Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerber vertreten die Ansicht, das Einbringen einer "ergänzenden Berufung" lasse sich nicht unter jene Vorschriften subsumieren, die die Frage der Verbesserungsmöglichkeit eines bereits eingebrachten Schriftsatzes behandeln. Unter Hinweis insbesondere auch auf die Lehrmeinungen von Pichler in JBl 1983, 82 ff und Konecny in JBl 1984, 70, versuchen die Beklagten darzutun, daß der Grundsatz der "Einmaligkeit" des Rechtsmittels seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht mehr aufrecht zu erhalten sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, daß jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht und ein zweiter Schriftsatz, möge er Richtigstellungen oder Nachträge enthalten, selbst dann, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, unzulässig sei (RZ 1983/23; RZ 1982/40; SZ 54/103, JBl 1981, 387; JBl 1979, 373 u. a.; Fasching Komm. IV 26; Peter G. Mayr, Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels JBl 1981, 458 ff, 520 ff). Im Hinblick auf die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs 3 ZPO) vertreten Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1693, und Konecny, JBl 1984, 65, 69, die Auffassung, daß es im österreichischen Zivilprozeßrecht den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung nicht mehr gebe. Der Rechtsmittelwerber könne das ursprünglich eingebrachte Rechtsmittel innerhalb der Frist in formgerechter Weise ergänzen oder gegen eine andere Rechtsmittelschrift (auch ohne Zustimmung des Gegners) austauschen.Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, daß jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht und ein zweiter Schriftsatz, möge er Richtigstellungen oder Nachträge enthalten, selbst dann, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, unzulässig sei (RZ 1983/23; RZ 1982/40; SZ 54/103, JBl 1981, 387; JBl 1979, 373 u. a.; Fasching Komm. römisch vier 26; Peter G. Mayr, Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels JBl 1981, 458 ff, 520 ff). Im Hinblick auf die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO) vertreten Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1693, und Konecny, JBl 1984, 65, 69, die Auffassung, daß es im österreichischen Zivilprozeßrecht den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung nicht mehr gebe. Der Rechtsmittelwerber könne das ursprünglich eingebrachte Rechtsmittel innerhalb der Frist in formgerechter Weise ergänzen oder gegen eine andere Rechtsmittelschrift (auch ohne Zustimmung des Gegners) austauschen.
Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Wohl lassen die §§ 84, 474 Abs 2, 495, 513 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Verbesserung einer Rechtsmittelschrift, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt, zu, doch können inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlicher Unrichtigkeiten oder unschlüssiger Ausführungen auch nach neuem Recht nicht verbessert werden. Es besteht - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals dargelegt hat - kein Anlaß, über die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten hinaus ohne verfahrensrechtliche Notwendigkeit mehrere innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Rechtsmittelschriftsätze zuzulassen (RdW 1987, 54 mit weiteren Nachweisen; 3 Ob 97/86, Peter G. Mayr in JBl 1981, 458 f und 570 f und in RZ 1987, 265 ff mit weiteren Nachweisen, 2 Ob 714/86, 14 Ob 202,203/86, 5 Ob 382-388/87, 10 Ob 139/87 u.a.). Dies gilt insbesondere dann, wenn nach einem formal einwandfreien, zur meritorischen Behandlung geeigneten und daher nicht verbesserungsbedürftigen Rechtsmittel - hier die auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung vom 1. September 1987, ON 25 - gegen dieselbe Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist ein weiteres Rechtsmittel eingebracht wird, das neue Rechtsmittelgründe und Rechtsmittelanträge enthält (5 Ob 382-388/87 u.a., Peter G. Mayr a. a.O.). Der erkennende Senat sieht sich durch die Ausführungen des Rekurses nicht veranlaßt, von dieser einheitlichen, bis in die jüngste Zeit fortgesetzten Rechtsprechung abzugehen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Wohl lassen die Paragraphen 84, 474, Absatz 2, 495, 513, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Verbesserung einer Rechtsmittelschrift, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt, zu, doch können inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlicher Unrichtigkeiten oder unschlüssiger Ausführungen auch nach neuem Recht nicht verbessert werden. Es besteht - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals dargelegt hat - kein Anlaß, über die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten hinaus ohne verfahrensrechtliche Notwendigkeit mehrere innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Rechtsmittelschriftsätze zuzulassen (RdW 1987, 54 mit weiteren Nachweisen; 3 Ob 97/86, Peter G. Mayr in JBl 1981, 458 f und 570 f und in RZ 1987, 265 ff mit weiteren Nachweisen, 2 Ob 714/86, 14 Ob 202,203/86, 5 Ob 382-388/87, 10 Ob 139/87 u.a.). Dies gilt insbesondere dann, wenn nach einem formal einwandfreien, zur meritorischen Behandlung geeigneten und daher nicht verbesserungsbedürftigen Rechtsmittel - hier die auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung vom 1. September 1987, ON 25 - gegen dieselbe Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist ein weiteres Rechtsmittel eingebracht wird, das neue Rechtsmittelgründe und Rechtsmittelanträge enthält (5 Ob 382-388/87 u.a., Peter G. Mayr a. a.O.). Der erkennende Senat sieht sich durch die Ausführungen des Rekurses nicht veranlaßt, von dieser einheitlichen, bis in die jüngste Zeit fortgesetzten Rechtsprechung abzugehen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.