Der Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Die beklagte Partei wendet sich gegen die Annahme, sie sei Wegehalter im Sinne des § 1319 a ABGB. Dazu ist folgendes zu erwägen:Die beklagte Partei wendet sich gegen die Annahme, sie sei Wegehalter im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB. Dazu ist folgendes zu erwägen:
Halter eines Weges im Sinne des § 1319 a ABGB ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (SZ 51/129, SZ 52/135, SZ 54/21, SZ 54/92, ZVR 1986/171 uva); dem Eigentum kommt keine entscheidende Bedeutung zu (Koziol2 II 198, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1319 a). Daß die S*** G*** Halter der Posenergasse ist, kann nicht zweifelhaft sein. Bei Beurteilung der Frage, ob dies auch für die Stelle dieser Gasse zutrifft, an der diese von den Gleisen der Straßenbahn gequert wird, ist davon auszugehen, daß die S*** G*** die Finanzierung des Ausbaus des Bahnüberganges übernommen hat und die durchgeführten Arbeiten in die Erhaltung der S*** G*** übergingen. Die S*** G*** trägt daher die Kosten der Errichtung und Erhaltung und hat auch die Verfügungsmacht. Die beklagte Partei hat sich zwar anläßlich des Ausbaus bereit erklärt, die Gleis- und Schwellenunterstopfung sowie den nach der Verlegung der Platten erforderlichen Fugenverguß auf eigene Kosten durchzuführen, und hat ohne ausdrückliche Vereinbarung seither den Gleiskörper einschließlich des Fugenvergusses kontrolliert und ausgebessert. Dadurch wurde sie aber nicht Wegehalter. Der Gleiskörper einer Eisenbahn ist kein Weg im Sinne des § 1319 a ABGB, da die hiefür im Absatz 2 dieser Bestimmung geforderte Benützungsmöglichkeit durch jedermann fehlt. Bei der Stelle, an der der Gleiskörper einen Weg kreuzt, handelt es sich zwar um einen Weg, dessen Halter im vorliegenden Fall aber nicht der Betriebsunternehmer der Bahn ist, sondern die S*** G***, die auch Halter der übrigen Teile der Posenergasse ist.Halter eines Weges im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (SZ 51/129, SZ 52/135, SZ 54/21, SZ 54/92, ZVR 1986/171 uva); dem Eigentum kommt keine entscheidende Bedeutung zu (Koziol2 römisch zwei 198, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1319, a). Daß die S*** G*** Halter der Posenergasse ist, kann nicht zweifelhaft sein. Bei Beurteilung der Frage, ob dies auch für die Stelle dieser Gasse zutrifft, an der diese von den Gleisen der Straßenbahn gequert wird, ist davon auszugehen, daß die S*** G*** die Finanzierung des Ausbaus des Bahnüberganges übernommen hat und die durchgeführten Arbeiten in die Erhaltung der S*** G*** übergingen. Die S*** G*** trägt daher die Kosten der Errichtung und Erhaltung und hat auch die Verfügungsmacht. Die beklagte Partei hat sich zwar anläßlich des Ausbaus bereit erklärt, die Gleis- und Schwellenunterstopfung sowie den nach der Verlegung der Platten erforderlichen Fugenverguß auf eigene Kosten durchzuführen, und hat ohne ausdrückliche Vereinbarung seither den Gleiskörper einschließlich des Fugenvergusses kontrolliert und ausgebessert. Dadurch wurde sie aber nicht Wegehalter. Der Gleiskörper einer Eisenbahn ist kein Weg im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB, da die hiefür im Absatz 2 dieser Bestimmung geforderte Benützungsmöglichkeit durch jedermann fehlt. Bei der Stelle, an der der Gleiskörper einen Weg kreuzt, handelt es sich zwar um einen Weg, dessen Halter im vorliegenden Fall aber nicht der Betriebsunternehmer der Bahn ist, sondern die S*** G***, die auch Halter der übrigen Teile der Posenergasse ist.
Der Umstand, daß die beklagte Partei die Kosten der Gleis- und Schwellenunterstopfungen und den Fugenverguß trug und die Gleise kontrolliert, führt nicht dazu, daß für diesen eng begrenzten Raum nicht die S*** G***, sondern die beklagte Partei als Halter anzusehen wäre. Der Oberste Gerichtshof gelangte auch zu 8 Ob 35/77 und 8 Ob 287/79 zu dem Ergebnis, der Kreuzungsbereich mit einem schienengleichen Bahnübergang sei ein Teil der Straße, die Haftung treffe den Straßenhalter. Entgegen der von der Klägerin vertretene Ansicht reichen die vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Festellungen zur Beurteilung der Frage, wer Halter des Weges ist, aus. Da die beklagte Partei nicht im Sinne des § 1319 a Abs 1 ABGB zu den Leuten der S*** G*** gehört (Koziol2 II 203; SZ 52/33 ua), ist die Vorschrift des § 1319 a ABGB auf sie nach ständiger Rechtsprechung nicht anwendbar. Diese von Koziol2 II 203 ff geteilte Ansicht wird von einem Teil der Lehre zwar abgelehnt, doch bieten dessen Ausführungen keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen (2 Ob 160/88). Die Nichtanwendbarkeit des § 1319 a ABGB führt einerseits dazu, daß der beklagten Partei das Haftungsprivileg dieser Bestimmung, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen zu müssen, nicht zugute kommt, andererseits kann aber auch die in § 1319 a Abs 1 ABGB normierte "Leutehaftung" keine Anwendung finden. Die beklagte Partei haftet daher für Gehilfen gemäß den §§ 1313 a und 1315 ABGB, sie haftet darüber hinaus für das Verschulden ihrer Organe (vgl. Koziol2 II 375 ff, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1313). Eine Haftung nach § 1313 a ABGB kommt im vorliegenden Fall mangels eines zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Dafür, daß der Dienstnehmer der beklagten Partei, dem die Kontrolle der Gleisanlagen obliegt, im Sinne des § 1315 ABGB untüchtig oder gefährlich ist, besteht kein Anhaltspunkt. Eine Haftung der Organe der beklagten Partei käme bei einem Organisationsverschulden in Betracht, doch kann ein solches hier nicht angenommen werden. Der Auftrag, die Gleisanlage jeden dritten Arbeitstag zu begehen, um etwaige Mängel festzustellen, muß wohl als ausreichend angesehen werden. Der Dienstnehmer selbst, der die Gleise zu kontrollieren hatte, ist kein Organ der beklagten Partei, für dessen Verschulden diese einzustehen hätte. Der Umstand, daß dieser Dienstnehmer den beim Kontrollgang wahrgenommenen Wulst nicht meldete und nicht für dessen Beseitigung sorgte, vermag daher eine Haftung der beklagten Partei nicht zu begründen.Der Umstand, daß die beklagte Partei die Kosten der Gleis- und Schwellenunterstopfungen und den Fugenverguß trug und die Gleise kontrolliert, führt nicht dazu, daß für diesen eng begrenzten Raum nicht die S*** G***, sondern die beklagte Partei als Halter anzusehen wäre. Der Oberste Gerichtshof gelangte auch zu 8 Ob 35/77 und 8 Ob 287/79 zu dem Ergebnis, der Kreuzungsbereich mit einem schienengleichen Bahnübergang sei ein Teil der Straße, die Haftung treffe den Straßenhalter. Entgegen der von der Klägerin vertretene Ansicht reichen die vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Festellungen zur Beurteilung der Frage, wer Halter des Weges ist, aus. Da die beklagte Partei nicht im Sinne des Paragraph 1319, a Absatz eins, ABGB zu den Leuten der S*** G*** gehört (Koziol2 römisch zwei 203; SZ 52/33 ua), ist die Vorschrift des Paragraph 1319, a ABGB auf sie nach ständiger Rechtsprechung nicht anwendbar. Diese von Koziol2 römisch zwei 203 ff geteilte Ansicht wird von einem Teil der Lehre zwar abgelehnt, doch bieten dessen Ausführungen keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen (2 Ob 160/88). Die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 1319, a ABGB führt einerseits dazu, daß der beklagten Partei das Haftungsprivileg dieser Bestimmung, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen zu müssen, nicht zugute kommt, andererseits kann aber auch die in Paragraph 1319, a Absatz eins, ABGB normierte "Leutehaftung" keine Anwendung finden. Die beklagte Partei haftet daher für Gehilfen gemäß den Paragraphen 1313, a und 1315 ABGB, sie haftet darüber hinaus für das Verschulden ihrer Organe vergleiche Koziol2 römisch zwei 375 ff, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1313,). Eine Haftung nach Paragraph 1313, a ABGB kommt im vorliegenden Fall mangels eines zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Dafür, daß der Dienstnehmer der beklagten Partei, dem die Kontrolle der Gleisanlagen obliegt, im Sinne des Paragraph 1315, ABGB untüchtig oder gefährlich ist, besteht kein Anhaltspunkt. Eine Haftung der Organe der beklagten Partei käme bei einem Organisationsverschulden in Betracht, doch kann ein solches hier nicht angenommen werden. Der Auftrag, die Gleisanlage jeden dritten Arbeitstag zu begehen, um etwaige Mängel festzustellen, muß wohl als ausreichend angesehen werden. Der Dienstnehmer selbst, der die Gleise zu kontrollieren hatte, ist kein Organ der beklagten Partei, für dessen Verschulden diese einzustehen hätte. Der Umstand, daß dieser Dienstnehmer den beim Kontrollgang wahrgenommenen Wulst nicht meldete und nicht für dessen Beseitigung sorgte, vermag daher eine Haftung der beklagten Partei nicht zu begründen.
Da somit die beklagte Partei für den Schaden der Klägerin nicht haftet, ist die Sache im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Es war daher dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf den Rekurs der Klägerin einzugehen.Da somit die beklagte Partei für den Schaden der Klägerin nicht haftet, ist die Sache im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Es war daher dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf den Rekurs der Klägerin einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.