Der Kläger fuhr am 8. Mai 1970 als Lenker des ihm gehörenden Personenkraftwagens Marke Volvo auf der Bundesstraße 198 (Lechtalbundesstraße) von Zürs kommend in Richtung Lech. Um etwa 12 Uhr 30 löste sich von der sogenannten "Platte" nördlich der Talstation des Seekopfliftes in Zürs, etwa 150 m oberhalb der Straße, eine Naßschneelawine und verschüttete die Fahrbahn. Dabei wurde der Personenkraftwagen des Klägers schwer beschädigt. Der Kläger selbst wurde verletzt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten (Republik Österreich) als Straßenerhalter aus dem Titel des Schadenersatzes Zahlung von 3651.30 DM "zum Devisenkurs am Zahlungstag" und 674.80 DM je samt Anhang. Er stutzt sein Begehren auf § 11 des BStG 1948 und brachte dazu im wesentlichen vor:Der Kläger verlangt von der Beklagten (Republik Österreich) als Straßenerhalter aus dem Titel des Schadenersatzes Zahlung von 3651.30 DM "zum Devisenkurs am Zahlungstag" und 674.80 DM je samt Anhang. Er stutzt sein Begehren auf Paragraph 11, des BStG 1948 und brachte dazu im wesentlichen vor:
Der Abgang der Lawine sei unter den damals herrschenden Verhältnissen zu erwarten gewesen. Die Organe der Beklagten hatten es jedoch grob fahrlässig unterlassen, die Straße in der Mittagszeit des 8. Mai 1970 mittels der für diesen Zweck vorgesehenen und vorhanden gewesenen Straßenschranke zu sperren. Ferner sei ihnen als grobe Fahrlässigkeit anzurechnen daß Lawinenschutzbauten oberhalb des gefährdeten Teiles der Bundesstraße erst nach dem gegenständlichen Unfall errichtet worden seien, obwohl Lawinenabgänge von der genannten Stelle eine seit Jahren bekannte Erscheinung gewesen seien.
Die Beklagte beantragte, allerdings ohne die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges ausdrücklich zu erheben, Zurückweisung, jedenfalls aber die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte im wesentlichen vor, Lawinenverbauungen seien an der Lechtalbundesstraße im Rahmen der im Budget vorgesehenen Mittel laufend durchgeführt worden, wobei die Reihenfolge der Bauvorhaben festgelegt gewesen sei und durch den Unfall keine Änderung erfahren habe. Die Straßenbaulast und damit die Verpflichtung zur Erhaltung der Bundesstraße gehe nicht so weit, daß ein optimaler Lawinenschutz gleichzeitig oder innerhalb eines beliebig anzunehmenden Zeitraumes gewährleistet sein müßte, zumal die Gefahr von Lawinenabgängen in Vorarlberg den Straßenbenützern bekannt sei und Touristen und Fremde hierauf ständig durch verschiedene Veröffentlichungen aufmerksam gemacht werden. Eine Absperrung der Straße wäre Sache der Straßenpolizeibehörde gewesen. Der Strassenverwaltungsdienststelle wäre eine solche Maßnahme nur im Falle ihrer Unaufschiebbarkeit zugekommen, wodurch sie aber den Charakter eines Hoheitsaktes nicht verloren hätte. Die Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 44b StVO 1960 seien aber nicht vorgelegen. Der vom Kläger behauptete Sachverhalt sei somit nicht dem § II BStG 1948 zu unterstellen. Tatsächlich mache der Kläger geltend daß die Straßenpolizeibehörde die Straße gemäß § 43 Abs. 1 lit. a StVO 1960 hätten sperren müssen. Dies betreffe aber die Vollziehung des Landes Vorarlberg und falle in die Länderkompetenz. Insoweit sei die Beklagte passiv nicht legitimiert. In Kenntnis dieser Rechtslage habe der Kläger den gegenständlichen Anspruch zum Gegenstand eines Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG gemacht, diese Aufforderung aber später wegen der mangelnden Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen mit der Bundesrepublik Deutschland wieder zurückgenommen. Grobe Fahrlässigkeit von Organen der Beklagten liege nicht vor, denn diese hätten keinesfalls damit rechnen müssen, daß bei der damals herrschenden Witterung an der genannten Stelle eine Lawine abgehen werde. Eine allenfalls vorgekommene Fehleinschätzung der Witterungseinflüsse könne aber grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 11 BStG 1948 nicht begrunden. Schließlich wendete die Beklagte vorsorglich auch noch ein, der Kläger habe die eingeklagten Aufwendungen auf Grund einer Kaskoversicherung und der Bestimmungen über die Sozialversicherung ersetzt erhalten, wofür allerdings keine Beweise angeboten wurden.Die Beklagte beantragte, allerdings ohne die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges ausdrücklich zu erheben, Zurückweisung, jedenfalls aber die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte im wesentlichen vor, Lawinenverbauungen seien an der Lechtalbundesstraße im Rahmen der im Budget vorgesehenen Mittel laufend durchgeführt worden, wobei die Reihenfolge der Bauvorhaben festgelegt gewesen sei und durch den Unfall keine Änderung erfahren habe. Die Straßenbaulast und damit die Verpflichtung zur Erhaltung der Bundesstraße gehe nicht so weit, daß ein optimaler Lawinenschutz gleichzeitig oder innerhalb eines beliebig anzunehmenden Zeitraumes gewährleistet sein müßte, zumal die Gefahr von Lawinenabgängen in Vorarlberg den Straßenbenützern bekannt sei und Touristen und Fremde hierauf ständig durch verschiedene Veröffentlichungen aufmerksam gemacht werden. Eine Absperrung der Straße wäre Sache der Straßenpolizeibehörde gewesen. Der Strassenverwaltungsdienststelle wäre eine solche Maßnahme nur im Falle ihrer Unaufschiebbarkeit zugekommen, wodurch sie aber den Charakter eines Hoheitsaktes nicht verloren hätte. Die Voraussetzungen eines Vorgehens nach Paragraph 44 b, StVO 1960 seien aber nicht vorgelegen. Der vom Kläger behauptete Sachverhalt sei somit nicht dem Paragraph römisch zwei BStG 1948 zu unterstellen. Tatsächlich mache der Kläger geltend daß die Straßenpolizeibehörde die Straße gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 hätten sperren müssen. Dies betreffe aber die Vollziehung des Landes Vorarlberg und falle in die Länderkompetenz. Insoweit sei die Beklagte passiv nicht legitimiert. In Kenntnis dieser Rechtslage habe der Kläger den gegenständlichen Anspruch zum Gegenstand eines Aufforderungsverfahrens nach Paragraph 8, AHG gemacht, diese Aufforderung aber später wegen der mangelnden Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen mit der Bundesrepublik Deutschland wieder zurückgenommen. Grobe Fahrlässigkeit von Organen der Beklagten liege nicht vor, denn diese hätten keinesfalls damit rechnen müssen, daß bei der damals herrschenden Witterung an der genannten Stelle eine Lawine abgehen werde. Eine allenfalls vorgekommene Fehleinschätzung der Witterungseinflüsse könne aber grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 11, BStG 1948 nicht begrunden. Schließlich wendete die Beklagte vorsorglich auch noch ein, der Kläger habe die eingeklagten Aufwendungen auf Grund einer Kaskoversicherung und der Bestimmungen über die Sozialversicherung ersetzt erhalten, wofür allerdings keine Beweise angeboten wurden.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und erkannte sodann mit Teil-Zwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Fahrzeugschadens dem Gründe nach zu Recht bestehe. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Der Arlberg, insbesondere Zürs, ist bei entsprechenden Schnee- und Witterungsverhältnissen ein allgemein bekanntes gefährliches Lawinengebiet. Die gegenständliche Lawinenbahn wird im amtlichen Lawinenkataster als "Platte-Lawine" geführt. Die häufig niedergehende und die Lechtalbundesstraße gefährdende Entladung dieser Lawine ist amtsbekannt.
Vom 28. April bis 1. Mai 1970 waren auf die unbefestigte Oberflächenschichte 80 cm Neuschnee gefallen, Stürmische Winde hatten zu umfangreichen Schneeansammlungen geführt. Am 3. Mai 1970 bewirkte Temperaturzunahme einen Anstieg der Nullgradgrenze bis gegen 2600 m Höhe und damit eine rasche Durchfeuchtung der Schneedecke. Die Wärmeperiode dauerte bis zum Unfallstag. Am 3. Mai 1970 sanken die Nachttemperaturen nicht unter null Grad. Am Morgen des Unfallstages war es stark bewölkt bis bedeckt. Gegen 5 Uhr lag die Temperatur zwischen 3 und 5 Grad und stieg ab 6 Uhr ziemlich gleichmäßig bis gegen 12 Grad. Sie erreichte zwischen 9 und 11 Uhr einen Höchstwert und blieb in dieser Höhe 2 Stunden erhalten.
Die gegenständliche Lawine ging an einem Geländeknick mit deutlicher Wächtenbildung aus dem Abbruchgebiet der Platte als nasse Festschneelawine ab. Bei der "Platte-Lawine handelt es sich um ein kartenmäßig festgehaltenes Gefahrengebiet von dem sich verschiedene Teillawinen entladen können. Der eine Woche vorher erfolgte Abgang einer Teillawine schloß den späteren Abgang der gegenständlichen Teillawine nicht aus.
Entwicklung lag der Abgang der gegenstandlichen Lawine im Bereich naher Möglichkeit, war als natürliche Folge der bekannten örtlichen Gegebenheiten leicht vorauszusehen und mußte damit von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten schnee- und lawinenkundigen Personen mit größter Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Auch nach den Lageberichten des amtlichen Lawinen-Warndienstes vom 1. 5. und 8. Mai 1970 bestand Lawinengefahr.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Beziehung folgendermaßen:
Die Tätigkeit der Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes auf dem Gebiete der Straßenverwaltung falle in das Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung, so daß die Passivlegitimation der Beklagten im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung gegeben sei. Aus den Bestimmungen der §§ 4 und 11 BStG 1948 sei im Zusammenhange mit der allgemein zu bejahenden Straßenverkehrssicherungspflicht abzuleiten, daß der Straßenerhalter bei nicht beherrschbaren Gefahren zur Sicherung der Straßenbenützer die Absperrung der Straßen zu veranlassen habe. Dies ergebe sich auch aus dem sogenannten Ingerenzprinzip. Wenn die Beklagte Straßen in lawinengefährdete Gebiete baue, schaffe sie für die Straßenbenutzer eine Gefahrenlage und habe daher die zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Welchem Organ der Straßenerhalter die Gefahrenvorsorge auftrage, sei unerheblich; insbesondere komme es nicht darauf an, ob dieses Organ allgemeinhoheitliche aufgaben zu erfüllen habe. Den Organen der Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die Beklagte habe demzufolge für den Schaden einzustehen, den der Kläger durch den Lawinenabgang erlitten habe. Ein gewisser Fahrzeugschaden stehe der Höhe nach außer Streit, so daß die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil über diesen Teilanspruch gegeben seien.Die Tätigkeit der Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes auf dem Gebiete der Straßenverwaltung falle in das Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung, so daß die Passivlegitimation der Beklagten im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung gegeben sei. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 11 BStG 1948 sei im Zusammenhange mit der allgemein zu bejahenden Straßenverkehrssicherungspflicht abzuleiten, daß der Straßenerhalter bei nicht beherrschbaren Gefahren zur Sicherung der Straßenbenützer die Absperrung der Straßen zu veranlassen habe. Dies ergebe sich auch aus dem sogenannten Ingerenzprinzip. Wenn die Beklagte Straßen in lawinengefährdete Gebiete baue, schaffe sie für die Straßenbenutzer eine Gefahrenlage und habe daher die zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Welchem Organ der Straßenerhalter die Gefahrenvorsorge auftrage, sei unerheblich; insbesondere komme es nicht darauf an, ob dieses Organ allgemeinhoheitliche aufgaben zu erfüllen habe. Den Organen der Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die Beklagte habe demzufolge für den Schaden einzustehen, den der Kläger durch den Lawinenabgang erlitten habe. Ein gewisser Fahrzeugschaden stehe der Höhe nach außer Streit, so daß die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil über diesen Teilanspruch gegeben seien.
Die Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt aufhob und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz verwies. Es ging zunächst davon aus, daß in der Behauptung einer Unterlassung der Sperre der Bundesstraße wegen eines mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Lawinenabganges nicht die eines mangelhaften Zustandes der Bundesstraße oder einer dazugehörigen Anlage enthalten sei, sondern die Behauptung der Unterlassung einer straßenpolizeilichen Maßnahme nach § 43 Abs. 1 lit. a StVO 1960 Insoweit komme nur ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz in Frage. Daran ändere es nichts, daß die Organe des Straßenerhalters nach § 44b StVO 1960 im Falle der Unaufschiebbarkeit Verkehrsbeschränkungen veranlassen dürfen. Auch solche Maßnahmen fallen in den Bereich der Hoheitsverwaltung, denn sie seien so zu betrachten, als wären sie von der Straßenpolizeibehörde selbst getroffen worden. Außerdem habe der Gesetzgeber eine Verpflichtung des Straßenerhalters bzw. seiner Organe, im Sinne des § 44b StVO 1960 tätig zu werden, bewußt nicht statuiert. Hinsichtlich der unterlassenen Straßenabsperrung werde der Kläger seine Ersatzansprüche nicht auf § 11 BStG 1948 stützen können. Ohne Durchführung des Aufforderungsverfahrens im Sinne des § 8 AHG sei der Rechtsweg unzulässig. Das Erstgericht werde, soweit der Kläger den Ersatzanspruch auf die unterlassene Absperrung der Straße grunde, über die von der Beklagten erhobene Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, die in der Klagebeantwortung mit hinreichender Deutlichkeit erhoben worden sei, zu entscheiden haben. Für einen Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen der unterlassenen Straßenabsperrung wäre die Beklagte passiv nicht legitimiert, denn die vom Kläger vermißte straßenpolizeiliche Maßnahme falle in die Vollziehung der Länder.Die Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt aufhob und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz verwies. Es ging zunächst davon aus, daß in der Behauptung einer Unterlassung der Sperre der Bundesstraße wegen eines mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Lawinenabganges nicht die eines mangelhaften Zustandes der Bundesstraße oder einer dazugehörigen Anlage enthalten sei, sondern die Behauptung der Unterlassung einer straßenpolizeilichen Maßnahme nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 Insoweit komme nur ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz in Frage. Daran ändere es nichts, daß die Organe des Straßenerhalters nach Paragraph 44 b, StVO 1960 im Falle der Unaufschiebbarkeit Verkehrsbeschränkungen veranlassen dürfen. Auch solche Maßnahmen fallen in den Bereich der Hoheitsverwaltung, denn sie seien so zu betrachten, als wären sie von der Straßenpolizeibehörde selbst getroffen worden. Außerdem habe der Gesetzgeber eine Verpflichtung des Straßenerhalters bzw. seiner Organe, im Sinne des Paragraph 44 b, StVO 1960 tätig zu werden, bewußt nicht statuiert. Hinsichtlich der unterlassenen Straßenabsperrung werde der Kläger seine Ersatzansprüche nicht auf Paragraph 11, BStG 1948 stützen können. Ohne Durchführung des Aufforderungsverfahrens im Sinne des Paragraph 8, AHG sei der Rechtsweg unzulässig. Das Erstgericht werde, soweit der Kläger den Ersatzanspruch auf die unterlassene Absperrung der Straße grunde, über die von der Beklagten erhobene Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, die in der Klagebeantwortung mit hinreichender Deutlichkeit erhoben worden sei, zu entscheiden haben. Für einen Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen der unterlassenen Straßenabsperrung wäre die Beklagte passiv nicht legitimiert, denn die vom Kläger vermißte straßenpolizeiliche Maßnahme falle in die Vollziehung der Länder.
Eine Haftung der Beklagten nach § 11 BStG 1948 käme nur in Ansehung des weiteren Vorwurfes, die Beklagte habe als Straßenerhalter im Unfallsbereich nicht rechtzeitig Lawinenschutzbauten errichtet, in Betracht. Die Behauptung des Fehlens von zugehörigen Anlagen zu einer Bundesstraße müsse kraft Größenschlusses der Behauptung des mangelhaften Zustandes der vorhandenen Anlagen dieser Art gleichgehalten werden. Ob der Beklagten aber die frühere Errichtung solcher Schutzbauten überhaupt zumutbar gewesen wäre, müsse noch geklärt werden. Diesbezüglich seien vom Erstgericht keine Feststellungen getroffen worden, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles gemäß § 496 Abs. 1 Z. 3 ZPO führen müsse.Eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 11, BStG 1948 käme nur in Ansehung des weiteren Vorwurfes, die Beklagte habe als Straßenerhalter im Unfallsbereich nicht rechtzeitig Lawinenschutzbauten errichtet, in Betracht. Die Behauptung des Fehlens von zugehörigen Anlagen zu einer Bundesstraße müsse kraft Größenschlusses der Behauptung des mangelhaften Zustandes der vorhandenen Anlagen dieser Art gleichgehalten werden. Ob der Beklagten aber die frühere Errichtung solcher Schutzbauten überhaupt zumutbar gewesen wäre, müsse noch geklärt werden. Diesbezüglich seien vom Erstgericht keine Feststellungen getroffen worden, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO führen müsse.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.