Der Revisionsrekurs ist wegen einer vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmenden Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Da hier der Entscheidungsgegenstand über 20.000 EUR liegt, ist nach dem anzuwendenden § 62 Abs 3 AußStrG (vgl § 36 Abs 5 oö StraßenG) ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (vgl 2 Ob 163/07w; RIS-Justiz RS0084804; RS0007141).Da hier der Entscheidungsgegenstand über 20.000 EUR liegt, ist nach dem anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG vergleiche Paragraph 36, Absatz 5, oö StraßenG) ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig vergleiche 2 Ob 163/07w; RIS-Justiz RS0084804; RS0007141).
Grundsätzlich zutreffend wird im Revisionsrekurs - wie auch schon im Rekurs - ausgeführt, dass die Höhe der Enteignungsentschädigung entsprechend dem Wert der betroffenen Grundstücke zum Stichtag der Enteignung festzusetzen ist.
Genauer gesagt kommt es auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Rechts, das ist die Rechtskraft des Enteignungsbescheids, an (RIS-Justiz RS0085888 [T10, T12]). Nach VwSlg 12.063/A ist dafür auf das Datum der Zustellung des letztinstanzlichen Bescheids abzustellen.
Nach dem unbestrittenen Antragsvorbringen wurde der erwähnte Enteignungsbescheid dem Rechtsvertreter der Antragsteller am 21. 1. 2004 zugestellt. Mit dieser Zustellung erlangte der Bescheid Rechtskraft, da er, als im Rahmen der Landesverwaltung von der obersten Landesbehörde (der Landesregierung) erlassen, keinem weiteren Rechtszug im ordentlichen Instanzenzug unterliegt (vgl § 3 Abs 1 Z 2 oö StraßenG). Dass die Antragsteller nach ihrem Vorbringen dagegen eine - nach der Aktenlage noch nicht erledigte - Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben haben, hindert die Rechtskraft des Enteignungsbescheids nicht (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 454; VwSlg 12.063/A).Nach dem unbestrittenen Antragsvorbringen wurde der erwähnte Enteignungsbescheid dem Rechtsvertreter der Antragsteller am 21. 1. 2004 zugestellt. Mit dieser Zustellung erlangte der Bescheid Rechtskraft, da er, als im Rahmen der Landesverwaltung von der obersten Landesbehörde (der Landesregierung) erlassen, keinem weiteren Rechtszug im ordentlichen Instanzenzug unterliegt vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oö StraßenG). Dass die Antragsteller nach ihrem Vorbringen dagegen eine - nach der Aktenlage noch nicht erledigte - Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben haben, hindert die Rechtskraft des Enteignungsbescheids nicht (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 454; VwSlg 12.063/A).
Die maßgebliche erstgerichtliche Tatsachenfeststellung (vgl RIS-Justiz RS0043122) zum Wert der enteigneten Liegenschaftsteile nennt keinen Zeitpunkt, in dem die Grundstücke diesen Wert gehabt haben. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen des Erstgerichts, insbesondere seiner Beweiswürdigung, lässt sich aber die Feststellung zum Wert nicht eindeutig dahingehend präzisieren, dass sie sich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbescheids (21. 1. 2004) bezieht. Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensgang ist nämlich auf Folgendes hinzuweisen:Die maßgebliche erstgerichtliche Tatsachenfeststellung vergleiche RIS-Justiz RS0043122) zum Wert der enteigneten Liegenschaftsteile nennt keinen Zeitpunkt, in dem die Grundstücke diesen Wert gehabt haben. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen des Erstgerichts, insbesondere seiner Beweiswürdigung, lässt sich aber die Feststellung zum Wert nicht eindeutig dahingehend präzisieren, dass sie sich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbescheids (21. 1. 2004) bezieht. Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensgang ist nämlich auf Folgendes hinzuweisen:
Im ersten mit 9. 10. 2004 datierten schriftlichen Gutachten führte der Sachverständige zunächst aus, als Bewertungsstichtag sei der Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids anzusehen, der mit 16. 1. 2004 datiert sei. Im gesamten Gutachten gibt es keine Hinweise darauf, dass der Sachverständige Tatumstände aus der Zeit nach dem Enteignungsbescheid als wertbildend berücksichtigt hätte. Der Sachverständige kam schließlich bei einer „Wartefrist" von 10,5 Jahren zu einem gerundeten Verkehrswert von 40 EUR pro m2.
In der Folge kam es im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund von Gutachtenserörterungsanträgen zu diversen schriftlichen und mündlichen Ergänzungsgutachten. Die letzte gutächtliche Äußerung des Sachverständigen erfolgte im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung am 20. 6. 2007, also fast drei Jahre nach dem ersten Gutachten und fast dreieinhalb Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids.
Verschiedene Umstände legen den Verdacht nahe, dass im Zuge der Gutachtensergänzungen im Lauf der Zeit in zunehmendem Maß in die Betrachtungen des Sachverständigen auch (wertbestimmende) Umstände eingeflossen sind, die erst aus einer Zeit nach dem Enteignungsbescheid herrühren:
In der mündlichen Verhandlung vom 1. 6. 2005 führte der Sachverständige aus, „in letzter Zeit" sei eine Reihe von Ausnahmen aus dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan erfolgt.
Zuletzt bezog sich der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 20. 6. 2007 auf ein Bauprojekt (Beilage ./V: Datum der Umwidmung: 3. 6. 2006) mit folgenden Ausführungen: „Auf dieser Fläche ... sollen ... 26 Reihenhäuser und zwei Wohnblocks mit ca 80 Wohnungen errichtet werden bzw sind diese Gebäude bereits im Rohbau errichtet. Die Fläche liegt in unmittelbarer Nähe zu den Enteignungsobjekten. Die vorgenannte Fläche grenzt direkt an das Grundstück 1364 (Enteignungsgegenstand) an und liegt rund 150 Meter vom Kreisverkehr, also jener Stelle, für die Grundflächen dauernd beansprucht wurden, entfernt. Aufgrund dieses Umstandes wird für die Wertableitung des Grünlandes mit Entwicklungspotential nun eine ausstehende Wartefrist von acht Jahren bei 8 % Zinsen zugrunde gelegt, sodass sich für die Enteignungsobjekte ein Verkehrswert von 48,41 EUR je m2 ergibt."
Gerade auf dieses Bauprojekt, das erst aus der Zeit nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids stammt, stützte sich auch das Erstgericht maßgeblich im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Begründung des Werts der enteigneten Liegenschaftsteile.
Die erstgerichtliche Feststellung zum Wert der enteigneten Liegenschaftsteile kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids bezogen werden. Im Ergebnis zeigt der Revisionsrekurs somit einen sekundären Feststellungsmangel auf, weil dem erstinstanzlichen Beschluss die entscheidungswesentliche Feststellung über den Wert der enteigneten Liegenschaftsteile im Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids (21. 1. 2004) fehlt.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.