Die Revision ist zulässig, weil zu einer vergleichbaren Fallkonstellation keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, sie ist aber nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Beklagte geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei der Kläger ohne den Willen des Halters befördert worden (§ 3 Z 2 EKHG). Eine Zustimmungserklärung des Halters des Fahrzeuges zur Beförderung durch den Kläger sei den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen. Bei der Beurteilung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung komme es auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an; die Bedeutung einer Willenserklärung richte sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die Äußerung des Geschäftsführers der Firma R*****-TRANS nicht so verstanden bzw. verstehen müssen, daß darin eine Zustimmung zur Beförderung mit einem Fahrzeug der Firma R*****-TRANS erteilt werde. Der Kläger sei nur deshalb mit einem Fahrzeug des Halters mitgefahren, weil der mit ihm befreundete Zeuge Robert R***** das Mitfahren erlaubte. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es liege ein zumindest gleichteiliges wirtschaftliches Interesse des Halters an der Beförderung des Klägers vor. Es sei ausschließlich dem Kläger darum gegangen, sich beruflich zu verändern, sodaß sein Interesse das Interesse des Halters bei weitem überwogen habe.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Beklagte geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei der Kläger ohne den Willen des Halters befördert worden (Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG). Eine Zustimmungserklärung des Halters des Fahrzeuges zur Beförderung durch den Kläger sei den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen. Bei der Beurteilung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung komme es auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an; die Bedeutung einer Willenserklärung richte sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die Äußerung des Geschäftsführers der Firma R*****-TRANS nicht so verstanden bzw. verstehen müssen, daß darin eine Zustimmung zur Beförderung mit einem Fahrzeug der Firma R*****-TRANS erteilt werde. Der Kläger sei nur deshalb mit einem Fahrzeug des Halters mitgefahren, weil der mit ihm befreundete Zeuge Robert R***** das Mitfahren erlaubte. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es liege ein zumindest gleichteiliges wirtschaftliches Interesse des Halters an der Beförderung des Klägers vor. Es sei ausschließlich dem Kläger darum gegangen, sich beruflich zu verändern, sodaß sein Interesse das Interesse des Halters bei weitem überwogen habe.
Weiters bestritt die Beklagte das Vorliegen eines Betriebsunfalles im Sinne des § 1 EKHG. Das Kraftfahrzeug sei zum Zeitpunkt des Unfalles bereits gestanden, ein stehendes Fahrzeug sei aber nicht im Betrieb. Es sei auch keine bloße Unterbrechung der Fahrt vorgelegen.Weiters bestritt die Beklagte das Vorliegen eines Betriebsunfalles im Sinne des Paragraph eins, EKHG. Das Kraftfahrzeug sei zum Zeitpunkt des Unfalles bereits gestanden, ein stehendes Fahrzeug sei aber nicht im Betrieb. Es sei auch keine bloße Unterbrechung der Fahrt vorgelegen.
Schließlich macht die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalles geltend und vertritt dazu die Ansicht, es habe für den Kläger keinerlei Veranlassung bestanden, sich in den unmittelbaren Gefahrenbereich hineinzubewegen. Der Kläger hätte aufgrund seiner beruflichen Vorbildung als Kfz-Mechaniker wissen müssen, daß von einer defekten Bremsanlage nicht abzuschätzende Gefahren ausgehen können.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beförderung des Klägers mit Willen des Halters erfolgte. Die Zustimmung zur Beförderung muß zwar nicht zu einem Vertragsschluß mit dem Beförderten führen, sie bewirkt aber eine Verfügung über das Rechtsgut und ist daher als rechtsgeschäftliche Erklärung zu qualifizieren. Eine Zustimmung zur Beförderung liegt folglich nicht nur vor, wenn diese Erklärungsbedeutung dem objektiven Willen des Betriebsunternehmers entspricht, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie auch dann, wenn dessen Verhalten nach seinem objektiven Sinn unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche vom Beförderten als einem redlichen Erklärungsempfänger im Sinne einer Zustimmung verstanden werden konnte, worauf dieser berechtigterweise vertraute (Apathy, KommzEKHG, Rz 4 zu § 3). Gerade vom maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers (Koziol-Welser I9, 90) konnte die Äußerung des Geschäftsführers der Firma R*****-TRANS nur so verstanden werden, daß er mit einem Fahrer seines Unternehmens mitfahren solle. Der Kläger sollte ja durch das Mitfahren vor seiner Bewerbung als Fahrer bei der Firma R*****-TRANS die Verhältnisse in diesem Unternehmen und nicht in irgendeinem anderen kennenlernen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger nicht ohne den Willen des Halters mitfuhr.Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beförderung des Klägers mit Willen des Halters erfolgte. Die Zustimmung zur Beförderung muß zwar nicht zu einem Vertragsschluß mit dem Beförderten führen, sie bewirkt aber eine Verfügung über das Rechtsgut und ist daher als rechtsgeschäftliche Erklärung zu qualifizieren. Eine Zustimmung zur Beförderung liegt folglich nicht nur vor, wenn diese Erklärungsbedeutung dem objektiven Willen des Betriebsunternehmers entspricht, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie auch dann, wenn dessen Verhalten nach seinem objektiven Sinn unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche vom Beförderten als einem redlichen Erklärungsempfänger im Sinne einer Zustimmung verstanden werden konnte, worauf dieser berechtigterweise vertraute (Apathy, KommzEKHG, Rz 4 zu Paragraph 3,). Gerade vom maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers (Koziol-Welser I9, 90) konnte die Äußerung des Geschäftsführers der Firma R*****-TRANS nur so verstanden werden, daß er mit einem Fahrer seines Unternehmens mitfahren solle. Der Kläger sollte ja durch das Mitfahren vor seiner Bewerbung als Fahrer bei der Firma R*****-TRANS die Verhältnisse in diesem Unternehmen und nicht in irgendeinem anderen kennenlernen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger nicht ohne den Willen des Halters mitfuhr.
Gemäß § 3 Z 2 2.Fall EKHG tritt die Haftung des Halters insofern nicht ein, als der Verletzte zur Zeit des Unfalles durch das Kraftfahrzeug nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden geschäftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage bezweckt diese Gesetzesbestimmung im wesentlichen, dann (und nur dann), wenn sich der Fahrgast in den Gefahrenkreis des Halters eindrängt, diesen nicht mit der strengeren Haftung nach dem EKHG zu belasten (SZ 56/45 = ZVR 1984/98). Unstrittig ist, daß dem Halter vom Kläger kein Entgelt zugewendet wurde. Es ist auch die Initiative zur Beförderung nicht ausschließlich vom Beförderten ausgegangen (vgl. Apathy, aaO, Rz 9 zu § 3). Auch die weitere Voraussetzung für den Haftungsausschluß des § 3 Z 2 2.Fall EKHG, daß die Beförderung des Klägers in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse erfolgte, ist nicht gegeben. Ein wirtschaftliches Interesse an der Mitnahme in einem Kraftfahrzeug ist zwar nicht nur ein in Geld ausdrückbares Interesse; es kann auch die schnellere und bequemere Beförderung in einem Kraftfahrzeug darunter fallen. Jedenfalls aber muß zumindest ein solches Interesse an der Entfernungsüberwindung der ausschließliche oder doch zumindest überwiegende Beweggrund für die Beförderung des Fahrzeuges sein, damit der Ausschlußgrund des § 3 Z 2 2.Fall EKHG angenommen werden könnte (SZ 56/45 = ZVR 1984/98). Im vorliegenden Fall bestand nun, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ein zumindest gleichteiliges Interesse des Halters an der Beförderung, weil auch die Firma R*****-TRANS daran interessiert war, daß der Kläger vor seiner Bewerbung die Verhältnisse im Unternehmen kennenlerne. Keine Rede kann davon sein, daß die Entfernungsüberwindung der ausschließliche oder doch überwiegende Beweggrund für die Beförderung des Klägers war.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, 2.Fall EKHG tritt die Haftung des Halters insofern nicht ein, als der Verletzte zur Zeit des Unfalles durch das Kraftfahrzeug nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden geschäftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage bezweckt diese Gesetzesbestimmung im wesentlichen, dann (und nur dann), wenn sich der Fahrgast in den Gefahrenkreis des Halters eindrängt, diesen nicht mit der strengeren Haftung nach dem EKHG zu belasten (SZ 56/45 = ZVR 1984/98). Unstrittig ist, daß dem Halter vom Kläger kein Entgelt zugewendet wurde. Es ist auch die Initiative zur Beförderung nicht ausschließlich vom Beförderten ausgegangen vergleiche Apathy, aaO, Rz 9 zu Paragraph 3,). Auch die weitere Voraussetzung für den Haftungsausschluß des Paragraph 3, Ziffer 2, 2.Fall EKHG, daß die Beförderung des Klägers in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse erfolgte, ist nicht gegeben. Ein wirtschaftliches Interesse an der Mitnahme in einem Kraftfahrzeug ist zwar nicht nur ein in Geld ausdrückbares Interesse; es kann auch die schnellere und bequemere Beförderung in einem Kraftfahrzeug darunter fallen. Jedenfalls aber muß zumindest ein solches Interesse an der Entfernungsüberwindung der ausschließliche oder doch zumindest überwiegende Beweggrund für die Beförderung des Fahrzeuges sein, damit der Ausschlußgrund des Paragraph 3, Ziffer 2, 2.Fall EKHG angenommen werden könnte (SZ 56/45 = ZVR 1984/98). Im vorliegenden Fall bestand nun, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ein zumindest gleichteiliges Interesse des Halters an der Beförderung, weil auch die Firma R*****-TRANS daran interessiert war, daß der Kläger vor seiner Bewerbung die Verhältnisse im Unternehmen kennenlerne. Keine Rede kann davon sein, daß die Entfernungsüberwindung der ausschließliche oder doch überwiegende Beweggrund für die Beförderung des Klägers war.
Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges ereignete. Ein Unfall kann auch dann beim Betrieb des Kfz eintreten, wenn dieses im Unfallszeitpunkt nicht (mehr) in Bewegung ist (Apathy, aaO, Rz 24 zu § 1 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit den eigentümlichen Betriebsgefahren (große Geschwindigkeit und ihre Folgen) steht, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Der Begriff "bei dem Betrieb" ist also dahin zu bestimmen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kfz-Betrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz bestehen muß (ZVR 1992/100 mwN). Im vorliegenden Fall ist es nun zu einer Explosion eines Reifens durch das Überhitzen der Bremsen gekommen, sodaß der Unfall in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz steht. Auf die Frage, ob der Unfall nicht auch in einem inneren Zusammenhang mit den eigentümlichen Betriebsgefahren steht, braucht daher nicht eingegangen zu werden.Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges ereignete. Ein Unfall kann auch dann beim Betrieb des Kfz eintreten, wenn dieses im Unfallszeitpunkt nicht (mehr) in Bewegung ist (Apathy, aaO, Rz 24 zu Paragraph eins, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Betriebsunfall im Sinne des Paragraph eins, EKHG auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit den eigentümlichen Betriebsgefahren (große Geschwindigkeit und ihre Folgen) steht, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Der Begriff "bei dem Betrieb" ist also dahin zu bestimmen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kfz-Betrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz bestehen muß (ZVR 1992/100 mwN). Im vorliegenden Fall ist es nun zu einer Explosion eines Reifens durch das Überhitzen der Bremsen gekommen, sodaß der Unfall in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz steht. Auf die Frage, ob der Unfall nicht auch in einem inneren Zusammenhang mit den eigentümlichen Betriebsgefahren steht, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ist dem Kläger auch keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten. Der Versuch, den aufkeimenden Brand mit Fetzen zu löschen, kann keineswegs als untauglich angesehen werden; es kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, daß er im Hinblick auf den drohenden Brand des Inhaltes des Sattelanhängers (Öl) einen Rettungsversuch unternahm.
Im übrigen kann auf die zutreffende Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 500a ZPO). Der unberechtigten Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.Im übrigen kann auf die zutreffende Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 500 a, ZPO). Der unberechtigten Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.