Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Der Revisionswerber erblickt den Nichtigkeitsgrund nach § 477 ZPO, weil das Bezirksgericht Klagenfurt, das die gegenständliche Klagsführung genehmigt habe, hiefür nicht zuständig gewesen sei. Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien und besitze in Österreich kein Vermögen, sodaß eine Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes zur Genehmigung der Klagsführung nicht in Betracht komme.Der Revisionswerber erblickt den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, ZPO, weil das Bezirksgericht Klagenfurt, das die gegenständliche Klagsführung genehmigt habe, hiefür nicht zuständig gewesen sei. Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien und besitze in Österreich kein Vermögen, sodaß eine Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes zur Genehmigung der Klagsführung nicht in Betracht komme.
Auf die Frage, ob der Beklagte als vom offensichtlich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nicht Betroffener berechtigt ist, diesen Nichtigkeitsgrund auch geltend zu machen (dies verneinend EvBl 1972/104, EfSlg 57.786, bejahend die von einem Berufungsgericht stammende Entscheidung ZfRV 1971, 47 mit zustimmender Kritik von Böhm), muß hier nicht eingegangen werden, weil auch bei Bejahung dieser Frage die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt.Auf die Frage, ob der Beklagte als vom offensichtlich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht Betroffener berechtigt ist, diesen Nichtigkeitsgrund auch geltend zu machen (dies verneinend EvBl 1972/104, EfSlg 57.786, bejahend die von einem Berufungsgericht stammende Entscheidung ZfRV 1971, 47 mit zustimmender Kritik von Böhm), muß hier nicht eingegangen werden, weil auch bei Bejahung dieser Frage die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt.
Dem Kläger wurde nach Klagseinbringung und Ausdehnung um das Feststellungsbegehren aufgetragen, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung innerhalb einer Frist von 14 Tagen beizubringen. Diesem Auftrag kam er durch Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 18.Februar 1991 3 P 23/91 nach. Mit diesem Beschluß wurde die gegenständliche Klagsführung genehmigt, weil sich die Mutter des Klägers verpflichtet hatte, für sämtliche aus dem Rechtsstreit auflaufende Kosten aufzukommen und die Klagsführung weder aussichtslos noch mit einem Kostenrisiko behaftet sei und im Interesse des Minderjährigen liege.
Der Kläger ist italienischer Staatsbürger und hat auch in Italien seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Er war (und ist) bei Klagseinbringung minderjährig.
Nach § 12 IPRG richtet sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der jeweiligen Handlung. Nach Art 320 des italienischen CC vertreten die Eltern gemeinsam oder derjenige Elternteil, der allein die elterliche Gewalt ausübt, die geborenen und ungeborenen Kinder bei allen zivilrechtlichen Handlungen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung dürfen die Eltern (unter anderem) über die ordentliche Verwaltung hinausgehende Rechtshandlungen nicht vornehmen und hierüber Prozesse einleiten, es sei denn aus Notwendigkeit oder zum offensichtlichen Nutzen des Kindes und nach Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Danach war die gegenständliche Klagsführung auch nach italienischem Recht grundsätzlich genehmigungsbedürftig.Nach Paragraph 12, IPRG richtet sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der jeweiligen Handlung. Nach Artikel 320, des italienischen CC vertreten die Eltern gemeinsam oder derjenige Elternteil, der allein die elterliche Gewalt ausübt, die geborenen und ungeborenen Kinder bei allen zivilrechtlichen Handlungen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung dürfen die Eltern (unter anderem) über die ordentliche Verwaltung hinausgehende Rechtshandlungen nicht vornehmen und hierüber Prozesse einleiten, es sei denn aus Notwendigkeit oder zum offensichtlichen Nutzen des Kindes und nach Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Danach war die gegenständliche Klagsführung auch nach italienischem Recht grundsätzlich genehmigungsbedürftig.
Zu prüfen ist daher die Frage, ob diese Genehmigung auch durch ein österreichisches Gericht erfolgen kann.
Nach § 110 JN ist für die im § 109 JN genannten Angelegenheiten die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige 1.) österreichischer Staatsbürger ist oder 2.) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder 3.) Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht. Danach liegt bei Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft und des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich grundsätzlich keine inländische Gerichtsbarkeit nach Abs 1 leg cit vor, es sei denn, es handelt sich um eine dringende Maßnahme oder um eine Maßnahme, die in Österreich befindliches Vermögen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen betrifft, so etwa um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Schadenersatzklage eines ausländischen Minderjährigen gegen eine österreichische Haftpflichtversicherung oder wie hier gegen einen sonst direkt Haftenden (vgl Mayr in Rechberger Rz 2 zu § 110 JN). Da auch die geltend gemachte Forderung als Vermögen angesehen werden kann, konnte die Klagsführung auch von einem österreichischen Gericht genehmigt werden.Nach Paragraph 110, JN ist für die im Paragraph 109, JN genannten Angelegenheiten die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige 1.) österreichischer Staatsbürger ist oder 2.) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder 3.) Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht. Danach liegt bei Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft und des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich grundsätzlich keine inländische Gerichtsbarkeit nach Absatz eins, leg cit vor, es sei denn, es handelt sich um eine dringende Maßnahme oder um eine Maßnahme, die in Österreich befindliches Vermögen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen betrifft, so etwa um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Schadenersatzklage eines ausländischen Minderjährigen gegen eine österreichische Haftpflichtversicherung oder wie hier gegen einen sonst direkt Haftenden vergleiche Mayr in Rechberger Rz 2 zu Paragraph 110, JN). Da auch die geltend gemachte Forderung als Vermögen angesehen werden kann, konnte die Klagsführung auch von einem österreichischen Gericht genehmigt werden.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Vertretung liegt daher nicht vor.
In der Sache selbst teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, der Beklagte hafte schon wegen einer mangelhaften Warnbeschilderung nicht.
Es kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, über den allgemeinen Hinweis, "bei der Hinauffahrt ruhig sitzen zu bleiben", konkretere Anweisungen entweder schriftlich oder graphisch in der Form zu geben, daß Fahrgäste ausdrücklich verpflichtet werden, während der Bergfahrt die Hände innerhalb des Schlittens zu lassen. Die Unterlassung dieses konkreten Hinweises ist im vorliegenden Fall deshalb ohne Bedeutung, weil der Kläger ohnehin durch seinen Großvater wiederholt aufmerksam gemacht wurde, die Hände während der Fahrt innerhalb des Schlittens zu lassen. Auch ein ausdrücklicher schriftlicher oder bildlicher Hinweis hätte dem Kläger keinen weiteren Wisssensstand gebracht, weil ihm diese Verpflichtung ohnehin bekannt war. Eines weiteren Hinweises bedurfte es daher im konkreten Fall nicht. Ob die von den Vorinstanzen bemängelte Warnbeschilderung sonst als ausreichend anzusehen ist, muß hier nicht beurteilt werden.
Eine Haftung des Beklagten kann daher nicht aus einer mangelhaften Beschilderung der Sommerrodelbahn abgeleitet werden.
Dennoch kann über das Klagebegehren nicht abschließend abgesprochen werden.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung, dem Kläger seien vor Antritt der Fahrt Schäden an den Gleitstücken sowie das Fehlen von Haltegriffen bewußt geworden mangels Relevanz nicht übernommen.
Dieser Feststellung kommt jedoch im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes wesentliche Bedeutung zu.
Schlepplifte sind nach § 6 Abs 3 EisbG 1957 nicht als Eisenbahnen anzusehen und unterlagen nicht dem EKHG. Durch Artikel I des BG vom 14.12.1977, BGBl 676 wurden Schlepplifte in den Anwendungsbereich des EKHG einbezogen. Damit fallen auch Seilbahnanlagen, die im Winter als Schlepplifte und im Sommer als Sessellifte oder wie hier als Aufstiegshilfen für die Benützung einer Sommerrodelbahn betrieben werden, unter die Haftungsbestimmungen des EKHG. Daher haftet der Schleppliftunternehmer grundsätzlich für alle - auch für von ihm und seinen Leuten nicht verschuldete - Schädigungen beim Betrieb des Schlepplifts, soweit die Ersatzpflicht nicht nach § 9 oder 9 a EKHG ausgeschlossen ist. Nach § 9 EKHG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges beruhte. Die Begriffe Fehler in der Beschaffenheit und Versagen der Verrichtungen umfassen technische Defekte des Fahrzeuges oder sonstigen Betriebes (Apathy Rz 22 zu § 9 EKHG), bedeuten also, daß einzelne Teile die ihnen zukommende Funktion nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen (Apathy aaO Rz 25). Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß Haltegriffe dazu bestimmt sind, sich an ihnen festzuhalten. Das Fehlen der vorgesehenen Haltegriffe stellt daher einen vom Betreiber der Schleppliftanlage zu vertretenden Mangel dar (vgl ZVR 1991/39), weil der Kläger - falls das Fehlen der Haltegriffe festgestellt werden sollte - keine oder nur erschwerte Haltmöglichkeiten am Schlitten gehabt hätte und somit seiner ihm bewußten Verpflichtung die Hände im Schlitten zu belassen nicht oder nur erschwert nachkommen konnte.Schlepplifte sind nach Paragraph 6, Absatz 3, EisbG 1957 nicht als Eisenbahnen anzusehen und unterlagen nicht dem EKHG. Durch Artikel römisch eins des BG vom 14.12.1977, BGBl 676 wurden Schlepplifte in den Anwendungsbereich des EKHG einbezogen. Damit fallen auch Seilbahnanlagen, die im Winter als Schlepplifte und im Sommer als Sessellifte oder wie hier als Aufstiegshilfen für die Benützung einer Sommerrodelbahn betrieben werden, unter die Haftungsbestimmungen des EKHG. Daher haftet der Schleppliftunternehmer grundsätzlich für alle - auch für von ihm und seinen Leuten nicht verschuldete - Schädigungen beim Betrieb des Schlepplifts, soweit die Ersatzpflicht nicht nach Paragraph 9, oder 9 a EKHG ausgeschlossen ist. Nach Paragraph 9, EKHG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges beruhte. Die Begriffe Fehler in der Beschaffenheit und Versagen der Verrichtungen umfassen technische Defekte des Fahrzeuges oder sonstigen Betriebes (Apathy Rz 22 zu Paragraph 9, EKHG), bedeuten also, daß einzelne Teile die ihnen zukommende Funktion nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen (Apathy aaO Rz 25). Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß Haltegriffe dazu bestimmt sind, sich an ihnen festzuhalten. Das Fehlen der vorgesehenen Haltegriffe stellt daher einen vom Betreiber der Schleppliftanlage zu vertretenden Mangel dar vergleiche ZVR 1991/39), weil der Kläger - falls das Fehlen der Haltegriffe festgestellt werden sollte - keine oder nur erschwerte Haltmöglichkeiten am Schlitten gehabt hätte und somit seiner ihm bewußten Verpflichtung die Hände im Schlitten zu belassen nicht oder nur erschwert nachkommen konnte.
Das Berufungsgericht wird daher nach Behandlung der Beweisrüge festzustellen haben, ob am Schlitten Haltegriffe angebracht waren. Bei Fehlen dieser Griffe ist das Vorliegen der im § 9 EKHG normierten Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu verneinen.Das Berufungsgericht wird daher nach Behandlung der Beweisrüge festzustellen haben, ob am Schlitten Haltegriffe angebracht waren. Bei Fehlen dieser Griffe ist das Vorliegen der im Paragraph 9, EKHG normierten Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu verneinen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.