Begründung:
Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte mit Telefax vom 2. 4. 2003 ihn gemäß "§ 215 Abs 1 erster Satz ABGB" mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung der Pflegebefohlenen zu betrauen. Er brachte vor, die gehörlose Pflegebefohlene habe am 26. 3. 2003 berichtet, zu Hause von ihrem Vater und ihrem älteren Bruder geschlagen zu werden. Nach diesem Gespräch habe sich die Pflegebefohlene bereit erklärt, ins Krisenzentrum zu gehen. Am 27. 3. 2003 habe im Krisenzentrum ein Gespräch stattgefunden, bei dem die Pflegebefohlene noch einmal glaubhaft die immer wiederkehrenden Misshandlungen bestätigt habe. Es sei notwendig, mit Hilfe eines Gebärdendolmetschers zu der Pflegebefohlenen Zugang zu finden und ein Vertrauensverhältnis zu bilden. Die Maßnahme sei am 26. 3. 2003 getroffen worden, die Frist von acht Tagen gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB sei gewahrt.Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte mit Telefax vom 2. 4. 2003 ihn gemäß "§ 215 Absatz eins, erster Satz ABGB" mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung der Pflegebefohlenen zu betrauen. Er brachte vor, die gehörlose Pflegebefohlene habe am 26. 3. 2003 berichtet, zu Hause von ihrem Vater und ihrem älteren Bruder geschlagen zu werden. Nach diesem Gespräch habe sich die Pflegebefohlene bereit erklärt, ins Krisenzentrum zu gehen. Am 27. 3. 2003 habe im Krisenzentrum ein Gespräch stattgefunden, bei dem die Pflegebefohlene noch einmal glaubhaft die immer wiederkehrenden Misshandlungen bestätigt habe. Es sei notwendig, mit Hilfe eines Gebärdendolmetschers zu der Pflegebefohlenen Zugang zu finden und ein Vertrauensverhältnis zu bilden. Die Maßnahme sei am 26. 3. 2003 getroffen worden, die Frist von acht Tagen gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB sei gewahrt.
Die Pflegebefohlene verbrachte sechs Wochen im Krisenzentrum und wurde am 7. 5. 2003 in eine Wohngemeinschaft überstellt. Die Eltern wurden vorläufig nicht über den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Tochter informiert. Am 26. 8. 2003 wurde die Pflegebefohlene über ihren Wunsch wieder zu den Eltern entlassen.
Der Jugendwohlfahrtsträger stellte in einem an das Erstgericht gerichteten Schreiben fest, er sei gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB iVm § 176 ABGB für die Pflegebefohlene vom 26. 3. 2003 bis 26. 8. 2003 kraft Gesetzes mit der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung betraut gewesen.Der Jugendwohlfahrtsträger stellte in einem an das Erstgericht gerichteten Schreiben fest, er sei gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB in Verbindung mit Paragraph 176, ABGB für die Pflegebefohlene vom 26. 3. 2003 bis 26. 8. 2003 kraft Gesetzes mit der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung betraut gewesen.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vo 4. 9. 2003 wurde ausgesprochen, dass der Jugendwohlfahrtsträger vom 26. 3. bis 26. 8. 2003 mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut war. Das Erstgericht begründete den Beschluss damit, dass im Hinblick auf den Bericht der Pflegebefohlenen von wiederkehrenden Misshandlungen durch die Eltern Gefahr im Verzug für das Kindeswohl bestanden habe und der Jugendwohlfahrtsträger mit seiner Kenntnis von der Gefahrenlage ex lege Sachwalter der Minderjährigen in dem von Gefahr bedrohten Bereich der Pflege und Erziehung geworden sei.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Eltern mit der Begründung zurück, es fehle an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil der Spruch des Erstgerichtes nicht in die Rechtssphäre der Eltern eingreife, sondern nur die bereits aktenkundige und auch gar nicht bestrittene Tatsache der Obsorgebetrauung des Jugendwohlfahrtsträgers in der Zeit vom 26. 3. 2003 bis 26. 8. 2003 feststelle. Durch seine rein feststellende Wirkung greife der angefochtene Beschluss nicht in die Rechtssphäre der Eltern ein.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf Übertragung der Obsorge für den Zeitraum 26. 3. 2003 bis 26. 8. 2003 abgewiesen werde.
Der Jugendwohlfahrtsträger hat dazu Stellung genommen und beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.