Entscheidung 2 Ob 138/26x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsdatum
07.10.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei H*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei M*, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Löschung und Feststellung, hier wegen Streitanmerkung, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2026, GZ 13 R 6/26m-41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die klagende und widerbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Da der Oberste Gerichtshof dem Widerbeklagten die Beantwortung des – mit Beschluss vom 15. 9. 2026 mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesenen – außerordentlichen Revisionsrekurses der Widerklägerin nicht freigestellt hat, ist die nach Beschlussfassung dennoch erstattete Beantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Für den Schriftsatz steht daher kein Kostenersatz zu (2 Ob 17/26b [Rz 5 mwN]). Da der Oberste Gerichtshof dem Widerbeklagten die Beantwortung des – mit Beschluss vom 15. 9. 2026 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesenen – außerordentlichen Revisionsrekurses der Widerklägerin nicht freigestellt hat, ist die nach Beschlussfassung dennoch erstattete Beantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Für den Schriftsatz steht daher kein Kostenersatz zu (2 Ob 17/26b [Rz 5 mwN]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00138.26X.1007.000
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20261007_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000