Die dagegen von der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist unzulässig aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage unauffindbar sei, ob und welche Schutzvorkehrungen Betreibern von Badeseen zugemutet werden könnten, um ihre Badegäste vor jenen Gefahren zu bewahren, die von den von Gästen in den Badesee geworfenen scharfkantigen Gegenständen ausgehen können. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß die Betreiber von Badeanstalten verpflichtet sind, die ihren Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen in einen solchen Zustand zu versetzen und zu erhalten, daß jene bei deren Benützung keinen Schaden erleiden können (EvBl 1974/248; MietSlg 30.243; 8 Ob 695, 696/88). Allerdings muß der Inhaber der Badeanstalt im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können; ein darüber hinausgehendes Verlangen würde nämlich die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (JBl 1965, 474; MietSlg 30.243; MietSlg 33.216). Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (SZ 53/49; SZ 60/256; ZVR 1989/28; ZVR 1990/59; 5 Ob 1560/92 uva). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RZ 1982/50).Die dagegen von der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist unzulässig aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage unauffindbar sei, ob und welche Schutzvorkehrungen Betreibern von Badeseen zugemutet werden könnten, um ihre Badegäste vor jenen Gefahren zu bewahren, die von den von Gästen in den Badesee geworfenen scharfkantigen Gegenständen ausgehen können. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß die Betreiber von Badeanstalten verpflichtet sind, die ihren Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen in einen solchen Zustand zu versetzen und zu erhalten, daß jene bei deren Benützung keinen Schaden erleiden können (EvBl 1974/248; MietSlg 30.243; 8 Ob 695, 696/88). Allerdings muß der Inhaber der Badeanstalt im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können; ein darüber hinausgehendes Verlangen würde nämlich die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (JBl 1965, 474; MietSlg 30.243; MietSlg 33.216). Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (SZ 53/49; SZ 60/256; ZVR 1989/28; ZVR 1990/59; 5 Ob 1560/92 uva). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RZ 1982/50).
Die Lösung der Frage, ob die Beklagte das ihr Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der über den Anlaßfall demnach nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RZ 1994/45). Eine krasse Fehlbeurteilung, die auch hier wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor.Die Lösung der Frage, ob die Beklagte das ihr Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der über den Anlaßfall demnach nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RZ 1994/45). Eine krasse Fehlbeurteilung, die auch hier wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor.
Die Revision ist daher - entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts, daß die ordentliche Revision zulässig sei - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig; sie war deshalb zurückzuweisen.Die Revision ist daher - entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts, daß die ordentliche Revision zulässig sei - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig; sie war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. DieBeklagte hat auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. DieBeklagte hat auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.