Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen sind nicht geeignet, eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen, da sie keine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aufzeigen. In ZVR 1974/87 hat der Oberste Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall die Ansicht vertreten, keinen der beteiligten Lenker treffe ein Verschulden, der Fall sei nach § 11 EKHG zu beurteilen. In ZVR 1987/51 wurde ausgeführt, den Lenker, der sich auf das Vorhandensein des ihm bekannten Verkehrszeichens verlassen habe, treffe kein Verschulden. Dem anderen Lenker wurde nur deshalb ein Verschulden angelastet, weil auch er von dem Verkehrszeichen und damit von seiner Wartepflicht Kenntnis gehabt habe. Die Entscheidung ZVR 1976/100 stammt von einem Strafsenat des Oberlandesgerichtes Wien.Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen sind nicht geeignet, eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen, da sie keine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aufzeigen. In ZVR 1974/87 hat der Oberste Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall die Ansicht vertreten, keinen der beteiligten Lenker treffe ein Verschulden, der Fall sei nach Paragraph 11, EKHG zu beurteilen. In ZVR 1987/51 wurde ausgeführt, den Lenker, der sich auf das Vorhandensein des ihm bekannten Verkehrszeichens verlassen habe, treffe kein Verschulden. Dem anderen Lenker wurde nur deshalb ein Verschulden angelastet, weil auch er von dem Verkehrszeichen und damit von seiner Wartepflicht Kenntnis gehabt habe. Die Entscheidung ZVR 1976/100 stammt von einem Strafsenat des Oberlandesgerichtes Wien.
Die Rechtsansicht, die das Berufungsgericht zur Frage des Vorranges vertreten hat, entspricht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, so etwa den Entscheidungen ZVR 1983/338, 8 Ob 6/84 und ZVR 1987/51. Bereits in den zuletzt angeführten beiden Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof die Revisionen zurückgewiesen, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung entsprach. Die Frage des Vorranges bei Entfernung eines Verkehrszeichens ohne Zutun einer Behörde führt daher auch im vorliegenden Fall nicht zur Zulässigkeit der Revision.
Den übrigen in den Revisionen angeführten Fragen (Anbieten und Erbringen des Entlastungsbeweises nach § 9 Abs 2 EKHG, Höhe der Verzugszinsen) kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.Den übrigen in den Revisionen angeführten Fragen (Anbieten und Erbringen des Entlastungsbeweises nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG, Höhe der Verzugszinsen) kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.
Beide Revisionen waren daher zurückzuweisen, ohne daß dies einer näheren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Beide Revisionen waren daher zurückzuweisen, ohne daß dies einer näheren Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Da in den Revisionsbeantwortungen nicht auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen wurde, besteht hiefür kein Anspruch auf Kostenersatz.