Entscheidung 2 Ob 132/18b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.07.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Musger als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2017 verstorbenen Dr. M***** S*****, über den Revisionsrekurs des Nachlassgläubigers *****, vertreten durch Dr. Martin Wöll, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. April 2018, GZ 54 R 19/18t-32, womit infolge Rekurses des Nachlassgläubigers der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 10. Jänner 2018, GZ 1 A 335/17s-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag der Erben auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Nachlassgläubiger zog seinen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 16. 7. 2018 zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen.
Die Abweisung des Antrags auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 185 AußStrG.Die Abweisung des Antrags auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 185, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00132.18B.0730.000
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2018
Dokumentnummer
JJT_20180730_OGH0002_0020OB00132_18B0000_000