Aus der Begründung:
Die Rekurse sind gemäß § 519 Z. 2 ZPO. zulässig, und zwar - unter dem Gesichtspunkt der Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - auch der Rekurs der beklagten Partei. Sie sind auch begrundet.Die Rekurse sind gemäß Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO. zulässig, und zwar - unter dem Gesichtspunkt der Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - auch der Rekurs der beklagten Partei. Sie sind auch begrundet.
Zutreffend weist das Berufungsgericht unter Anführung der in der ZPO. MGA.[12] zu § 1 JN. unter A Fußnote 4 zitierten Rechtsprechung auf die Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges maßgebend sind. Seiner Ansicht, der Kläger grunde seinen Schadenersatzanspruch darauf, daß die beklagte Partei die Anordnung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen unterlassen habe, weshalb das Amtshaftungsgesetz zur Anwendung komme, kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Kläger hat in der Klage vorgebracht, wie die beklagte Partei seiner Ansicht nach die Gefahrenstelle hätte einrichten oder bezeichnen können und müssen. Dieses Vorbringen ist so zu verstehen, daß er die beklagte Partei als für die Errichtung und Erhaltung der Straße Verantwortliche in Anspruch nehmen wollte, nicht aber wegen Unterlassung einer behördlichen Tätigkeit im Rahmen der Straßenpolizei. Angesichts dieses konkreten Klagsvorbringens kommt dem Umstand, daß er die beklagte Partei als Straßenverwaltung und Straßenaufsichtsbehörde bezeichnete, keine entscheidende Bedeutung zu. Anders läge der Fall, wenn der Kläger die beklagte Partei ausschließlich in dieser letzteren Eigenschaft in Anspruch genommen hätte. Nach ständiger Rechtsprechung einschließlich der vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Rechtsansicht zitierten Entscheidungen findet das Amtshaftungsgesetz Anwendung, wenn behauptet wird, daß die Bestimmung eines Aufstellungsplatzes für ein Verkehrszeichen durch die gemäß § 3 StPolG. zuständige Straßenaufsichtsbehörde unterlassen worden sei, während sich alle anderen Verletzungen der Obliegenheiten der Straßenverwaltung hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche nach den Sonderbestimmungen des Bundesstraßengesetzes bzw. der Landesstraßenverwaltungsgesetze richten. Der Umstand, daß die Bestimmung eines Aufstellungsplatzes für Verkehrsschilder in den Bereich der Hoheitsverwaltung und somit im vorliegenden Fall ebenfalls der beklagten Partei fällt, vermag diese von ihrer Pflicht zur privatrechtlichen Obsorge nicht zu befreien, weil sie jedenfalls verpflichtet ist zu veranlassen, daß eine gefährliche Straßenstelle entsprechend gekennzeichnet wird. Sie darf in einem solchen Fall auch nicht etwa die Entscheidung der Straßenaufsichtsbehörde abwarten, sondern muß diese veranlassen, oder, falls dies nicht möglich ist, gleich dem Eigentümer eines Grundstückes selbst alles vorkehren, um auf die Gefahr aufmerksam zu machen oder sie zu beseitigen. Wird aber die beklagte Partei als Straßenerhalter in Anspruch genommen, dann finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes keine Anwendung und der Rechtsweg ist somit ohne jede Einschränkung zulässig.Zutreffend weist das Berufungsgericht unter Anführung der in der ZPO. MGA.[12] zu Paragraph eins, JN. unter A Fußnote 4 zitierten Rechtsprechung auf die Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges maßgebend sind. Seiner Ansicht, der Kläger grunde seinen Schadenersatzanspruch darauf, daß die beklagte Partei die Anordnung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen unterlassen habe, weshalb das Amtshaftungsgesetz zur Anwendung komme, kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Kläger hat in der Klage vorgebracht, wie die beklagte Partei seiner Ansicht nach die Gefahrenstelle hätte einrichten oder bezeichnen können und müssen. Dieses Vorbringen ist so zu verstehen, daß er die beklagte Partei als für die Errichtung und Erhaltung der Straße Verantwortliche in Anspruch nehmen wollte, nicht aber wegen Unterlassung einer behördlichen Tätigkeit im Rahmen der Straßenpolizei. Angesichts dieses konkreten Klagsvorbringens kommt dem Umstand, daß er die beklagte Partei als Straßenverwaltung und Straßenaufsichtsbehörde bezeichnete, keine entscheidende Bedeutung zu. Anders läge der Fall, wenn der Kläger die beklagte Partei ausschließlich in dieser letzteren Eigenschaft in Anspruch genommen hätte. Nach ständiger Rechtsprechung einschließlich der vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Rechtsansicht zitierten Entscheidungen findet das Amtshaftungsgesetz Anwendung, wenn behauptet wird, daß die Bestimmung eines Aufstellungsplatzes für ein Verkehrszeichen durch die gemäß Paragraph 3, StPolG. zuständige Straßenaufsichtsbehörde unterlassen worden sei, während sich alle anderen Verletzungen der Obliegenheiten der Straßenverwaltung hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche nach den Sonderbestimmungen des Bundesstraßengesetzes bzw. der Landesstraßenverwaltungsgesetze richten. Der Umstand, daß die Bestimmung eines Aufstellungsplatzes für Verkehrsschilder in den Bereich der Hoheitsverwaltung und somit im vorliegenden Fall ebenfalls der beklagten Partei fällt, vermag diese von ihrer Pflicht zur privatrechtlichen Obsorge nicht zu befreien, weil sie jedenfalls verpflichtet ist zu veranlassen, daß eine gefährliche Straßenstelle entsprechend gekennzeichnet wird. Sie darf in einem solchen Fall auch nicht etwa die Entscheidung der Straßenaufsichtsbehörde abwarten, sondern muß diese veranlassen, oder, falls dies nicht möglich ist, gleich dem Eigentümer eines Grundstückes selbst alles vorkehren, um auf die Gefahr aufmerksam zu machen oder sie zu beseitigen. Wird aber die beklagte Partei als Straßenerhalter in Anspruch genommen, dann finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes keine Anwendung und der Rechtsweg ist somit ohne jede Einschränkung zulässig.