Keine der Revisionen ist berechtigt.
1.) Zur Revision des Klägers:
Zum Grund des Anspruches führt der Kläger aus, die Beklagten hätten das Ersturteil, welches trotz des beklagterseits in erster Instanz erhobenen Einwandes, der als Mitschuldeinwand des Klägers zu verstehen war, der Kläger habe den Unfall selbst durch Unachtsamkeit verschuldet, kein Mitverschulden des Klägers feststellte, dennoch hinsichtlich des Zweitunfalls unangefochten gelassen. Das Erstgericht habe daher alle vom medizinischen Standpunkt als Folgen des Erstunfalls aufgetretenen Komplikationen im Heilungsverlauf des zweiten Unfalls, nämlich Beschwernisse im Ausmaß von rund 30 %, ungekürzt durch ein Mitverschulden, den Beklagten zum Ersatz auferlegt. Die Beklagten hätten, obwohl sie ihrerseits eine Berufung gegen das Ersturteil bezüglich der Ausmessung des Schmerzengeldes erhoben, im übrigen dieses Urteil unangefochten gelassen. Damit sei der unangefochtene Teil des Ersturteils betreffend den Zuspruch aus dem Zweitunfall in Rechtskraft erwachsen. Es bedeute daher die Berücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den rechtskräftig gewordenen Teilausspruch des Erstgerichts hinsichtlich des Zweitunfalls. Mit diesen Ausführungen macht der Kläger eine dem Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 1 ZPO zu unterstellende Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichtes infolge Verletzung der Teilrechtskraft des Ersturteils geltend, die jedoch nicht vorliegt. Das Erstgericht hat nämlich 30 % der Beeinträchtigung des Klägers durch den Zweitunfall auf den Erstunfall zurückgeführt und demgemäß von dem als angemessen erachteten Gesamtschmerzengeld für den Zweitunfall nur 30 %, das sind S 75.000, ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers, zugesprochen. Hiebei handelt es sich in Wahrheit um einen Zuspruch für die Folgen des Erstunfalls. Im übrigen hat es die Kausalität des Erstunfalls für den Zweitunfall verneint. Da die Beklagten den ungekürzten, also ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens erfolgten Zuspruch unbekämpft ließen und lediglich die Höhe des Gesamtschmerzengeldes bekämpften, war das Urteil des Erstgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen und es hatte in diesem Umfang, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, eine Schadensteilung wegen eines Mitverschuldens des Klägers zu unterbleiben. Im übrigen wurde aber das Urteil des Erstgerichts vom Kläger hinsichtlich der Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen Erst- und Zweitunfall mit Berufung bekämpft und das Gericht zweiter Instanz nahm auf Grund der nach Beweiswiederholung getroffenen abweichenden Feststellungen den Kausalzusammenhang zwischen dem Erst- und dem Zweitunfall als gegeben an. Damit gelangte aber der von den Beklagten in erster Instanz erhobene Mitverschuldenseinwand in dem von der Teilrechtskraft des Ersturteils nicht erfaßten Bereich zum Tragen und war vom Berufungsgericht einer Beurteilung zu unterziehen. Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft des Ersturteils und damit eine Nichtigkeit des Berufungsurteils liegen daher nicht vor.Zum Grund des Anspruches führt der Kläger aus, die Beklagten hätten das Ersturteil, welches trotz des beklagterseits in erster Instanz erhobenen Einwandes, der als Mitschuldeinwand des Klägers zu verstehen war, der Kläger habe den Unfall selbst durch Unachtsamkeit verschuldet, kein Mitverschulden des Klägers feststellte, dennoch hinsichtlich des Zweitunfalls unangefochten gelassen. Das Erstgericht habe daher alle vom medizinischen Standpunkt als Folgen des Erstunfalls aufgetretenen Komplikationen im Heilungsverlauf des zweiten Unfalls, nämlich Beschwernisse im Ausmaß von rund 30 %, ungekürzt durch ein Mitverschulden, den Beklagten zum Ersatz auferlegt. Die Beklagten hätten, obwohl sie ihrerseits eine Berufung gegen das Ersturteil bezüglich der Ausmessung des Schmerzengeldes erhoben, im übrigen dieses Urteil unangefochten gelassen. Damit sei der unangefochtene Teil des Ersturteils betreffend den Zuspruch aus dem Zweitunfall in Rechtskraft erwachsen. Es bedeute daher die Berücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den rechtskräftig gewordenen Teilausspruch des Erstgerichts hinsichtlich des Zweitunfalls. Mit diesen Ausführungen macht der Kläger eine dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu unterstellende Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichtes infolge Verletzung der Teilrechtskraft des Ersturteils geltend, die jedoch nicht vorliegt. Das Erstgericht hat nämlich 30 % der Beeinträchtigung des Klägers durch den Zweitunfall auf den Erstunfall zurückgeführt und demgemäß von dem als angemessen erachteten Gesamtschmerzengeld für den Zweitunfall nur 30 %, das sind S 75.000, ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers, zugesprochen. Hiebei handelt es sich in Wahrheit um einen Zuspruch für die Folgen des Erstunfalls. Im übrigen hat es die Kausalität des Erstunfalls für den Zweitunfall verneint. Da die Beklagten den ungekürzten, also ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens erfolgten Zuspruch unbekämpft ließen und lediglich die Höhe des Gesamtschmerzengeldes bekämpften, war das Urteil des Erstgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen und es hatte in diesem Umfang, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, eine Schadensteilung wegen eines Mitverschuldens des Klägers zu unterbleiben. Im übrigen wurde aber das Urteil des Erstgerichts vom Kläger hinsichtlich der Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen Erst- und Zweitunfall mit Berufung bekämpft und das Gericht zweiter Instanz nahm auf Grund der nach Beweiswiederholung getroffenen abweichenden Feststellungen den Kausalzusammenhang zwischen dem Erst- und dem Zweitunfall als gegeben an. Damit gelangte aber der von den Beklagten in erster Instanz erhobene Mitverschuldenseinwand in dem von der Teilrechtskraft des Ersturteils nicht erfaßten Bereich zum Tragen und war vom Berufungsgericht einer Beurteilung zu unterziehen. Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft des Ersturteils und damit eine Nichtigkeit des Berufungsurteils liegen daher nicht vor.
Der Kläger bekämpft weiters die Annahme seines Mitverschuldens durch das Berufungsgericht und führt aus, wenn er im Rahmen seiner beruflichen täglichen Dienstverrichtungen die kurze Fläche bis zum Drehkreuz direkterweise durchquert habe, ohne den nicht zu Stützzwecken, sondern nur zu Abgrenzungszwecken vorhandenen Zaun zu benützen, könne ihm dies nicht als Sorglosigkeit, die ein Mitverschulden bedeute, angelastet werden. Ein grob fahrlässiger Schädiger, der eine schwere Beeinträchtigung eines Menschen herbeigeführt habe, könne dann, wenn dieser wieder in sein Berufsleben zurückgekehrt und den täglichen beruflichen Obliegenheiten ausgesetzt sei, kein weit über das Ausmaß eines Gesunden hinausgehendes, ganz besonders vorsorgendes Augenmerk des Geschädigten, selbst bei so Alltäglichkeiten wie einigen Schritten im Freien, verlangen, damit die vom Schädiger verschuldeten Nachteile nicht zum Tragen kommen. Ein Mitverschulden liege daher nicht vor. Keinesfalls aber wäre eine Schadensteilung von 1 : 1 im Hinblick auf die Unbestimmbarkeit der Anteile am Unfall gerechtfertigt. Der Anteil des Klägers, wenn man ihn überhaupt als Verschulden werten würde, der zum Unfall führe, sei eine unbewußte, ganz geringfügige Unterlassung einer besonderen Vorsichtsmaßnahme. Der Anteil des Erstbeklagten, der zu diesem zweiten Unfall führte, sei ein grob fahrlässiges, schwer verkehrswidriges, rücksichtsloses Verhalten. Es seien also die Anteile der Parteien am Zweitunfall sehr wohl bestimmbar, wobei das auslösende, primäre Verschulden des Erstbeklagten so überwiegt, daß ein allfälliges Mitverschulden des Klägers zu vernachlässigen wäre.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, setzt das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (vgl. SZ 54/85 ua). Wird bei Anwendung dieses Grundsatzes berücksichtigt, daß der Kläger im Hinblick auf seine Unsicherheit und Gefühllosigkeit beim Gehen sowie seine physische Gehbehinderung hätte darauf Bedacht nehmen müssen, daß beim Begehen der Eisfläche Rutschgefahr bestand und er infolge seiner Behinderung auch beim Abfangen eines allfälligen Ausrutschers oder Sturzes in seinen Möglichkeiten eingeschränkt sei. Es hätte von ihm daher zumindest verlangt werden müssen, daß er der Abgrenzung entlang gehe und sich daran festhalte. Diese Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern läßt den Kläger aber weniger schutzwürdig erscheinen, so daß dem Schädiger ungeachtet von dessen Alleinverschulden an der Herbeiführung des Erstunfalls, nicht auch der Ersatz des ganzen aus dem Zweitunfall dem Kläger entstandenen Schadens aufzuerlegen war. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß infolge mangelnder Bestimmbarkeit des Verhältnisses der Anteile der Beklagten und des Klägers hinsichtlich der Herbeiführung des Zweitunfalls im Sinne des letzten Satzes des § 1304 ABGB eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 anzunehmen sei, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Schließlich bekämpft der Kläger auch die Höhe des Schmerzengeldzuspruchs und erachtet für den Erstunfall ein Schmerzengeld in der Höhe von S 200.000, für den Zweitunfall ein solches in der Höhe von S 500.000 für angemessen.Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, setzt das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern vergleiche SZ 54/85 ua). Wird bei Anwendung dieses Grundsatzes berücksichtigt, daß der Kläger im Hinblick auf seine Unsicherheit und Gefühllosigkeit beim Gehen sowie seine physische Gehbehinderung hätte darauf Bedacht nehmen müssen, daß beim Begehen der Eisfläche Rutschgefahr bestand und er infolge seiner Behinderung auch beim Abfangen eines allfälligen Ausrutschers oder Sturzes in seinen Möglichkeiten eingeschränkt sei. Es hätte von ihm daher zumindest verlangt werden müssen, daß er der Abgrenzung entlang gehe und sich daran festhalte. Diese Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern läßt den Kläger aber weniger schutzwürdig erscheinen, so daß dem Schädiger ungeachtet von dessen Alleinverschulden an der Herbeiführung des Erstunfalls, nicht auch der Ersatz des ganzen aus dem Zweitunfall dem Kläger entstandenen Schadens aufzuerlegen war. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß infolge mangelnder Bestimmbarkeit des Verhältnisses der Anteile der Beklagten und des Klägers hinsichtlich der Herbeiführung des Zweitunfalls im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 1304, ABGB eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 anzunehmen sei, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Schließlich bekämpft der Kläger auch die Höhe des Schmerzengeldzuspruchs und erachtet für den Erstunfall ein Schmerzengeld in der Höhe von S 200.000, für den Zweitunfall ein solches in der Höhe von S 500.000 für angemessen.
Auch diesbezüglich kann der Revision nicht beigepflichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art und Dauer der Schmerzen, sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (ZVR 1985/102 uva). Es ist umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind
(vgl. ZVR 1983/125 uva). Grundsätzlich stellt das Schmerzengeld eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Eine Bemessung nach Tagessätzen wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden (ZVR 1970/77 ua), und es ist auch auf die seit dem Verletzungstag eingetretene Kaufkraftminderung der Währung Bedacht zu nehmen (ZVR 1977/14 ua).vergleiche ZVR 1983/125 uva). Grundsätzlich stellt das Schmerzengeld eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Eine Bemessung nach Tagessätzen wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden (ZVR 1970/77 ua), und es ist auch auf die seit dem Verletzungstag eingetretene Kaufkraftminderung der Währung Bedacht zu nehmen (ZVR 1977/14 ua).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet und wird berücksichtigt, daß beim ersten Unfall eine offene Verrenkung mit Bänderrissen vorlag, die eine chirurgische Versorgung notwendig machte, außerdem ein chronisch postthrombotisches Syndrom auftrat und dem Kläger ein beugebehindertes rechtes Knie, ein muskulär geschwächtes Bein, Trittunsicherheit im rechten Knie, anhaltende Belastungsbehinderung bzw. Schmerzhaftigkeit bei längerem Stehen und Gehen, sowie die Notwendigkeit, einen elastischen Kniestrumpf zu tragen, verblieben und der Kläger immer wieder Mobilisationsübungen durchführen mußte, die erfahrungsgemäß mit unangenehmen Schmerzen verbunden sind, und daß zwischen dem Unfallstag (22.November 1983) und dem Schluß der mündlichen Verhandlung (25.November 1987) mehr als vier Jahre liegen, kann in der Ausmessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht mit S 170.000 keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Beim zweiten Unfall erlitt der Kläger einen Oberschenkelhalsbruch, hatte beträchtliche Hüftschmerzen, es trat ein geschwollenes Bein auf, wobei das Metall, welches ihm offenbar nach dem zweiten Unfall eingesetzt wurde, in Anästhesie wieder entfernt werden mußte. Es entwickelte sich ein postthrombotisches Syndrom mit anhaltender Schwellungsneignung beidseits. Die Beschwerden nach dem zweiten Unfall betrafen nicht nur die verletzte Hüfte, sondern auch in zunehmenden Ausmaß das rechte Knie, welches durch das Gesamtgeschehen inaktiv wurde. Der Kläger ist nach wie vor bewegungsbehindert, in der Hüfte steif, hat Schwellungen in den Hüften sowie am rechten Knie. Es verblieb eine funktionell nur mehr wackelbewegliche rechte Hüfte mit entsprechender Belastungsschmerzhaftigkeit. Die Kombination Kniegelenkseinschränkung Hüfteinsteifung ist ungünstig, weil dadurch eine Bewegungsbeeinträchtigung gegeben ist, die dazu führt, daß der Kläger Handgriffe im täglichen Leben nur mehr mit fremder Hilfe durchführen kann. Bei Bedachtnahme auf die Schwere dieser Verletzungen, den mit Komplikationen verbundenen länger dauernden Heilungsverlauf, die beträchtlichen Dauerfolgen und die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers erscheint das vom Berufungsgericht zugesprochene Schmerzengeld von rechnerisch insgesamt S 250.000 auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes gerechtfertigt. Der Revision des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.
2.) Zur Revision der Beklagten:
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). In der Rechtsrüge bekämpfen die Beklagten die Höhe des dem Kläger für den zweiten Unfall zugesprochenen Schmerzengeldes und erachten den Zuspruch eines Globalschmerzengeldes von rechnerisch insgesamt S 200.000 für ausreichend. Mit diesen Ausführungen sind die Revisionswerber auf die Erledigung der Rechtsrüge des Klägers, soweit sie die Höhe des Schmerzengeldes betrifft, zu verweisen. Weiters wenden sich die Beklagten gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall sei ein Kausalzusammenhang anzunehmen. Da sich der Sturz des Klägers vom 26. März 1985 als eigenständige Verletzung darstelle, zu welcher es auch ohne den Erstunfall gekommen wäre, sei der Erstunfall sohin kein "conditio sine qua non" für die Auslösung des Zweitunfalls. Lediglich hinsichtlich der Verletzungsfolgen, also nicht hinsichtlich des medialen Schenkelhalsbruches, sondern nur hinsichtlich des Auflebens des postthrombotischen Syndroms, stelle der Erstunfall eine "notwendige Bedingung" dar. Es dürfe jedoch auch aus praktischer Sicht der Dinge nicht übersehen werden, daß die Beklagten keinerlei Möglichkeit hatten, das Unfallgeschehen hinsichtlich des Zweitunfalls zu verhindern bzw. auch in Zukunft keine Möglichkeit haben, bei allfälligen weiteren Stürzen des Klägers, einer Mithaftung zu entgehen. Dies würde jedoch, gerade unter dem Aspekt der Adäquanztheorie die Haftung der Beklagten bzw. deren Ersatzpflicht nahezu uferlos machen.Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge bekämpfen die Beklagten die Höhe des dem Kläger für den zweiten Unfall zugesprochenen Schmerzengeldes und erachten den Zuspruch eines Globalschmerzengeldes von rechnerisch insgesamt S 200.000 für ausreichend. Mit diesen Ausführungen sind die Revisionswerber auf die Erledigung der Rechtsrüge des Klägers, soweit sie die Höhe des Schmerzengeldes betrifft, zu verweisen. Weiters wenden sich die Beklagten gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall sei ein Kausalzusammenhang anzunehmen. Da sich der Sturz des Klägers vom 26. März 1985 als eigenständige Verletzung darstelle, zu welcher es auch ohne den Erstunfall gekommen wäre, sei der Erstunfall sohin kein "conditio sine qua non" für die Auslösung des Zweitunfalls. Lediglich hinsichtlich der Verletzungsfolgen, also nicht hinsichtlich des medialen Schenkelhalsbruches, sondern nur hinsichtlich des Auflebens des postthrombotischen Syndroms, stelle der Erstunfall eine "notwendige Bedingung" dar. Es dürfe jedoch auch aus praktischer Sicht der Dinge nicht übersehen werden, daß die Beklagten keinerlei Möglichkeit hatten, das Unfallgeschehen hinsichtlich des Zweitunfalls zu verhindern bzw. auch in Zukunft keine Möglichkeit haben, bei allfälligen weiteren Stürzen des Klägers, einer Mithaftung zu entgehen. Dies würde jedoch, gerade unter dem Aspekt der Adäquanztheorie die Haftung der Beklagten bzw. deren Ersatzpflicht nahezu uferlos machen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Grenze, bis zu der dem Urheber eines Schadens die Haftung für die Folgen seiner Handlungen auferlegt wird, nach der sogenannten Adäquanztheorie bestimmt wird. Danach besteht eine Haftung für alle Folgen eines schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muß, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (Koziol,
Haftpflichtrecht I2 144 f; ZVR 1977/238; ZVR 1980/16 und 150; ZVR 1982/95; ZVR 1983/19; ZVR 1984/93 ua). Unter diesen Gesichtspunkten ist auch die Frage zu lösen, ob deswegen, weil zwischen der vom Schädiger gesetzten Bedingung und dem eingetretenen Erfolg eine (weitere) freie menschliche Handlung eines Dritten - auch des Geschädigten selbst - tritt, der juristische Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Erfolg zu verneinen ist. Auch hier entspricht es Lehre und Rechtsprechung, daß es nur darauf ankommt, ob dieses Verhalten des Dritten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag, ob also mit dieser hinzutretenden Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen war oder nicht (Koziol, aaO 147 f; JBl 1966, 473;
ZVR 1971/224; ZVR 1973/131; JBl 1974, 372; ZVR 1974/188;
ZVR 1980/150 ua). Es wird demnach durch die Handlung eines Dritten der juristische Kausalzusammenhang dann nicht unterbrochen wenn mit dieser Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abstrakt zu rechnen war und sie nach einem objektiven Maßstab nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Berufungsgericht
daß der Kläger nach dem ersten Unfall wieder in der Lage war, als Liftbediensteter zu arbeiten. Ursächlich für den zweiten Unfall war lediglich die vereiste Fläche und din eingeschränkte Bewegungsfreiheit, verbunden mit seiner Gefühllosigkeit im rechten Bein, die aber auf den ersten Unfall zurückzuführen waren. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Ausrutschen des Klägers auf der vereisten Fläche unter den gegebenen Umständen eine durchaus nicht außergewöhnliche Zwischenursache darstellte, durch die eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges nicht eintrat, und daher die Haftung der Beklagten grundsätzlich auch für die dem Kläger durch den zweiten Unfall entstandenen Schäden bestehe, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Es war daher auch der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.