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Entscheidung 2 Ob 136/22x×

Entscheidung 2 Ob 136/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019051 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Eine nicht aus einer privatrechtlichen Vereinbarung, sondern aus dem Gesetz selbst abgeleitete Pflicht zur eidlichen Angabe des Vermögens muss sich ausdrücklich aus der zugrundeliegenden Norm ergeben; Art XLII EGZPO ist keinesfalls ausdehnend auszulegen. Ei …
RS0025120 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Rechnungslegungspflicht eines beauftragten Vermögensverwalters und eidliche Bekräftigung.
RS0034986 Rechtssatz 30.10.1973Zivilrecht
Der keinesfalls ausdehnend auszulegende erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung sc …
RS0042925 Rechtssatz 23.05.1951Zivilrecht
Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (EvBl 57/145)
RS0042981 Rechtssatz 22.11.1977Zivilrecht
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich.
RS0043796 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Solange der angefochtene vom Berufungsgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens gefaßte Beschluß keine der in § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO genannten Tatbestände erfüllt, ist er unanfechtbar (hier: Verwerfung einer Berufung gemäß § 417 Z 4 ZPO).