Entscheidungsgründe:
Am 12. November 1973 ereignete sich um etwa 1 Uhr 25 auf der Bundesstraße 25 bei Straßenkilometer 4,98 in Neuarling (Brücke über die Westbahn ) ein Verkehrsunfall, an dem der Vater der Klägerin F* mit seinem Personenkraftwagen Ford Capri 1600 und der Erstbeklagte als Lenker eines Personenkraftwagens Opel Record 1900 mit ausländischem Kennzeichen beteiligt waren. Bei diesem Unfall erlitt F* tödliche Verletzungen. Der Erstbeklagte wurde deswegen des Vergehens nach §§ 335, 337 lit. a StG rechtskräftig schuldig gesprochen. Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem Vater.Am 12. November 1973 ereignete sich um etwa 1 Uhr 25 auf der Bundesstraße 25 bei Straßenkilometer 4,98 in Neuarling (Brücke über die Westbahn ) ein Verkehrsunfall, an dem der Vater der Klägerin F* mit seinem Personenkraftwagen Ford Capri 1600 und der Erstbeklagte als Lenker eines Personenkraftwagens Opel Record 1900 mit ausländischem Kennzeichen beteiligt waren. Bei diesem Unfall erlitt F* tödliche Verletzungen. Der Erstbeklagte wurde deswegen des Vergehens nach Paragraphen 335, 337, Litera a, StG rechtskräftig schuldig gesprochen. Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem Vater.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von S 74.888,60 (S 26.938,60 Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. September 1976, Fahrzeugschaden S 42.500, S 350 Kosten der Fahrzeugabmeldung und S 5.100 an Kosten des Abschleppens und der Verwahrung des Fahrzeuges während der gerichtlichen Beschlagnahme) samt 4 % Zinsen aus S 47.950 vom 11. Juli 1973 bis 22. September 1974, aus S 60.903 vom 23. September 1974 bis 1. September 1976 und aus S 74.888,60 ab 2. September 1976; ferner begehrt sie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für künftige Unfallschäden, hinsichtlich der Zweitbeklagten jedoch nur mit der Beschränkung auf die Versicherungssumme. Die Klägerin behauptet, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet. Er sei erheblich alkoholisiert gewesen und in einer Rechtskurve auf die linke Fahrbahnhälfte geraten, wo er mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des F* frontal zusammengestoßen sei.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten ein, F* treffe ein Mitverschulden im Ausmaß von 2/3. Er sei ebenfalls alkoholisiert gewesen und sei ebenfalls auf die linke Fahrbahnseite geraten. Der Unfall habe sich ereignet, als beide Fahrzeuglenker eben versuchten, wieder auf ihre rechte Fahrbahnhälfte zurückzulenken. F* habe seiner Tochter tatsächlich keinen Unterhalt geleistet. Soweit ein Unterhaltsentgang vorliegen sollte, ergäbe sich im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers und den Mitverschuldensanteil des F* kein Direktanspruch. Abgesehen davon seien der Klägerin die ihr im Erbweg zugekommenen Vermögenswerte auf ihren Schaden anzurechnen. Auch auf diese Weise ergebe sich kein Schaden der Klägerin. Außerdem sei die Klägerin bereits selbsterhaltungsfähig. Die Höhe der Abschleppkosten und des Fahrzeugschadens werde bestritten. Der Ersatz der Kosten der Verwahrung des Fahrzeuges des F* könne wegen dessen Mitverschuldens nicht verlangt werden.
Der Erstbeklagte wendete überdies sich aus dem behaupteten Mitverschulden des F* ergebende Gegenforderungen von S 121.807 und S 42.000 aufrechnungsweise ein, und zwar mit der Erklärung, daß auf die letztgenannte Gegenforderung in erster Linie Bedacht zu nehmen sei.
Das Erstgericht verneinte ein Mitverschulden des F* und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 60.162,15 (Fahrzeugschaden S 39.500, Abmelden des Wagens S 130, Abschleppkosten S 500, Einstellgebühr S 1.740 und Unterhaltsentgang S 18.292,15 samt 4 % Zinsen aus S 47.950 vom 11. Juli 1973 bis 22. September 1974 und aus S 60. 162,15 ab 23. September 1974; ferner erkannte es im Sinne des Feststellungsbegehrens. Das Leistungsmehrbegehren wies es ab. Eine Entscheidung über die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung unterblieb, was aber von den Beklagten nicht gerügt wurde. Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
F* fuhr auf der Bundesstraße 25 von Ybbs in Richtung Wieselburg mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/h. Er war alkoholisiert. Der Blutalkoholgehalt wurde mit 1,6 ‰ festgestellt. Der Erstbeklagte kam ihm, auf seiner linken Fahrbahnhälfte fahrend, mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h entgegen. Auch er war alkoholisiert. Der Blutalkoholgehalt wurde mit 1,82 ‰ festgestellt. Der Erstbeklagte war außerdem übermüdet. An beiden Fahrzeugen war das Abblendlicht eingeschaltet, an dem vom Erstbeklagten gelenkten Opel Rekord waren auch noch zwei Zusatzlampen eingeschaltet. Die Fahrzeuge stießen frontal zusammen. Zur Zeit des Unfalles herrschte Nieselregen, die Sicht war eingeschränkt.
Die Brücke über die Westbahn, auf der sich der Unfall ereignete, bildet eine Kuppe. Vorher liegen in beiden Fahrtrichtungen Rechtskurven. F* konnte bei diesen Straßenverhältnissen etwa 40 m vor dem Ende der rechten Brückenmauer die Fahrposition eines entgegenkommenden Personenkraftwagens auf eine Entfernung von etwa 80 m erkennen. Es bestand dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h. Im Augenblick des Zusammenstoßes am Beginn der linken Brückenmauer war die linke Seite des vom Erstbeklagten gelenkten Opel Record 1,07 m vom linken Fahrbahnrand, die rechte Seite 0,37 m von der Sperrlinie entfernt. Der von F* gelenkte Ford Capri war zur Gänze auf seiner rechten Fahrbahnhälfte, und zwar rechts 1,47 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt, links vorne noch 0,09 m rechts der Sperrlinie. Der Opel Record war annähernd parallel zur Straßenlängsachse; der Ford Capri bildete dazu infolge des Versuches des F*, nach links auszulenken, einen Winkel von 5 Grad. Die Überdeckung der beiden Fahrzeuge betrug 1,35 m. F* wäre es bei einer sofortigen Reaktion im Zeitpunkt der Gefahrenerkennung möglich gewesen, seine Geschwindigkeit bis zum Zusammenstoß auf 45 km/h zu verringern. Der Totalschaden an beiden Fahrzeugen wäre dadurch nicht vermieden worden. Ein Auslenken nach rechts war F* wegen des angrenzenden Gehsteiges und der anschließenden Brückenmauer nicht möglich.
Der Zeitwert des am 28. April 1970 erstmals zugelassenen Ford Capri, der eine Kilometerleistung von 55.363 aufwies, betrug S 40.000. Der Wrackwert war S 500. Die Kosten der Abmeldung dieses Fahrzeuges sind mit S 130 angemessen. Die Abschleppkosten sind mit höchstens S 500 anzunehmen. Das Fahrzeug war 116 Tage hindurch gerichtlich sichergestellt. Daraus ergibt sich eine angemessene Einstellgebühr von S 1.740.
Der der Klägerin durch den Tod ihres Vaters entgangene Unterhalt für die Zeit 12. November 1972 bis 1. September 1976 beträgt S 18.292,15. In dem Ehescheidungsverfahren 1 a Cg 920/70 des Kreisgerichtes St. Pölten verpflichtete sich F*unter anderem, für die Klägerin ab 1. November 1970 monatlich S 1.200 an Unterhalt zu zahlen. Ab 1. September 1974 muß die Klägerin monatlich rund S 600 für die Bahnfahrt von Ybbs nach Wien und zurück aufwenden, weil sie in dem Kosmetiksalon Dr. L* in Wien im Lehrverhältnis steht. Diese zusätzlichen Kosten hätte F* als Kosten der Berufsausbildung der Klägerin zu tragen gehabt. Seit 1. November 1972 bezieht die Klägerin eine Waisenpension von S 654,70 monatlich, die ab 1. Jänner 1975 auf S 820,40 monatlich erhöht wurde. Daraus ergibt sich folgende Berechnung ihres Unterhaltsentganges:
Für die Zeit 1. November 1972 bis 31. August 1974: S 1.200 Unterhalt abzüglich der Waisenpension von S 654,70 = S 545,30 mal 22 = S 11. 996, 60;
für die Zeit 1. September 1974 bis 31. Dezember 1974: S 1.200 Unterhalt zuzüglich S 600 Fahrtkosten abzüglich der Waisenpension von S 654,70 und der Lehrlingsentschädigung von S 754,29 = 391,01 mal 4 = S 1.564,04
und für die Zeit 1. Jänner 1975 bis 1. September 1976: S 1.200 Unterhalt zuzüglich S 600 Fahrtkosten abzüglich S 820,40 Waisenpension und S 754,29 Lehrlingsentschädigung = S 225,31 mal 21 = S 4.731,51
Der Klägerin wurde ein Reinnachlaß ihres Vaters von S 15,411,57 eingeantwortet.
Weder in St. Pölten noch in Ybbs ist eine Lehrstelle für ärztliche Kosmetik vorhanden.
Dazu stellte das Erstgericht folgende rechtliche Erwägungen an:
Ein Mitverschulden des F* sei nicht anzunehmen. Die Vornahme einer Auslenkhandlung statt eines Bremsversuches könne ihm nicht angelastet werden.
Was der Klägerin als Erbin nach ihrem Vater zugekommen sei, sei auf ihre Ersatzansprüche nicht anzurechnen. Anrechenbar wären nur die Einkünfte aus dem ererbten Vermögen. Solche seien aber als offenbar geringfügig zu vernachlässigen. Der Unterhaltsentgang ergebe sich aus den bestehenden Unterhaltspflichten des F*, vermindert um die Leistungen der Sozialversicherung und das nunmehrige eigene Einkommen der Klägerin.
Die Abweisung des Mehrbegehrens blieb unangefochten. Die gegen den stattgebenden Teil erhobene Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es der Klägerin nur S 58.422,15 samt 4 % Zinsen aus S 40.130 ab 11. Juli 1973, aus S 12.387,61 ab 23. September 1974 und aus S 5.904,54 ab 1. September 1976 zuerkannte und demzufolge ein Mehrbegehren von insgesamt S 16.466,45 s.A. abwies. Im Feststellungsausspruch wurde das Ersturteil bestätigt. Das Berufungsgericht beurteilte das Verfahren als mangelfrei. Weitere Beweisaufnahmen über den Unfallshergang hätten sich mit Rücksicht auf die bindende Wirkung des gegen den Erstbeklagten ergangenen Strafurteiles (§ 268 ZPO) erübrigt, die dem von den Beklagten behaupteten Unfallsablauf entgegenstehe. Das Berufungsgericht übernahm daher die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und legte sie seiner Entscheidung zugrunde.Die Abweisung des Mehrbegehrens blieb unangefochten. Die gegen den stattgebenden Teil erhobene Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es der Klägerin nur S 58.422,15 samt 4 % Zinsen aus S 40.130 ab 11. Juli 1973, aus S 12.387,61 ab 23. September 1974 und aus S 5.904,54 ab 1. September 1976 zuerkannte und demzufolge ein Mehrbegehren von insgesamt S 16.466,45 s.A. abwies. Im Feststellungsausspruch wurde das Ersturteil bestätigt. Das Berufungsgericht beurteilte das Verfahren als mangelfrei. Weitere Beweisaufnahmen über den Unfallshergang hätten sich mit Rücksicht auf die bindende Wirkung des gegen den Erstbeklagten ergangenen Strafurteiles (Paragraph 268, ZPO) erübrigt, die dem von den Beklagten behaupteten Unfallsablauf entgegenstehe. Das Berufungsgericht übernahm daher die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und legte sie seiner Entscheidung zugrunde.
Das Berufungsgericht ging in rechtlicher Beziehung in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, daß F* ein Mitverschulden nicht angelastet werden könne. Die Klägerin hätte sich wohl Erträgnisse des ihr zugekommenen Nachlasses ihres Vaters aus dem Titel der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müssen, doch hätten die Beklagten es unterlassen, diesbezüglich konkrete Behauptungen aufzustellen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, Erwägungen über allenfalls aus dem Nachlaß erzielbare Einkünfte anzustellen. Die diesbezüglichen, erst in der Berufung aufgestellten Behauptungen stellten sich als nach § 482 ZPO unzulässige Neuerungen dar, auf die nicht einzugehen sei. Soweit der Klägerin von dem Ersatzbetrag für den beim Unfall beschädigten Personenkraftwagen ihres Vaters Zinsen zuerkannt worden seien, handle es sich um eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und nicht um einen Vorteil, den die Klägerin sich anrechnen lassen müsse.Das Berufungsgericht ging in rechtlicher Beziehung in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, daß F* ein Mitverschulden nicht angelastet werden könne. Die Klägerin hätte sich wohl Erträgnisse des ihr zugekommenen Nachlasses ihres Vaters aus dem Titel der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müssen, doch hätten die Beklagten es unterlassen, diesbezüglich konkrete Behauptungen aufzustellen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, Erwägungen über allenfalls aus dem Nachlaß erzielbare Einkünfte anzustellen. Die diesbezüglichen, erst in der Berufung aufgestellten Behauptungen stellten sich als nach Paragraph 482, ZPO unzulässige Neuerungen dar, auf die nicht einzugehen sei. Soweit der Klägerin von dem Ersatzbetrag für den beim Unfall beschädigten Personenkraftwagen ihres Vaters Zinsen zuerkannt worden seien, handle es sich um eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und nicht um einen Vorteil, den die Klägerin sich anrechnen lassen müsse.
Die Kosten der Verwahrung des beschädigten Fahrzeuges seien der Klägerin – im Gegensatz zur Ansicht der ersten Instanz – nicht zuzusprechen. Die gerichtliche Sicherstellung in einem Strafverfahren erfolge auf Kosten der Behörde. Daß die Klägerin zum Ersatz dieses Betrages verhalten worden wäre, sei nicht festgestellt.
Nur in diesem Umfange sei der Berufung der Beklagten Folge zu geben und das Ersturteil abzuändern, was auch eine Abänderung des Zinsenzuspruches mit sich bringe.
Die Klägerin ließ auch diese weitere Teilabweisung in Rechtskraft erwachsen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im stattgebenden Teil aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen oder es im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.