Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den Ausführungen im Rechtsmittel, wonach das Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen aus dem Tischlereigewerbe "nicht nachvollziehbar" sei und dessen Berechnungen "an der Realität vorbei" gingen, um Argumente der Beweiswürdigung handelt, welche in dritter Instanz jedoch nicht mehr bekämpft werden kann (§ 503 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503). Im Übrigen hat der Kläger - nach entsprechender Aufforderung des Erstgerichtes - diesem gegenüber ausdrücklich die Erklärung abgegeben, eine Ergänzung des Gutachtens (und damit einschließend auch eine ergänzende Befragung dieses Sachverständigen) nicht zu beantragen (ON 16).Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den Ausführungen im Rechtsmittel, wonach das Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen aus dem Tischlereigewerbe "nicht nachvollziehbar" sei und dessen Berechnungen "an der Realität vorbei" gingen, um Argumente der Beweiswürdigung handelt, welche in dritter Instanz jedoch nicht mehr bekämpft werden kann (Paragraph 503, ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,). Im Übrigen hat der Kläger - nach entsprechender Aufforderung des Erstgerichtes - diesem gegenüber ausdrücklich die Erklärung abgegeben, eine Ergänzung des Gutachtens (und damit einschließend auch eine ergänzende Befragung dieses Sachverständigen) nicht zu beantragen (ON 16).
Unstrittig ist, dass die beklagten Parteien für den von der Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall dem Kläger gemäß § 1325 ABGB iVm § 13 Z 2 EKHG auch für dessen daraus resultierenden Vermögensnachteil, dass infolge der hiebei erlittenen schweren Handverletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise aufgehoben war, zur ungeteilten Hand ersatzpflichtig sind. Es entspricht hiezu der ständigen Rechtsprechung, dass sich der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalles erleidet, entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken kann; es ist hiebei auch eine Kombination beider Gesichtspunkte denkbar, wenn also trotz der Aufnahme von Ersatzkräften ein geringerer Verdienst erzielt wurde, als wenn der Betriebsinhaber selbst tätig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0031002 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Unstrittig ist, dass die beklagten Parteien für den von der Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall dem Kläger gemäß Paragraph 1325, ABGB in Verbindung mit Paragraph 13, Ziffer 2, EKHG auch für dessen daraus resultierenden Vermögensnachteil, dass infolge der hiebei erlittenen schweren Handverletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise aufgehoben war, zur ungeteilten Hand ersatzpflichtig sind. Es entspricht hiezu der ständigen Rechtsprechung, dass sich der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalles erleidet, entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken kann; es ist hiebei auch eine Kombination beider Gesichtspunkte denkbar, wenn also trotz der Aufnahme von Ersatzkräften ein geringerer Verdienst erzielt wurde, als wenn der Betriebsinhaber selbst tätig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0031002 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall begehrt nun der Kläger nicht - wie regelmäßig in den diesen Judikaten zugrundeliegenden Anlassfällen - die Kosten einer oder mehrerer in seinen Betrieb verletzungsbedingt aufgenommener Ersatzkräfte, sondern (ausschließlich) die Mehrkosten aus der verletzungsbedingten Weitergabe der termingebundenen Werkausführung an einen Subunternehmer. Der Kläger ist daher vermögensmäßig so zu stellen, als wäre es nicht zum Unfall (und damit zur Notwendigkeit dieser Weitergabe) gekommen (Herstellung einer Ersatzlage im Sinne einer Differenzrechnung: vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/19). Nach den maßgeblichen Feststellungen hätte er - ohne den Unfall - S 420.000,-- (EUR 30.522,59) an Werklohn eingenommen und (so der eigene unstrittige Abzug laut aufgeschlüsselter Klageforderung) S 40.690,-- (EUR 2.957,06) für Material ausgegeben; tatsächlich hat er unverändert S 420.000,-- (EUR 30.522,59) eingenommen, aber S 170.690,-- (EUR 12.404,53) ausgegeben. Die Ausgabendifferenz von S 130.000,-- (EUR 9.447,47) ist sein Verdienstentgang und damit auch sein konkreter (positiver) Schaden, der auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, und von welchem ihm bisher (laut Teilanerkenntnisurteil) nur S 72.058,60 (EUR 5.236,70) erstattet wurden. Der restliche Differenzbetrag von EUR 4.210,77 ist ihm daher - als Differenz zum vermögensmäßigen Gesamtschaden - zuzusprechen, ohne dass dieser Differenzbetrag auch noch um einen weiteren - in der Revisionsbeantwortung als "Rettungsaufwand" bezeichneten - Teil zu kürzen wäre.Im vorliegenden Fall begehrt nun der Kläger nicht - wie regelmäßig in den diesen Judikaten zugrundeliegenden Anlassfällen - die Kosten einer oder mehrerer in seinen Betrieb verletzungsbedingt aufgenommener Ersatzkräfte, sondern (ausschließlich) die Mehrkosten aus der verletzungsbedingten Weitergabe der termingebundenen Werkausführung an einen Subunternehmer. Der Kläger ist daher vermögensmäßig so zu stellen, als wäre es nicht zum Unfall (und damit zur Notwendigkeit dieser Weitergabe) gekommen (Herstellung einer Ersatzlage im Sinne einer Differenzrechnung: vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/19). Nach den maßgeblichen Feststellungen hätte er - ohne den Unfall - S 420.000,-- (EUR 30.522,59) an Werklohn eingenommen und (so der eigene unstrittige Abzug laut aufgeschlüsselter Klageforderung) S 40.690,-- (EUR 2.957,06) für Material ausgegeben; tatsächlich hat er unverändert S 420.000,-- (EUR 30.522,59) eingenommen, aber S 170.690,-- (EUR 12.404,53) ausgegeben. Die Ausgabendifferenz von S 130.000,-- (EUR 9.447,47) ist sein Verdienstentgang und damit auch sein konkreter (positiver) Schaden, der auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, und von welchem ihm bisher (laut Teilanerkenntnisurteil) nur S 72.058,60 (EUR 5.236,70) erstattet wurden. Der restliche Differenzbetrag von EUR 4.210,77 ist ihm daher - als Differenz zum vermögensmäßigen Gesamtschaden - zuzusprechen, ohne dass dieser Differenzbetrag auch noch um einen weiteren - in der Revisionsbeantwortung als "Rettungsaufwand" bezeichneten - Teil zu kürzen wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich ein Geschädigter zwar entsprechend der sich ua aus § 1304 ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes (jedoch unterlassenes) Verhalten zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0109225 und RS0027173; ZVR 2000/51). Allerdings trifft die Behauptungs- und Beweislast für eine solche Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten den beklagten Schädiger (RIS-Justiz RS0027129; 2 Ob 188/01p). Eine derartige Einwendung haben die beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz nicht erhoben, sondern erstmals in ihrer Berufung (ON 20: "hätte eine günstigere Drittfirma zu beauftragen gehabt") und sich insoweit wiederholend auch in der Revisionsbeantwortung. Sie unterliegt daher dem Neuerungsverbot und muss demgemäß unbeachtlich bleiben. Gleiches hat aber auch für das hierauf schon in der Berufungsbeantwortung und nunmehr auch in der Revision enthaltene Erwiderungsvorbringen des Klägers zu gelten, wonach die (kurzfristige) Anstellung unselbständiger Tischler in seinem Betrieb "in der Praxis undurchführbar" sei, solche Kräfte saisonal nicht verfügbar gewesen seien bzw eine Einstellung in Ermangelung entsprechender Fachkräfte am Arbeitsmarkt auch "nicht ohne weiteres möglich" gewesen sei; ob dies zutrifft, kann demnach ebenso auf sich beruhen, wie der - ebenfalls erstmals - in der Berufungsbeantwortung (ON 21) relevierte Umstand, der Kläger habe ohnedies vor Beauftragung der konkreten Drittfirma andere (freilich kapazitätsmäßig ausgelastete und daher nicht zur Arbeitsübernahme bereite) Firmen kontaktiert, bzw das nunmehr in der Revision enthaltene Zugeständnis, "allenfalls hätte ihm sein Vater, Tischlermeister in Pension, helfen können". Aus allen diesen Gesichtspunkten hat daher eine Anspruchskürzung wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht - mangels entsprechender Einwendung in erster Instanz durch die hiefür behauptungs- und beweispflichtigen beklagten Parteien - nicht zu erfolgen.Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich ein Geschädigter zwar entsprechend der sich ua aus Paragraph 1304, ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes (jedoch unterlassenes) Verhalten zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0109225 und RS0027173; ZVR 2000/51). Allerdings trifft die Behauptungs- und Beweislast für eine solche Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten den beklagten Schädiger (RIS-Justiz RS0027129; 2 Ob 188/01p). Eine derartige Einwendung haben die beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz nicht erhoben, sondern erstmals in ihrer Berufung (ON 20: "hätte eine günstigere Drittfirma zu beauftragen gehabt") und sich insoweit wiederholend auch in der Revisionsbeantwortung. Sie unterliegt daher dem Neuerungsverbot und muss demgemäß unbeachtlich bleiben. Gleiches hat aber auch für das hierauf schon in der Berufungsbeantwortung und nunmehr auch in der Revision enthaltene Erwiderungsvorbringen des Klägers zu gelten, wonach die (kurzfristige) Anstellung unselbständiger Tischler in seinem Betrieb "in der Praxis undurchführbar" sei, solche Kräfte saisonal nicht verfügbar gewesen seien bzw eine Einstellung in Ermangelung entsprechender Fachkräfte am Arbeitsmarkt auch "nicht ohne weiteres möglich" gewesen sei; ob dies zutrifft, kann demnach ebenso auf sich beruhen, wie der - ebenfalls erstmals - in der Berufungsbeantwortung (ON 21) relevierte Umstand, der Kläger habe ohnedies vor Beauftragung der konkreten Drittfirma andere (freilich kapazitätsmäßig ausgelastete und daher nicht zur Arbeitsübernahme bereite) Firmen kontaktiert, bzw das nunmehr in der Revision enthaltene Zugeständnis, "allenfalls hätte ihm sein Vater, Tischlermeister in Pension, helfen können". Aus allen diesen Gesichtspunkten hat daher eine Anspruchskürzung wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht - mangels entsprechender Einwendung in erster Instanz durch die hiefür behauptungs- und beweispflichtigen beklagten Parteien - nicht zu erfolgen.
In Stattgebung des Rechtsmittels des Klägers war daher das Ersturteil (im Hinblick auf das vorangegangene Teilanerkenntnisurteil) als Endurteil wiederherzustellen. Die Zinsenstaffel hinsichtlich der ohnedies bloß in gesetzlicher Höhe begehrten Zinsen bilde dabei im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.