Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht mit einer eigenen Begründung die Feststellungen des Erstgerichtes untermauert habe. Es sei über die Tatsachenfeststellungen hinausgegangen. Dies hätte es nur nach Beweiswiederholung und -ergänzung tun dürfen. Eine solche sei nicht vorgenommen worden.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Das Berufungsgericht ist nicht über die erstgerichtlichen Feststellungen, die für die rechtliche Beurteilung der Sache erforderlich waren, hinausgegangen, nämlich über die Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin noch vor dem ersten Geschlechtsverkehr ein Heiratsversprechen gegeben habe und dass diese Zusage für sie ausschlaggebend gewesen sei, sich ihm hinzugeben. Diese tatsächlichen Feststellungen sind vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen worden. Sie bilden auch die unumstößliche Grundlage des Revisionsverfahrens. Die vom Beklagten mit diesem Revisionsgrund bekämpften Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes sind rechtliche Erwägungen, die im Zusammenhang mit der Rechtsrüge behandelt werden. Soweit der Beklagte versucht, die Beweiswürdigung der Untergerichte in der Richtung zu bekämpfen, dass sie der Klägerin eine größere Glaubwürdigkeit zugebilligt haben als ihm, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.
In rechtlicher Hinsicht ist von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Zum Tatbestand nach § 506 StG ist es nicht erforderlich, dass das Eheversprechen als falsche Vorspiegelung angewendet wird. Es ist aber Voraussetzung, dass das Eheversprechen für die Verführte der ausschließliche Beweggrund ihrer Hingabe ist und dies vom Vorsatz des Täters umfasst wird. Der Willensentschluss, das Eheversprechen nicht zu halten, kann der Verführung auch nachgefolgt sein. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat, wie feststeht, der Klägerin ein Heiratsversprechen gegeben bevor es noch zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen ist. Sie hat es auch ernst genommen und es war für sie allein ausschlaggebend für die Hingabe. Diese Umstände musste aber der Beklagte aus dem festgestellten Verhalten der Klägerin deutlich erkennen. Wenn er sie daher trotzdem bestimmt hat, sich ihm hinzugeben, dann kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Verführung der Klägerin auch von seinem Vorsatz umfasst war. Die Feststellungen der Untergerichte reichen aus, um diese rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen zu können. Feststellungsmängel, wie sie der Beklagte bei Ausführung seiner Rechtsrüge geltend macht, liegen nicht vor. Der Hinweis des Beklagten, dass sich die Klägerin ein Kind wünschte, woraus man schließen müsse, dass für sie das Eheversprechen nicht der ausschließliche Beweggrund für die Einlassung mit dem Beklagten war, geht fehl, weil nicht erwiesen ist, dass die Klägerin auf jeden Fall, also auch ohne Rücksicht auf eine eheliche Bindung, ein vom Beklagten gezeugtes Kind haben wollte. Für eine solche Annahme ist in den Feststellungen der Untergerichte keine Grundlage vorhanden. Es ist auch bei der gegebenen Sachlage nicht ausschlaggebend und es vermag den Standpunkt des Beklagten nicht zu stützen, dass sich die Klägerin das Eheversprechen durch den Beklagten nicht unmittelbar vor dem ersten Geschlechtsverkehr erneuern ließ. Die Klägerin konnte vielmehr auf das bereits früher gegebene Heiratsversprechen des Beklagten vertrauen. Der Beklagte musste sich aber bewusst sein und er war sich auch nach der ganzen Sachlage bewusst, dass sich die Klägerin nur im Hinblick auf die Zusage der Eheschließung mit ihm einlässt. Diese Schlussfolgerungen sind auch mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Klägerin gerechtfertigt, die sich, wie die Untergerichte richtig angenommen haben, zu diesem Zeitpunkt im vollen Besitz ihrer geschlechtlichen Ehre befunden hat. Der Beklagte vermochte nicht zu beweisen, dass sich die Klägerin bis dahin eines liederlichen Lebenswandels befleißigt und sich wahllos anderen Männern hingegeben hat. Der Beklagte vermochte auch weder zu behaupten noch zu beweisen, dass ihm die Klägerin einen gewichtigen Grund für die Nichteinhaltung des Eheversprechens gegeben habe. Es liegen daher auch in dieser Richtung die Voraussetzungen für den Tatbestand nach § 506 StG vor. Die Ausführungen der Revision sind somit nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Untergerichte als unrichtig erscheinen zu lassen.In rechtlicher Hinsicht ist von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Zum Tatbestand nach Paragraph 506, StG ist es nicht erforderlich, dass das Eheversprechen als falsche Vorspiegelung angewendet wird. Es ist aber Voraussetzung, dass das Eheversprechen für die Verführte der ausschließliche Beweggrund ihrer Hingabe ist und dies vom Vorsatz des Täters umfasst wird. Der Willensentschluss, das Eheversprechen nicht zu halten, kann der Verführung auch nachgefolgt sein. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat, wie feststeht, der Klägerin ein Heiratsversprechen gegeben bevor es noch zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen ist. Sie hat es auch ernst genommen und es war für sie allein ausschlaggebend für die Hingabe. Diese Umstände musste aber der Beklagte aus dem festgestellten Verhalten der Klägerin deutlich erkennen. Wenn er sie daher trotzdem bestimmt hat, sich ihm hinzugeben, dann kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Verführung der Klägerin auch von seinem Vorsatz umfasst war. Die Feststellungen der Untergerichte reichen aus, um diese rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen zu können. Feststellungsmängel, wie sie der Beklagte bei Ausführung seiner Rechtsrüge geltend macht, liegen nicht vor. Der Hinweis des Beklagten, dass sich die Klägerin ein Kind wünschte, woraus man schließen müsse, dass für sie das Eheversprechen nicht der ausschließliche Beweggrund für die Einlassung mit dem Beklagten war, geht fehl, weil nicht erwiesen ist, dass die Klägerin auf jeden Fall, also auch ohne Rücksicht auf eine eheliche Bindung, ein vom Beklagten gezeugtes Kind haben wollte. Für eine solche Annahme ist in den Feststellungen der Untergerichte keine Grundlage vorhanden. Es ist auch bei der gegebenen Sachlage nicht ausschlaggebend und es vermag den Standpunkt des Beklagten nicht zu stützen, dass sich die Klägerin das Eheversprechen durch den Beklagten nicht unmittelbar vor dem ersten Geschlechtsverkehr erneuern ließ. Die Klägerin konnte vielmehr auf das bereits früher gegebene Heiratsversprechen des Beklagten vertrauen. Der Beklagte musste sich aber bewusst sein und er war sich auch nach der ganzen Sachlage bewusst, dass sich die Klägerin nur im Hinblick auf die Zusage der Eheschließung mit ihm einlässt. Diese Schlussfolgerungen sind auch mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Klägerin gerechtfertigt, die sich, wie die Untergerichte richtig angenommen haben, zu diesem Zeitpunkt im vollen Besitz ihrer geschlechtlichen Ehre befunden hat. Der Beklagte vermochte nicht zu beweisen, dass sich die Klägerin bis dahin eines liederlichen Lebenswandels befleißigt und sich wahllos anderen Männern hingegeben hat. Der Beklagte vermochte auch weder zu behaupten noch zu beweisen, dass ihm die Klägerin einen gewichtigen Grund für die Nichteinhaltung des Eheversprechens gegeben habe. Es liegen daher auch in dieser Richtung die Voraussetzungen für den Tatbestand nach Paragraph 506, StG vor. Die Ausführungen der Revision sind somit nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Untergerichte als unrichtig erscheinen zu lassen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.