Entscheidungsgründe:
Am 7. Mai 1985 ereignete sich gegen 7,20 Uhr im 3. Wiener Gemeindebezirk im Bereich der Kreuzung Aspangstraße - Adolf Blamauergasse ein Verkehrsunfall, an dem Walter N*** als Lenker des PKW der Klägerin mit dem Kennzeichen W 448.446 und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen W 638.971 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Der aus der Adolf Blamauergasse nach rechts in die Aspangstraße einbiegende PKW der Klägerin kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem auf der Aspangstraße von rechts kommenden PKW der Erstbeklagten. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Ein wegen dieses Verkehrsunfalls gegen den Lenker des PKW der Klägerin zu 10 U 762/85 des Strafbezirksgerichts Wien eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.Am 7. Mai 1985 ereignete sich gegen 7,20 Uhr im 3. Wiener Gemeindebezirk im Bereich der Kreuzung Aspangstraße - Adolf Blamauergasse ein Verkehrsunfall, an dem Walter N*** als Lenker des PKW der Klägerin mit dem Kennzeichen W 448.446 und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen W 638.971 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Der aus der Adolf Blamauergasse nach rechts in die Aspangstraße einbiegende PKW der Klägerin kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem auf der Aspangstraße von rechts kommenden PKW der Erstbeklagten. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Ein wegen dieses Verkehrsunfalls gegen den Lenker des PKW der Klägerin zu 10 U 762/85 des Strafbezirksgerichts Wien eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 119.697 S sA (Reparaturkosten 69.697 S, darin enthalten Umsatzsteuer 11.516,20 S, und Wertminderung 50.000 S). Dem Grund nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß die Erstbeklagte das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe. Der Lenker des PKW der Klägerin sei mit diesem Fahrzeug von der Adolf Blamauergasse nach rechts in die Aspangstraße eingebogen. Die Erstbeklagte sei mit ihrem PKW mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Aspangstraße in Richtung Fasangasse gefahren, wobei sie unter Überschreitung der Fahrbahnmitte an einer angehaltenen Fahrzeugkolonne links vorbeigefahren sei, obwohl dies auch rechts möglich gewesen wäre.
Die Beklagten wendeten dem Grund nach im wesentlichen ein, daß das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall den Lenker des PKW der Klägerin treffe, der den der Erstbeklagten zukommenden Rechtsvorrang verletzt habe. Sie bestritten ihre Verpflichtung zum Ersatz der von der Klägerin in Rechnung gestellten Umsatzsteuer und wendeten schließlich eine Schadenersatzforderung der Erstbeklagten aus diesem Verkehrsunfall in der Höhe von 68.401 S aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Der Höhe nach ist diese Gegenforderung unbestritten.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Unfallsörtlichkeit und die dort angebrachten Verkehrszeichen ergeben sich aus der dem Urteil angeschlossenen Skizze Beilage C. Walter N*** fuhr mit dem PKW der Klägerin auf der Adolf Blamauergasse und bog von dieser nach rechts mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h in die Aspangstraße ein. Die Sichtverhältnisse waren für ihn nach rechts in die Aspangstraße äußerst schlecht. Um den Vorrang auf der Aspangstraße von rechts kommender Fahrzeuge wahren zu können, wäre für ihn mit Rücksicht auf die schlechten Sichtverhältnisse ein Hineintasten mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h oder allenfalls noch weniger notwendig gewesen.
Auf der Aspangstraße hatte sich in Richtung Adolf Blamauergasse zum Linksabbiegen auf dem der Straßenmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen eine Kolonne von ca. 15 Fahrzeugen gebildet. Diese Kolonne stand bei Annäherung der Erstbeklagten, die auf der Aspangstraße in Richtung Fasangasse unterwegs war, weil die Blinklichtanlage der auf der Adolf Blamauergasse befindlichen Eisenbahnkreuzung Rotlicht zeigte. Die Kolonne hatte sich dergestalt gebildet, daß zunächst einige Fahrzeuge auf der Aspangstraße zum Linksabbiegen vor der Eisenbahnkreuzung angehalten waren. Dann war die Kolonne auf eine bis zwei PKW-Längen unterbrochen; sodann setzte sie sich von der Position 3 laut Skizze Beilage C weiter auf der Aspangstraße fort. Die Erstbeklagte näherte sich dieser stehenden Kolonne auf der Aspangstraße und wollte die Kreuzung mit der Adolf Blamauergasse in gerader Richtung in Richtung Fasangasse übersetzen. Bei Annäherung an die Kolonne nahm die Erstbeklagte wahr, daß rechtsseitig an der stehenden Kolonne ein Vorbeifahren nicht möglich war, weil im ersten Fahrstreifen Fahrzeuge angehalten waren bzw. hielten oder parkten. Die Erstbeklagte fuhr daher mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h linksseitig unter wesentlicher Überschreitung der Fahrbahnmitte an der stehenden Kolonne vorbei, weil sie gesehen hatte, daß die wegen des Rotlichts an der die Adolf Blamauergasse querenden Eisenbahnkreuzung angehaltene Kolonne im Kreuzungsbereich so aufgelockert war, daß ein Durchfahren für sie möglich gewesen wäre, sodaß sie ihre beabsichtigte Fahrt in Richtung Fasangasse fortsetzen hätte können. Die Erstbeklagte hatte bei Annäherung an die Unfallstelle das Rotlicht auf der Eisenbahnkreuzung wahrgenommen und vertraute deshalb darauf, daß von links aus der Adolf Blamauergasse kein Fahrzeug kommen werde. Der Lenker des PKW der Klägerin fuhr jedoch von der Adolf Blamauergasse kommend nach rechts in die Aspangstraße ein, nachdem er die Eisenbahnkreuzung bei Rotlicht überfahren hatte. Es kam dann zur Kollision der beiden Fahrzeuge; ihre Endstellung ist in der Skizze Beilage C mit den Positionen 1 und 2 eingezeichnet. Die Erstbeklagte konnte vor der Kollision ihren PKW nicht mehr abbremsen; sie konnte den PKW der Klägerin erst rund eine Sekunde vor der Kollision erstmals wahrnehmen. Auch der Lenker des Fahrzeugs der Klägerin hatte bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit keine Möglichkeit, die Kollision zu verhindern.
Die Kosten für die Behebung der Unfallschäden am PKW der Klägerin betrugen 69.697 S (darin sind 11.516,20 S Umsatzsteuer enthalten). Am PKW der Klägerin trat unfallsbedingt eine merkantile Wertminderung von 16.000 S ein.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß den Lenker des PKW der Klägerin das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er den der Erstbeklagten zukommenden Rechtsvorrang verletzt habe. Der Erstbeklagten könne nicht als Verschulden angelastet werden, daß sie die Fahrbahnmitte überschritten habe; die Rechtsfahrordnung (§ 7 Abs. 1 StVO) diene dem Schutz des Gegenverkehrs, nicht aber dem Schutz von links kommender benachrangter Fahrzeuge. Die Erstbeklagte habe an der angehaltenen Kolonne nicht rechts vorbeifahren können.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß den Lenker des PKW der Klägerin das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er den der Erstbeklagten zukommenden Rechtsvorrang verletzt habe. Der Erstbeklagten könne nicht als Verschulden angelastet werden, daß sie die Fahrbahnmitte überschritten habe; die Rechtsfahrordnung (Paragraph 7, Absatz eins, StVO) diene dem Schutz des Gegenverkehrs, nicht aber dem Schutz von links kommender benachrangter Fahrzeuge. Die Erstbeklagte habe an der angehaltenen Kolonne nicht rechts vorbeifahren können.
§ 17 StVO habe vor allem den Schutz der Linksabbieger im Auge. Ein Verschulden der Erstbeklagten sei auch deswegen zu verneinen, weil der Lenker des Fahrzeugs der Klägerin die Eisenbahnkreuzung bei Rotlicht überfahren habe. Bei dieser Situation habe die Erstbeklagte nicht damit rechnen müssen, daß ein Fahrzeug von links in die Aspangstraße einfahren werde.Paragraph 17, StVO habe vor allem den Schutz der Linksabbieger im Auge. Ein Verschulden der Erstbeklagten sei auch deswegen zu verneinen, weil der Lenker des Fahrzeugs der Klägerin die Eisenbahnkreuzung bei Rotlicht überfahren habe. Bei dieser Situation habe die Erstbeklagte nicht damit rechnen müssen, daß ein Fahrzeug von links in die Aspangstraße einfahren werde.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es die Klagsforderung mit 28.565,66 S und die eingewendete Gegenforderung bis zu dieser Höhe als zu Recht bestehend erkannte und damit zur Abweisung des Klagebegehrens gelangte. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht stellte nach Beweisergänzung abweichend vom Erstgericht fest, daß die Erstbeklagte bei Annäherung an die Unfallstelle die Ampelanlage der Eisenbahnkreuzung nicht wahrnehmen konnte. Die Feststellung des Erstgerichts, daß der Lenker des PKW der Klägerin die Eisenbahnkreuzung bei Rotlicht überfuhr, wurde vom Berufungsgericht als unerheblich bezeichnet. Im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichts.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, der Unfall habe sich im Kreuzungsbereich ereignet. Bei der Beurteilung der Verkehrssituation sei davon auszugehen, daß sich auf der Aspangstraße ein Kolonnenrückstau bis über den Kreuzungsbereich mit der Adolf Blamauergasse gebildet gehabt habe, der im Kreuzungsbereich unterbrochen gewesen sei. Damit ergebe sich eine Situation, die nach § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 StVO zu beurteilen sei.Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, der Unfall habe sich im Kreuzungsbereich ereignet. Bei der Beurteilung der Verkehrssituation sei davon auszugehen, daß sich auf der Aspangstraße ein Kolonnenrückstau bis über den Kreuzungsbereich mit der Adolf Blamauergasse gebildet gehabt habe, der im Kreuzungsbereich unterbrochen gewesen sei. Damit ergebe sich eine Situation, die nach Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 3, StVO zu beurteilen sei.
Die im § 17 Abs. 4 StVO normierte Beschränkung des Vorbeifahrens diene nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch dem Schutz des in Betracht kommenden Querverkehrs. Auch einbiegende Fahrzeuge seien als Querverkehr zu beurteilen. Das Überfahren der Fahrbahnmitte stelle die Übertretung einer zugunsten auch des Querverkehrs normierten Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB dar. In diesem Fall habe der Schädiger zu beweisen, daß der Schaden auch ohne die Übertretung der Schutznorm in gleicher Weise eingetreten wäre.Die im Paragraph 17, Absatz 4, StVO normierte Beschränkung des Vorbeifahrens diene nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch dem Schutz des in Betracht kommenden Querverkehrs. Auch einbiegende Fahrzeuge seien als Querverkehr zu beurteilen. Das Überfahren der Fahrbahnmitte stelle die Übertretung einer zugunsten auch des Querverkehrs normierten Schutznorm im Sinn des Paragraph 1311, ABGB dar. In diesem Fall habe der Schädiger zu beweisen, daß der Schaden auch ohne die Übertretung der Schutznorm in gleicher Weise eingetreten wäre.
Im vorliegenden Fall liege der Verstoß der Erstbeklagten gegen die Schutznorm des § 17 Abs. 4 StVO darin, daß sie an der Kolonne vorbeigefahren sei, obwohl sie dabei die Fahrbahnmitte überfahren habe und daher nicht hätte vorbeifahren dürfen. Daß derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Erstbeklagte von dem Vorbeifahrmanöver Abstand genommen hätte, sei weder behauptet noch bewiesen worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß die Erstbeklagte den Unfall mitverschuldet habe.Im vorliegenden Fall liege der Verstoß der Erstbeklagten gegen die Schutznorm des Paragraph 17, Absatz 4, StVO darin, daß sie an der Kolonne vorbeigefahren sei, obwohl sie dabei die Fahrbahnmitte überfahren habe und daher nicht hätte vorbeifahren dürfen. Daß derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Erstbeklagte von dem Vorbeifahrmanöver Abstand genommen hätte, sei weder behauptet noch bewiesen worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß die Erstbeklagte den Unfall mitverschuldet habe.
Der Verstoß der Erstbeklagten sei aber im Zusammenhang mit der Vorrangverletzung des Lenkers des PKW der Klägerin zu sehen, der gegen § 19 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Eine Vorrangverletzung wiege grundsätzlich schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten, sodaß der Lenker des PKW der Klägerin, der ohne ausreichende Sicht nach rechts in die Aspangstraße eingebogen sei, das überwiegende Verschulden an diesem Unfall zu vertreten habe. Es sei unter diesen Umständen eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Klägerin vorzunehmen.Der Verstoß der Erstbeklagten sei aber im Zusammenhang mit der Vorrangverletzung des Lenkers des PKW der Klägerin zu sehen, der gegen Paragraph 19, Absatz eins, StVO verstoßen habe. Eine Vorrangverletzung wiege grundsätzlich schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten, sodaß der Lenker des PKW der Klägerin, der ohne ausreichende Sicht nach rechts in die Aspangstraße eingebogen sei, das überwiegende Verschulden an diesem Unfall zu vertreten habe. Es sei unter diesen Umständen eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Klägerin vorzunehmen.
Ausgehend von dieser Verschuldensteilung sei die Klagsforderung mit 28.565,66 S festzustellen; sie sei zufolge der eingewendeten Gegenforderung, die der Höhe nach außer Streit stehe, durch Aufrechnung getilgt.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß Judikatur zu dieser spezifischen Verkehrs- und Straßensituation nicht vorhanden sei. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit, als die Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt wurde, gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern, allenfalls es dahin abzuändern, "daß die Klagsforderung nur mit 19.360,26 S als zu Recht bestehend festgestellt und dann auf Grund der Gegenforderung das Klagebegehren abgewiesen werde".
Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben.