einer scharfen Rechtskurve kam er auf der schneeglatten Fahrbahn nicht mehr weiter. Aus der Gegenrichtung kam der Erstbeklagte mit seinem LKW samt einem vorne montierten Schneepflug und führte im Auftrag des Landesstraßenbauamtes Feldkirch die Schneeräumung auf der Bödelestraße durch. Er befürchtete, daß andere Verkehrsteilnehmer mit dem steckengebliebenen PKW kollidieren könnten, und bot Wolfgang H* an, ihn auf der Rückfahrt abzuschleppen. Wolfgang H* nahm dieses Anbot an und befestigte sein Abschleppseil an der am PKW hiefür links vorne vorhandenen Öse. Der Erstbeklagte stieg, nachdem er zurückgekommen war, aus dem LKW aus und sagte zu Wolfgang H*, dieser solle das andere Ende des Abschleppseiles an einen der beiden Haken, die links und rechts der Anhängervorrichtung des LKWs angebracht waren, befestigen. Außerdem sagte er, Wolfgang H* solle den Motor laufen lassen, aber keinen Gang einlegen. Daraufhin stieg der Erstbeklagte wieder in den LKW, ohne zu kontrollieren, an welchem Haken Wolfgang H* das Seil befestigte. Dieser befestigte das Abschleppseil am rechten Haken, sodaß es diagonal zum Heck des LKWs verlief. Die beiden Haken am Heck des LKWs dienen üblicherweise zum Aufhängen der Schneeketten, waren aber so stark mit einer 15 cm langen ordnungsgemäßen Schweißnaht am Fahrgestell des LKWs angeschweißt, daß man damit ohne weiteres PKW und sogar LKW abschleppen konnte. Tatsächlich hatte der Erstbeklagte an diesem Haken schon mehrfach Fahrzeuge abgeschleppt oder aus einem Graben herausgezogen. Nachdem der Erstbeklagte langsam losgefahren war, verlief das Abschleppen zunächst problemlos, obwohl wegen des diagonalen Verlaufes des Abschleppseils bereits beim Wegfahren eine Kraft nach rechts wirkte. Allerdings bestand keine Kontaktmöglichkeit zwischen den beiden Lenkern. Ein Hupsignal konnte der Erstbeklagte nicht hören, weil er die Fenster geschlossen hatte und während des Abschleppvorganges die Schneeräumung durchführte, die Lärm verursachte. Auch eine Betätigung der Lichthupe konnte er wegen des starken Schneetreibens sowie wegen der Größenunterschiede der beiden Fahrzeuge nicht bemerken. Der Erstbeklagte hielt während des Abschleppvorganges eine Geschwindigkeit von 20 km/h ein. Auf Grund einer kurzfristigen Veränderung der Fahrgeschwindigkeit des LKWs geriet der PKW nach rechts in Richtung Straßenrand. Wolfgang H* gelang es nicht, dies durch Lenken zu verhindern. Der PKW geriet, da zwischen den Reifen und der schneeglatten Fahrbahn nur eine geringe Reibung bestand, immer mehr nach rechts und streifte zwei Begrenzungspfosten. Wolfgang H* betätigte die Hupe und gab Lichtzeichen, der Erstbeklagte konnte diese Signale aber nicht wahrnehmen und befuhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 20 km/h eine scharfe Rechtskurve. Der PKW stieß mit der Vorderfront gegen die Stirnseite einer am rechten Fahrbahnrand der Rechtskurve befindliche, 60 cm hohe Steinmauer und kam zum Stillstand. Dadurch entstand am Abschleppseil eine derart große Zugkraft, daß ihr die Schweißnaht des Hakens, an welchem das Abschleppseil am LKW befestigt war, nicht standhielt. Infolge der "Federwirkung" des Abschleppseils flog der Haken gegen den PKW, durchschlug die Windschutzscheibe und fügte Wolfgang H* tödliche Kopfverletzungen zu. Der PKW wäre, wenn ein Getriebegang eingelegt gewesen wäre, lenkbar geblieben, Wolfgang H* hätte in diesem Fall durch Beschleunigen den Anprall an die Mauer verhindern können. Ohne eingelegten Getriebegang hätte er den Anstoß an die Mauer nur verhindern können, wenn er von vornherein die Rechtskurve mit einem übergroßen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand befahren hätte, also vor der Kurve "nach links ausgeholt hätte". Der Erstbeklagte hätte die Kollision nur verhindern können, wenn er eine Geschwindigkeit von lediglich 5 bis 10 km/h eingehalten, im rechten Außenspiegel das Versetzen des PKWs nach rechts wahrgenommen und sofort gebremst hätte. Bei Verwendung einer Abschleppstange wäre der Unfall wahrscheinlich vermieden worden. Unabhängig davon, ob der PKW noch auf dem geraden Straßenstück oder erst zu Beginn der Rechtskurve zu weit nach rechts geriet (was sich nicht feststellen läßt), wäre der PKW in der Rechtskurve, sofern Wolfgang H* nicht nach links "ausgeholt" hätte, auf alle Fälle gegen die Mauer gezogen worden. Die Art und Weise der Durchführung des Abschleppvorganges stellte für beide Lenker ein vorhersehbares großes Risiko dar.
Die beiden Klägerinnen begehren unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des getöteten Lenkers im Ausmaß von 20 % die Feststellung, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, den klagenden Parteien für alle künftigen Schäden und nachteiligen Folgen jeglicher Art, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 13. Februar 1985 in Schwarzenberg-Haag, Landesstraße-Bödelestraße Nr. 48, zu 80 % Ersatz zu leisten; die Haftung der zweitbeklagten Partei erschöpft sich mit der Versicherungssumme für den LKW der erstbeklagten Partei mit dem Kennzeichen V * zum Unfallszeitpunkt. Die Erstklägerin stellte überdies ein Leistungsbegehren.
Die beklagten Parteien wendeten ein, der Getötete habe den Unfall selbst verschuldet.
Das Erstgericht sprach mit Teilurteil über das Feststellungsbegehren ab und zwar gab es diesem mit der Einschränkung statt, daß die Haftung der beklagten Parteien nur für 60 % der künftigen Schäden und nachteiligen Folgen jeglicher Art aus dem Unfall besteht. Das Erstgericht beurteilte den zu Beginn dieser Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt dahin, dem Getöteten sei eine Mißachtung der Kettenpflicht anzulasten - der Schade sei adäquat zu diesem Fehlverhalten, auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei gegeben -, außerdem sei ihm vorzuwerfen, daß er das Abschleppseil derart befestigt habe, daß es diagonal verlaufen sei. Dem Erstbeklagten sei vorzuwerfen, daß ihm die unrichtige Befestigung des Abschleppseils nicht aufgefallen sei und daß er nicht für einen Kontakt mit dem Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges gesorgt habe (etwa durch Hochheben des Schneepfluges und Öffnen der Fenster). Das Abschleppen selbst sei dem Erstbeklagten im Hinblick auf die Betriebsunfähigkeit des PKWs nicht vorzuwerfen, ebensowenig die Anweisung an Wolfgang H*, während des Abschleppvorganges keinen Gang einzulegen, weil er die technischen Auswirkungen auf den Abschleppvorgang nicht habe vorhersehen können. Beide Lenker hätten sich bei widrigsten Verhältnissen auf ein vorhersehbares Risiko eingelassen.
Das Berufungsgericht gab weder der von den Klägerinnen noch der von den beklagten Parteien erhobenen Berufung Folge. Es hielt den Ausführungen der Klägerinnen, das Erstgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Verkehrszeichen nach § 52 Z 22 für Wolfgang H* überhaupt sichtbar gewesen sei, entgegen, daß es sich um eine unzulässige Neuerung handle. Überdies hätte Wolfgang H* seine Geschwindigkeit bei schlechter Sicht so zu wählen gehabt, daß er die am Fahrbahnrand aufgestellten Verkehrszeichen hätte wahrnehmen können. Letztlich sei noch anzuführen, daß Wolfgang H* durch die Mißachtung der Vorschrift über die Kettenpflicht ein Schutzgesetz übertreten habe und daß damit die Klägerinnen behauptungs- und beweispflichtig dafür gewesen wären, daß ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe, etwa durch Nichtwahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens trotz gehöriger Aufmerksamkeit. Auch Rechtswidrigkeitszusammenhang und Kausalität seien gegeben, denn die Notwendigkeit eines Abschleppvorganges sei eine typische Folge des Übertretens des Kettenzwanges. Das Herbeiführen einer derartigen Gefahrensituation sei für jedermann leicht vorhersehbar, hier handle es sich um keinen atypischen Erfolg. So habe die Rechtsprechung bereits ausdrücklich bejaht, daß das Entstehen weiterer Schäden beim Abschleppen keinesfalls ungewöhnlich sei. Wolfgang H* sei daher der gewichtige Vorwurf zu machen, trotz entsprechenden Gebotes ohne Ketten gefahren zu sein und damit die erste Ursache für das Entstehen der Gefahrensituation gesetzt zu haben. Daß er bei den schlechten Sichtverhältnissen nicht nach links "ausgeholt" habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, ebensowenig wie das Nichteinlegen eines Getriebeganges, das ihm vom Erstbeklagten aufgetragen worden sei. Dem PKW-Lenker sei allerdings ebenso wie dem Erstbeklagten die besondere Gefährlichkeit des Abschleppvorganges durch den LKW, der nicht besonders für das Abschleppen ausgerüstet und überdies mit der Schneeräumung beschäftigt gewesen sei, anzulasten. Gleiches gelte für die unsachgemäße Befestigung des Abschleppseils. Das Verschulden des Erstbeklagten wiege dennoch etwas schwerer als jenes des Wolfgang H*, selbst wenn man berücksichtige, daß der Erstbeklagte nur im Rahmen der Straßenkameradschaft, wenngleich ohne Vorliegen eines besonderen Notstandes, eine Hilfeleistung für den durch eigenes Verschulden hängengebliebenen PKW-Lenker erbracht habe. Die besondere Gefährlichkeit des Abschleppvorganges hätte dem Erstbeklagten bekannt sein müssen, die unsachgemäße Befestigung des Abschleppseiles hätte ihm auffallen müssen. Er hätte weiters beim Abschleppen eine entsprechend geringe Geschwindigkeit wählen müssen, die ihm insbesondere im Kurvenbereich bei einem (ebenfalls unterlassenen) Beobachten des abgeschleppten Fahrzeuges ein Anhalten, insbesondere bei Zeichengebung, ermöglicht hätte. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß der PKW - ausgenommen im Fall eines von einem durchschnittlichen Lenker nicht zu erwartenden Ausholens nach links - beim Durchfahren der Rechtskurve gegen die Mauer stoßen mußte. Das Fahren mit geschlossenen Fenstern, Nichtbeobachten des PKWs - zumindest im Kurvenbereich hätte das Abkommen des PKWs beobachtet werden können - und Fortsetzen der Schneeräumung während des Abschleppvorganges stellten zusätzlich erschwerende Umstände dar. Der Auftrag an Wolfgang H*, keinen Getriebegang einzulegen, möge zwar dem Erstbeklagten nicht als besonders schuldhaftes Verhalten zusätzlich anlastbar sein, entlaste aber jedenfalls den abgeschleppten Wolfgang H* von einem Vorwurf in dieser Richtung. Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 2 zu Lasten der beklagten Parteien werde daher gebilligt.Das Berufungsgericht gab weder der von den Klägerinnen noch der von den beklagten Parteien erhobenen Berufung Folge. Es hielt den Ausführungen der Klägerinnen, das Erstgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 22, für Wolfgang H* überhaupt sichtbar gewesen sei, entgegen, daß es sich um eine unzulässige Neuerung handle. Überdies hätte Wolfgang H* seine Geschwindigkeit bei schlechter Sicht so zu wählen gehabt, daß er die am Fahrbahnrand aufgestellten Verkehrszeichen hätte wahrnehmen können. Letztlich sei noch anzuführen, daß Wolfgang H* durch die Mißachtung der Vorschrift über die Kettenpflicht ein Schutzgesetz übertreten habe und daß damit die Klägerinnen behauptungs- und beweispflichtig dafür gewesen wären, daß ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe, etwa durch Nichtwahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens trotz gehöriger Aufmerksamkeit. Auch Rechtswidrigkeitszusammenhang und Kausalität seien gegeben, denn die Notwendigkeit eines Abschleppvorganges sei eine typische Folge des Übertretens des Kettenzwanges. Das Herbeiführen einer derartigen Gefahrensituation sei für jedermann leicht vorhersehbar, hier handle es sich um keinen atypischen Erfolg. So habe die Rechtsprechung bereits ausdrücklich bejaht, daß das Entstehen weiterer Schäden beim Abschleppen keinesfalls ungewöhnlich sei. Wolfgang H* sei daher der gewichtige Vorwurf zu machen, trotz entsprechenden Gebotes ohne Ketten gefahren zu sein und damit die erste Ursache für das Entstehen der Gefahrensituation gesetzt zu haben. Daß er bei den schlechten Sichtverhältnissen nicht nach links "ausgeholt" habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, ebensowenig wie das Nichteinlegen eines Getriebeganges, das ihm vom Erstbeklagten aufgetragen worden sei. Dem PKW-Lenker sei allerdings ebenso wie dem Erstbeklagten die besondere Gefährlichkeit des Abschleppvorganges durch den LKW, der nicht besonders für das Abschleppen ausgerüstet und überdies mit der Schneeräumung beschäftigt gewesen sei, anzulasten. Gleiches gelte für die unsachgemäße Befestigung des Abschleppseils. Das Verschulden des Erstbeklagten wiege dennoch etwas schwerer als jenes des Wolfgang H*, selbst wenn man berücksichtige, daß der Erstbeklagte nur im Rahmen der Straßenkameradschaft, wenngleich ohne Vorliegen eines besonderen Notstandes, eine Hilfeleistung für den durch eigenes Verschulden hängengebliebenen PKW-Lenker erbracht habe. Die besondere Gefährlichkeit des Abschleppvorganges hätte dem Erstbeklagten bekannt sein müssen, die unsachgemäße Befestigung des Abschleppseiles hätte ihm auffallen müssen. Er hätte weiters beim Abschleppen eine entsprechend geringe Geschwindigkeit wählen müssen, die ihm insbesondere im Kurvenbereich bei einem (ebenfalls unterlassenen) Beobachten des abgeschleppten Fahrzeuges ein Anhalten, insbesondere bei Zeichengebung, ermöglicht hätte. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß der PKW - ausgenommen im Fall eines von einem durchschnittlichen Lenker nicht zu erwartenden Ausholens nach links - beim Durchfahren der Rechtskurve gegen die Mauer stoßen mußte. Das Fahren mit geschlossenen Fenstern, Nichtbeobachten des PKWs - zumindest im Kurvenbereich hätte das Abkommen des PKWs beobachtet werden können - und Fortsetzen der Schneeräumung während des Abschleppvorganges stellten zusätzlich erschwerende Umstände dar. Der Auftrag an Wolfgang H*, keinen Getriebegang einzulegen, möge zwar dem Erstbeklagten nicht als besonders schuldhaftes Verhalten zusätzlich anlastbar sein, entlaste aber jedenfalls den abgeschleppten Wolfgang H* von einem Vorwurf in dieser Richtung. Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 2 zu Lasten der beklagten Parteien werde daher gebilligt.
Sowohl die Klägerinnen als auch die beklagten Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revisionen, die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden. Die Klägerinnen begehren, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Haftung der beklagten Parteien für 80 % der Unfallsfolgen festgestellt wird, die beklagten Parteien beantragen Abänderung im Sinne der Abweisung des Feststellungsbegehrens. Die Parteien beantragen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.