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Entscheidung 2 Ob 139/02h×

Entscheidung 2 Ob 139/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob139/02h

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander M*****, vertreten durch die Mutter Ilse H*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Raimund M*****, vertreten durch Dr. Armin Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 14. März 2002, GZ 25 R 207/01w-73, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hainburg/Donau vom 5. November 2001, GZ P 7/96v-70, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Der Minderjährige wird im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter von dieser betreut.

Der Vater wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11. 4. 2001, P 7/96t-63, ab 1. 1. 2001 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 9.000, ausgehend von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 44.260 verpflichtet. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Am 19. 9. 2001 beantragte der Vater die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich S 7.550 und verwies auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00, nach dessen Berechnungsgrundsätzen sich lediglich ein monatlicher Unterhaltsanspruch von S 7.550 ergebe.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag des Vaters im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Verhältnisse hätten sich seit der letzten Unterhaltsfestsetzung nicht wesentlich geändert. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Argumentation des Rekurswerbers mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1286/00, hielt es entgegen, die ordentlichen Gerichte seien an die Ausführungen in der Begründung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden. Die Bindungswirkung könne sich nur auf den dem Spruch des Erkenntnisses zugrundeliegenden Sachverhalt und auf die für die Entscheidung maßgebliche Rechtslage und auch nur auf die verfahrensbeteiligten Parteien erstrecken. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Paragraph 140, ABGB ließen keinen Raum für einen weiteren Abzugsposten, der allein dazu diene, eine Steuermehrbelastung des Unterhaltspflichtigen abzugelten. Die Familienbeihilfe diene dazu, die Betreuung des Kindes zu erleichtern und stelle nacn Paragraph 12 a, FamLAG kein Einkommen des Kindes dar. Der ausdrückliche Wortlaut dieser Gesetzesstelle lasse keinen Raum für die vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigte teleologische Reduktion. Gegen den zweitinstanzlichen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, eine Unterhaltsverpflichtung auf S 7.550 (EUR 548,68) herabzusetzen; hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Vater macht geltend, dass Paragraph 12 a, FamLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001 auszulegen sei. Mit der Frage, wie die Bemessung des Unterhaltes nach Aufhebung der im Paragraph 12 a, FLAG enthaltenen Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig (Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02) zu erfolgen hat, hat sich der Oberste Gerichtshof mehrmals auseinandergesetzt (4 Ob 52/02d; 2 Ob 37/02h uam). Die Formel zur Berechnung lässt sich wie folgt darstellen:

Der (wie bisher nach der Prozentsatzmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal vermindertem Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %) minus Unterhaltsabsetzbetrag ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (es macht dabei keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der ganze Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz (höchstens 20 %) multipliziert wird). Der jeweilige Grenzsteuersatz ist jeweils etwa 20 % abzusenken, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem solchen von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 % (4 Ob 52/02d; 2 Ob 37/02h). Im vorliegenden Fall ist das Bruttoeinkommen des Vaters nicht festgestellt. Von diesem (ohne 13. und 14.) Gehalt vergleiche Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 1289) hängt es aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist vergleiche Zorn aaO 1294), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (4 Ob 46/02x).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat auch im vorliegenden Fall die Festsetzung des Unterhalts im Wege einer (teilweisen) Anrechnung der Familienbeihilfe zu erfolgen. In welchem Ausmaß dies zu geschehen hat, kann aufgrund der Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, weil lediglich das monatliche Nettoeinkommen festgestellt wurde. Nur in den Fällen, in denen schon aufgrund der bekannten Höhe des Nettoeinkommens die Höhe des Grenzsteuersatzes des Unterhaltspflichtigen und der Umstand, dass der Unterhaltsbeitrag zur Gänze am höchsten Einkommensteil Deckung findet, evident sind, kann eine ausdrückliche Feststellung betreffend die Tatsache eines anzuwendenden Grenzsteuersatzes entbehrlich sein; ansonsten ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, diesen Umstand zu erforschen und dementsprechende Feststellungen zu treffen.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das Jahresbruttoeinkommen des Vaters ohne 13. und 14. Gehalt festzustellen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können.

Anmerkung

E67974 2Ob139.02h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00139.02H.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0020OB00139_02H0000_000