Begründung:
[1] Die Klägerin behauptet, sie habe mehrere Monate auf ihrer Liegenschaft 22 Pferde „der beklagten Parteien“ ohne entsprechende Vereinbarung untergebracht gehabt, insbesondere gefüttert. Der Erstbeklagte habe behauptet, die Pferde gehörten ihm. Die Zweitbeklagte sei als – ebenfalls für die Pferde sorgepflichtige – Züchterin der Pferde ausgewiesen. Für ihre Aufwendungen für die Pferde stehe ihr gegen beide solidarisch haftenden Beklagten ein Anspruch nach § 1042 ABGB in Klagehöhe zu. [1] Die Klägerin behauptet, sie habe mehrere Monate auf ihrer Liegenschaft 22 Pferde „der beklagten Parteien“ ohne entsprechende Vereinbarung untergebracht gehabt, insbesondere gefüttert. Der Erstbeklagte habe behauptet, die Pferde gehörten ihm. Die Zweitbeklagte sei als – ebenfalls für die Pferde sorgepflichtige – Züchterin der Pferde ausgewiesen. Für ihre Aufwendungen für die Pferde stehe ihr gegen beide solidarisch haftenden Beklagten ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB in Klagehöhe zu.
[2] Die Zweitbeklagte bestritt ihre passive Klagslegitimation.
[3] Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte ab. Es stellte fest, sämtliche Pferde seien im Eigentum des Erstbeklagten oder Dritter gestanden. Die Zweitbeklagte sei zwar auf der Deckkarte und der Eigentumsurkunde eines Pferdes als Züchterin ausgewiesen, jedoch weder Eigentümerin noch tatsächliche Züchterin eines der untergebrachten Pferde gewesen. Rechtlich führte das Erstgericht aus, da die Zweitbeklagte weder Eigentümerin, Besitzerin, Halterin noch tatsächliche Züchterin der Pferde gewesen sei, bestehe mangels Verpflichtung der Zweitbeklagten, für die Pferde zu sorgen, ein Anspruch der Klägerin gegen die Zweitbeklagte nach § 1042 ABGB nicht zu Recht. [3] Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte ab. Es stellte fest, sämtliche Pferde seien im Eigentum des Erstbeklagten oder Dritter gestanden. Die Zweitbeklagte sei zwar auf der Deckkarte und der Eigentumsurkunde eines Pferdes als Züchterin ausgewiesen, jedoch weder Eigentümerin noch tatsächliche Züchterin eines der untergebrachten Pferde gewesen. Rechtlich führte das Erstgericht aus, da die Zweitbeklagte weder Eigentümerin, Besitzerin, Halterin noch tatsächliche Züchterin der Pferde gewesen sei, bestehe mangels Verpflichtung der Zweitbeklagten, für die Pferde zu sorgen, ein Anspruch der Klägerin gegen die Zweitbeklagte nach Paragraph 1042, ABGB nicht zu Recht.
[4] In der Berufung vertrat die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung, die Zweitbeklagte sei „offiziell“ als Züchterin aufgetreten, der Erstbeklagte habe die Pflichten der Zweitbeklagten als deren Erfüllungsgehilfe wahrgenommen.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Die Zweitbeklagte erfülle den Begriff des Halters nach dem Tierschutzgesetz nicht, zumal sie keinerlei tatsächlichen Bezug zu Pferden gehabt habe. Ihre bloße Namensnennung bei einem Zuchtverband begründe keine tatsächliche Verantwortlichkeit oder Obhut, sondern sei bloß aus „verkaufsstrategischen Gründen“ erfolgt.
[6] In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt die Klägerin als erhebliche Rechtsfrage Folgendes aus: Es sei die Frage zu beantworten, ob die Zweitbeklagte der Klägerin gemäß § 1042 ABGB hafte, wenn sie zwar bei einem Verband als Züchterin ausgewiesen sei, persönlich jedoch keinen tatsächlichen Bezug zu den Pferden habe. Es gehe somit um die (in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende) Frage, ob öffentliche Mitteilungen über eine Züchtereigenschaft eine Haftung des Erklärenden auslösten bzw inwiefern das Vertrauen eines Gläubigers auf die Richtigkeit dieser Mitteilungen geschützt sei. [6] In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt die Klägerin als erhebliche Rechtsfrage Folgendes aus: Es sei die Frage zu beantworten, ob die Zweitbeklagte der Klägerin gemäß Paragraph 1042, ABGB hafte, wenn sie zwar bei einem Verband als Züchterin ausgewiesen sei, persönlich jedoch keinen tatsächlichen Bezug zu den Pferden habe. Es gehe somit um die (in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende) Frage, ob öffentliche Mitteilungen über eine Züchtereigenschaft eine Haftung des Erklärenden auslösten bzw inwiefern das Vertrauen eines Gläubigers auf die Richtigkeit dieser Mitteilungen geschützt sei.