Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nur die Verschuldensteilung strittig.
Diesbezüglich hat das Erstgericht die im Urteil des Berufungsgerichtes auf S 3 bis 5 wiedergegebenen Feststellungen getroffen.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, gemäß § 18 Abs 1 StVO 1960 seien die Lenker hintereinander fahrender Fahrzeuge grundsätzlich verpflichtet, das vor ihnen fahrende Fahrzeug stets im Auge zu behalten, da sie ihre Fahrweise so einzurichten haben, daß sie jederzeit anhalten können, auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Die eigentliche Schadensverursachung auf Seiten des Klägers sei daher in der mangelnden Beobachtung des Vorderfahrzeuges zu suchen. Der Kläger habe, gemessen an dem zumutbaren Maß einer Reaktionszeit von einer Sekunde, erst mit ganz erheblicher Verzögerung auf das Abbremsen des Vorderfahrzeuges reagiert. Dieses Verhalten stelle einen groben Aufmerksamkeitsfehler dar, der jedenfalls in einem bedeutend höheren Maße zur Herbeiführung des Unfalles beigetragen habe, als das der Bestimmung des § 21 Abs 1 StVO 1960 widersprechende Fahrverhalten des Erstbeklagten. Nach der letztgenannten Bestimmung dürfe nämlich ein Fahrzeug nur dann, wie im vorliegenden Fall jäh und für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst werden, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordere. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Verkehrssicherheit insoferne kein jähes und überraschendes Abbremsen erfordert, als bei der vom Erstbeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit ein Überfahren der Katze bei entsprechendem Festhalten des Lenkrades ohne Folgen für das Fahrverhalten des PKW geblieben wäre. In diesem Zusammenhang sei der Zweck der Bestimmung des § 21 Abs 1 StVO 1960 zu beachten, nämlich der, daß dadurch der Nachfolgeverkehr bzw die Insassen der nachfolgenden Fahrzeuge geschützt werden sollten. Bei dieser Interessenabwägung sei es erklärlich, daß, so bedauerlich dies für den Schutz eines Tieres auch sei, allenfalls, wie im vorliegenden Fall, bei Beachtung der Bestimmung des § 21 Abs 1 StVO 1960 ein Tier überfahren werden müsse, um dadurch Menschenleben, nämlich die Insassen der nachfolgenden Fahrzeuge, wirksam vor Verletzungen durch Auffahren auf das voranfahrende Fahrzeug zu schützen. Bedenke man, daß bei Vermeidung des groben Aufmerksamkeitsfehlers des Klägers der Unfall hätte vermieden werden können, sowie, daß der Erstbeklagte auch auf die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes habe vertrauen dürfen, falle das Fehlverhalten des Erstbeklagten, das aus einer verständlichen Spontanreaktion heraus entstanden sei, nur geringfügig ins Gewicht, sodaß eine Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten des Klägers angemessen sei.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 seien die Lenker hintereinander fahrender Fahrzeuge grundsätzlich verpflichtet, das vor ihnen fahrende Fahrzeug stets im Auge zu behalten, da sie ihre Fahrweise so einzurichten haben, daß sie jederzeit anhalten können, auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Die eigentliche Schadensverursachung auf Seiten des Klägers sei daher in der mangelnden Beobachtung des Vorderfahrzeuges zu suchen. Der Kläger habe, gemessen an dem zumutbaren Maß einer Reaktionszeit von einer Sekunde, erst mit ganz erheblicher Verzögerung auf das Abbremsen des Vorderfahrzeuges reagiert. Dieses Verhalten stelle einen groben Aufmerksamkeitsfehler dar, der jedenfalls in einem bedeutend höheren Maße zur Herbeiführung des Unfalles beigetragen habe, als das der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, StVO 1960 widersprechende Fahrverhalten des Erstbeklagten. Nach der letztgenannten Bestimmung dürfe nämlich ein Fahrzeug nur dann, wie im vorliegenden Fall jäh und für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst werden, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordere. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Verkehrssicherheit insoferne kein jähes und überraschendes Abbremsen erfordert, als bei der vom Erstbeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit ein Überfahren der Katze bei entsprechendem Festhalten des Lenkrades ohne Folgen für das Fahrverhalten des PKW geblieben wäre. In diesem Zusammenhang sei der Zweck der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, StVO 1960 zu beachten, nämlich der, daß dadurch der Nachfolgeverkehr bzw die Insassen der nachfolgenden Fahrzeuge geschützt werden sollten. Bei dieser Interessenabwägung sei es erklärlich, daß, so bedauerlich dies für den Schutz eines Tieres auch sei, allenfalls, wie im vorliegenden Fall, bei Beachtung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, StVO 1960 ein Tier überfahren werden müsse, um dadurch Menschenleben, nämlich die Insassen der nachfolgenden Fahrzeuge, wirksam vor Verletzungen durch Auffahren auf das voranfahrende Fahrzeug zu schützen. Bedenke man, daß bei Vermeidung des groben Aufmerksamkeitsfehlers des Klägers der Unfall hätte vermieden werden können, sowie, daß der Erstbeklagte auch auf die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes habe vertrauen dürfen, falle das Fehlverhalten des Erstbeklagten, das aus einer verständlichen Spontanreaktion heraus entstanden sei, nur geringfügig ins Gewicht, sodaß eine Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten des Klägers angemessen sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber zu einer teilweise anderen rechtlichen Beurteilung. Wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe, sei das Abbremsen des Fahrzeuges des Erstbeklagten für den Kläger aus unbekannter Ursache und daher völlig überraschend erfolgt. Überraschend sei ein Bremsmanöver, wenn der Nachfahrende ein Hindernis nicht erkennen könne und daher nicht damit rechnen müsse, daß das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Diese Voraussetzungen seien gegeben, zumal der Kläger unwiderlegt angegeben habe, daß er eine Katze niemals gesehen hätte. Dem Erstbeklagten wäre daher nur dann kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 21 Abs 1 StVO 1960 zur Last gefallen, wenn die Verkehrssicherheit ein jähes Abbremsen erfordert hätte. Dies sei aber nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht der Fall gewesen, da ein Überfahren der Katze für das Fahrzeug des Erstbeklagten bei der eingehaltenen Geschwindigkeit ohne Folgen geblieben wäre. Es komme nicht darauf an, ob der Gesetzgeber Leben und Gesundheit von Tieren als schutzwürdiges Interesse ansehe, sondern ausschließlich darauf, ob die Verkehrssicherheit ein jähes Abbremsen erforderte. Da aber eine Katze im Gegensatz zu einem Viehtrieb oder einem Hund niemals als Straßenbenützer in Betracht komme und daher niemals Teilnehmer im Straßenverkehr sein könne, scheide es schon begrifflich aus, eine Rücksichtnahme auf die Katze als Erfordernis der Verkehrssicherheit anzusehen. Der Hinweis auf § 20 Abs 1 StVO 1960 vermöge nicht zu überzeugen, zumal beispielsweise ausdrücklich die Verletzung von Hühnern als unvermeidbar bezeichnet werde. Dem Erstbeklagten falle daher durch sein jähes und für den Kläger überraschendes Bremsen ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 21 Abs 1 StVO 1960 zur Last. Hingegen sei dem Kläger eine Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr anzulasten, weil ihm nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ein Reaktionsverzug von 0,9 bis 1,2 Sekunden zur Last falle. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO 1960 treffe hingegen den Kläger nicht, da nach den ebenfalls unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ein Nachfahrabstand von 14 m genügt hätte, um ein Auffahren auf das Vorderfahrzeug zu verhindern, der Kläger aber zum Vorderfahrzeug einen Abstand von 20 bis 25 m eingehalten hatte. Da somit beide Fahrzeuglenker in gleicher Weise ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, nämlich den Erstbeklagten wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 21 Abs 1 StVO 1960 und den Kläger wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 angemessen. Auch die Berücksichtigung der Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG führe zum selben Ergebnis, da beide Fahrzeuge dieselbe Betriebsgefahr aufgewiesen hätten.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber zu einer teilweise anderen rechtlichen Beurteilung. Wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe, sei das Abbremsen des Fahrzeuges des Erstbeklagten für den Kläger aus unbekannter Ursache und daher völlig überraschend erfolgt. Überraschend sei ein Bremsmanöver, wenn der Nachfahrende ein Hindernis nicht erkennen könne und daher nicht damit rechnen müsse, daß das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Diese Voraussetzungen seien gegeben, zumal der Kläger unwiderlegt angegeben habe, daß er eine Katze niemals gesehen hätte. Dem Erstbeklagten wäre daher nur dann kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, StVO 1960 zur Last gefallen, wenn die Verkehrssicherheit ein jähes Abbremsen erfordert hätte. Dies sei aber nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht der Fall gewesen, da ein Überfahren der Katze für das Fahrzeug des Erstbeklagten bei der eingehaltenen Geschwindigkeit ohne Folgen geblieben wäre. Es komme nicht darauf an, ob der Gesetzgeber Leben und Gesundheit von Tieren als schutzwürdiges Interesse ansehe, sondern ausschließlich darauf, ob die Verkehrssicherheit ein jähes Abbremsen erforderte. Da aber eine Katze im Gegensatz zu einem Viehtrieb oder einem Hund niemals als Straßenbenützer in Betracht komme und daher niemals Teilnehmer im Straßenverkehr sein könne, scheide es schon begrifflich aus, eine Rücksichtnahme auf die Katze als Erfordernis der Verkehrssicherheit anzusehen. Der Hinweis auf Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 vermöge nicht zu überzeugen, zumal beispielsweise ausdrücklich die Verletzung von Hühnern als unvermeidbar bezeichnet werde. Dem Erstbeklagten falle daher durch sein jähes und für den Kläger überraschendes Bremsen ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, StVO 1960 zur Last. Hingegen sei dem Kläger eine Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr anzulasten, weil ihm nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ein Reaktionsverzug von 0,9 bis 1,2 Sekunden zur Last falle. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 treffe hingegen den Kläger nicht, da nach den ebenfalls unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ein Nachfahrabstand von 14 m genügt hätte, um ein Auffahren auf das Vorderfahrzeug zu verhindern, der Kläger aber zum Vorderfahrzeug einen Abstand von 20 bis 25 m eingehalten hatte. Da somit beide Fahrzeuglenker in gleicher Weise ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, nämlich den Erstbeklagten wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, StVO 1960 und den Kläger wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 angemessen. Auch die Berücksichtigung der Ausgleichspflicht nach Paragraph 11, EKHG führe zum selben Ergebnis, da beide Fahrzeuge dieselbe Betriebsgefahr aufgewiesen hätten.
In ihrer Revision bekämpfen die Beklagten die Auffassung des Berufungsgerichtes, dem Erstbeklagten falle ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 21 Abs 1 StVO 1960 zur Last. Es sei im Straßenverkehr auch auf eine die Fahrbahn überquerende Katze Rücksicht zu nehmen und deren Tötung oder Verletzung wie im gegenständlichen Fall zu vermeiden. Es stelle sich daher das Abbremsmanöver des Erstbeklagten als verkehrsbedingt und der Verkehrssicherheit dienend dar, umso mehr, als nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen nur die Vollbremsung ein Überfahren der Katze gerade noch vermieden hätte. Für eine allfällige Interessenabwägung zwischen dem Überfahren der Katze und einem allfälligen Auffahren des Klägers habe für den Erstbeklagten keine Veranlassung bestanden, da der Kläger bei einem erforderlichen Sicherheitsabstand von 14 m in einer Entfernung von 20 bis 35 m dem PKW des Erstbeklagten gefolgt sei und der Erstbeklagte keineswegs damit rechnen konnte, daß der Kläger mit seinem PKW völlig unaufmerksam fahren und einen Reaktionsverzug von 0,9 bis 1,2 Sekunden aufweisen werde.In ihrer Revision bekämpfen die Beklagten die Auffassung des Berufungsgerichtes, dem Erstbeklagten falle ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, StVO 1960 zur Last. Es sei im Straßenverkehr auch auf eine die Fahrbahn überquerende Katze Rücksicht zu nehmen und deren Tötung oder Verletzung wie im gegenständlichen Fall zu vermeiden. Es stelle sich daher das Abbremsmanöver des Erstbeklagten als verkehrsbedingt und der Verkehrssicherheit dienend dar, umso mehr, als nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen nur die Vollbremsung ein Überfahren der Katze gerade noch vermieden hätte. Für eine allfällige Interessenabwägung zwischen dem Überfahren der Katze und einem allfälligen Auffahren des Klägers habe für den Erstbeklagten keine Veranlassung bestanden, da der Kläger bei einem erforderlichen Sicherheitsabstand von 14 m in einer Entfernung von 20 bis 35 m dem PKW des Erstbeklagten gefolgt sei und der Erstbeklagte keineswegs damit rechnen konnte, daß der Kläger mit seinem PKW völlig unaufmerksam fahren und einen Reaktionsverzug von 0,9 bis 1,2 Sekunden aufweisen werde.
Gemäß § 21 Abs 1 StVO 1960 darf der Lenker das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StVO 1960 darf der Lenker das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.
Daß die vom Erstbeklagten vorgenommene Vollbremsung als „jäh“ im Sinne dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist, wird in der Revision nicht mehr bestritten. „Überraschend“ ist ein Bremsmanöver dann, wenn der Nachfahrende ein Hindernis nicht erkennen kann und daher nicht rechnen muß, daß das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird (vgl ZVR 1975/139 ua). Wie das Erstgericht unbekämpft ausführte, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die weiße Katze für den Erstbeklagten bzw für beide Fahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit objektiv bereits aus größerer Entfernung als 2 m neben dem linken, durch einen Schneewall begrenzten Fahrbahnrand auf die Fahrbahn zulaufend, wahrnehmbar war. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger unter diesen Umständen nicht damit rechnen mußte, daß das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird und daher das jähe Bremsmanöver des Erstbeklagten für ihn auch überraschend kam. Wird weiters berücksichtigt, daß der Erstbeklagte noch ca. 150 m vor der Unfallsstelle durch einen Blick in den Rückspiegel feststellte, daß der Kläger ihm in einem gleichbleibenden Abstand von 20 bis 25 m mit seinem PKW folgte, hätte die Verkehrssicherheit unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung der Gefahr eines Auffahrunfalles die Abstandnahme von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintieres erfordert, nicht aber die Durchführung eines jähen Bremsmanövers. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht dem Erstbeklagten einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 21 Abs 1 StVO I960 zur Last gelegt. Wird dieser Verstoß dem in der Reaktionsverzögerung von 0,9 bis 1,2 Sekunden gelegenen Aufmerksamkeitsfehler des Klägers gegenübergestellt, kann keinem der beiden Fahrzeuglenker ein überwiegendes Verschulden an dem Unfall angelastet werden, sodaß in der vom Berufungsgericht vorgenommenen gleichteiligen Schadens teilung keine zum Nachteil der Beklagten unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken ist.Daß die vom Erstbeklagten vorgenommene Vollbremsung als „jäh“ im Sinne dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist, wird in der Revision nicht mehr bestritten. „Überraschend“ ist ein Bremsmanöver dann, wenn der Nachfahrende ein Hindernis nicht erkennen kann und daher nicht rechnen muß, daß das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird vergleiche ZVR 1975/139 ua). Wie das Erstgericht unbekämpft ausführte, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die weiße Katze für den Erstbeklagten bzw für beide Fahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit objektiv bereits aus größerer Entfernung als 2 m neben dem linken, durch einen Schneewall begrenzten Fahrbahnrand auf die Fahrbahn zulaufend, wahrnehmbar war. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger unter diesen Umständen nicht damit rechnen mußte, daß das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird und daher das jähe Bremsmanöver des Erstbeklagten für ihn auch überraschend kam. Wird weiters berücksichtigt, daß der Erstbeklagte noch ca. 150 m vor der Unfallsstelle durch einen Blick in den Rückspiegel feststellte, daß der Kläger ihm in einem gleichbleibenden Abstand von 20 bis 25 m mit seinem PKW folgte, hätte die Verkehrssicherheit unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung der Gefahr eines Auffahrunfalles die Abstandnahme von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintieres erfordert, nicht aber die Durchführung eines jähen Bremsmanövers. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht dem Erstbeklagten einen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, StVO I960 zur Last gelegt. Wird dieser Verstoß dem in der Reaktionsverzögerung von 0,9 bis 1,2 Sekunden gelegenen Aufmerksamkeitsfehler des Klägers gegenübergestellt, kann keinem der beiden Fahrzeuglenker ein überwiegendes Verschulden an dem Unfall angelastet werden, sodaß in der vom Berufungsgericht vorgenommenen gleichteiligen Schadens teilung keine zum Nachteil der Beklagten unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.