Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Streitgegenstand, über den es erkannt habe, den Betrag von 10.000 S übersteige. Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit der vorliegenden Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz.
Mangelhaft soll das Berufungsverfahren deshalb sein, weil das Berufungsgericht, ohne den Wert der Verbesserung zu untersuchen, die Vorschriften des § 415 ABGB für anwendbar erklärt habe. Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Finanzprokuratur dahin aus, dass durch den Einziehungsbescheid die Rechte des Klägers an dem Kraftwagen erloschen seien. Der Einziehungsbescheid wirke gegen jedermann. An diesen Bescheid seien die ordentlichen Gerichte gebunden. Der Einziehungsbescheid sei auch von Wilhelm C***** und dem Kläger zur Kenntnis genommen worden. Im Verhältnis zu Wilhelm C***** könne zwar der Kläger dessen Anspruch auf Ersatz des gemeinen Wertes des Motors mit seinem Schadenersatzanspruch kompensieren. Die Republik Österreich sei nicht der Rechtsnachfolger des Wilhelm C*****. Sie habe an dem gesamten Kraftwagen einschließlich des Motors Eigentum erworben. Auch wenn sie zur Herausgabe des Kraftwagens verurteilt würde, könnte die Rückstellung nur Zug um Zug gegen Bezahlung des gemeinen Wertes des von Wilhelm C***** eingebauten Motors erfolgen.Mangelhaft soll das Berufungsverfahren deshalb sein, weil das Berufungsgericht, ohne den Wert der Verbesserung zu untersuchen, die Vorschriften des Paragraph 415, ABGB für anwendbar erklärt habe. Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Finanzprokuratur dahin aus, dass durch den Einziehungsbescheid die Rechte des Klägers an dem Kraftwagen erloschen seien. Der Einziehungsbescheid wirke gegen jedermann. An diesen Bescheid seien die ordentlichen Gerichte gebunden. Der Einziehungsbescheid sei auch von Wilhelm C***** und dem Kläger zur Kenntnis genommen worden. Im Verhältnis zu Wilhelm C***** könne zwar der Kläger dessen Anspruch auf Ersatz des gemeinen Wertes des Motors mit seinem Schadenersatzanspruch kompensieren. Die Republik Österreich sei nicht der Rechtsnachfolger des Wilhelm C*****. Sie habe an dem gesamten Kraftwagen einschließlich des Motors Eigentum erworben. Auch wenn sie zur Herausgabe des Kraftwagens verurteilt würde, könnte die Rückstellung nur Zug um Zug gegen Bezahlung des gemeinen Wertes des von Wilhelm C***** eingebauten Motors erfolgen.
Gemäß § 448 Abs 1 der AbgO ist im Strafbescheid, wenn Nebenbeteiligte in der Untersuchung beigezogen wurden, darüber zu erkennen, ob sie die Einziehung gegen sich gelten zu lassen haben. Ist ihre Zurückziehung im Verwaltungsstrafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren unterblieben, so kann hierüber durch besonderen Strafbescheid entschieden werden (§ 448 Abs 2 AbgO). Aus der Bestimmung des § 448 Abs 1 AbgO ergibt sich, dass der Einziehungsbescheid nur gegen denjenigen wirkt, auf den er sich bezieht. Hätte der Strafbescheid absolute Wirkung in dem Sinne, dass durch ihn das Eigentumsrecht von Personen vernichtet würde, die im Verfahren nicht zugezogen wurden, so wäre die Anordnung, dass in dem Strafbescheid auch zu erkennen ist, ob Nebenbeteiligte die Einziehung gegen sich gelten zu lassen haben, überflüssig. Wenn aber die Einziehung gegen Nebenbeteiligte, die in der Untersuchung zugezogen wurden, nur dann wirkt, wenn im Strafbescheid darüber erkannt ist, ob sie die Einziehung gegen sich gelten zu lassen haben, so muss die Einziehung gegen sie auch unwirksam sein, wenn ihre Zurückziehung unterblieben ist.Gemäß Paragraph 448, Absatz eins, der AbgO ist im Strafbescheid, wenn Nebenbeteiligte in der Untersuchung beigezogen wurden, darüber zu erkennen, ob sie die Einziehung gegen sich gelten zu lassen haben. Ist ihre Zurückziehung im Verwaltungsstrafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren unterblieben, so kann hierüber durch besonderen Strafbescheid entschieden werden (Paragraph 448, Absatz 2, AbgO). Aus der Bestimmung des Paragraph 448, Absatz eins, AbgO ergibt sich, dass der Einziehungsbescheid nur gegen denjenigen wirkt, auf den er sich bezieht. Hätte der Strafbescheid absolute Wirkung in dem Sinne, dass durch ihn das Eigentumsrecht von Personen vernichtet würde, die im Verfahren nicht zugezogen wurden, so wäre die Anordnung, dass in dem Strafbescheid auch zu erkennen ist, ob Nebenbeteiligte die Einziehung gegen sich gelten zu lassen haben, überflüssig. Wenn aber die Einziehung gegen Nebenbeteiligte, die in der Untersuchung zugezogen wurden, nur dann wirkt, wenn im Strafbescheid darüber erkannt ist, ob sie die Einziehung gegen sich gelten zu lassen haben, so muss die Einziehung gegen sie auch unwirksam sein, wenn ihre Zurückziehung unterblieben ist.
Mit der Entscheidung vom 15. 11. 1950, Z 700/50 (Slg der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes neue Folge 1950, Nr 283Mit der Entscheidung vom 15. 11. 1950, Ziffer 700 /, 50, (Slg der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes neue Folge 1950, Nr 283
F) hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht abgelehnt, dass eine Zurückziehung von Nebenbeteiligten völlig in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Mit dem Worte „kann" im § 448 Abs 2 der AbgO solle nur eine Befugnis der Strafbehörde zum Ausdruck gebracht werden, ein Straferkenntnis auch gegen Nebenbeteiligte zu erlassen. § 448 AbgO sehe vor, dass dann, wenn Nebenbeteiligte im Strafverfahren zugezogen worden sind, im Strafbescheid darüber zu erkennen ist, ob sie die Einziehung gegen sich gelten lassen müssen. Sei ihre Zuziehung im Verwaltungsstrafverfahren unterbleiben, könne gegen sie durch besonderen Strafbescheid entschieden werden. Aus dem Recht der Behörde zur Erlassung eines Ergänzungsbescheides könne nicht gefolgert werden, dass die anderen Personen gegenüber mit Erkenntnis ausgesprochene Einziehung auch gegenüber den bisher nicht beigezogenen Nebenbeteiligten wirke. Die gegenteilige Auffassung würde dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz des Parteiengehörs widerstreiten.F) hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht abgelehnt, dass eine Zurückziehung von Nebenbeteiligten völlig in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Mit dem Worte „kann" im Paragraph 448, Absatz 2, der AbgO solle nur eine Befugnis der Strafbehörde zum Ausdruck gebracht werden, ein Straferkenntnis auch gegen Nebenbeteiligte zu erlassen. Paragraph 448, AbgO sehe vor, dass dann, wenn Nebenbeteiligte im Strafverfahren zugezogen worden sind, im Strafbescheid darüber zu erkennen ist, ob sie die Einziehung gegen sich gelten lassen müssen. Sei ihre Zuziehung im Verwaltungsstrafverfahren unterbleiben, könne gegen sie durch besonderen Strafbescheid entschieden werden. Aus dem Recht der Behörde zur Erlassung eines Ergänzungsbescheides könne nicht gefolgert werden, dass die anderen Personen gegenüber mit Erkenntnis ausgesprochene Einziehung auch gegenüber den bisher nicht beigezogenen Nebenbeteiligten wirke. Die gegenteilige Auffassung würde dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz des Parteiengehörs widerstreiten.
Im vorliegenden Falle wurde der Kläger im Verfahren, das zur Einziehung führte, nicht zugezogen. Der Beschuldigte Hans E***** hat sich der Einziehung unter Verzicht auf Erlass eines Strafbescheides sofort unterworfen. Diese Unterwerfung steht gemäß § 445 AbgO einer rechtskräftigen Verurteilung gleich. Der Kläger, hat mangels eines Ergänzungsbescheides die Einziehung gegen sich nicht gelten zu lassen. Die genehmigte Unterwerfung des Hans E***** äußerte gegen ihn keine Wirkung. Daran ändert auch nichts, das der Kläger diesen gegen ihn wirkungslosen Bescheid zur Kenntnis genommen hat. Die Verpflichtungserklärung vom 10. 8. 1950 wurde von ihm unter der Voraussetzung der Genehmigung des Antrages des Hauptzollamtes abgegeben. Wilhelm C***** hat den eingebauten Motor nach Entfernung des im Kraftfahrzeug befindlichen Motors mit dem Kraftfahrzeug vereinigt. Die Absonderung des Motors von dem Kraftwagen ist deshalb untunlich, weil durch sie eine beträchtliche Wertverminderung des Wagens entstünde. Da der Motor als Nebensache anzusehen ist, erwarb der Kläger als Eigentümer der Hauptsache durch den Einbau auch das Eigentum an dem Motor (vgl Ehrenzweig I/2, § 216). Der Austausch eines Bestandteiles blieb ohne Einfluss auf das Eigentum des Klägers an dem Lastkraftwagen. Ein Ersatz des gemeinen Wertes des eingebauten Motors an Wilhelm C***** kommt nicht in Betracht, weil der Einbau des Motors keine Verbesserung darstellt. Im Übrigen könnte die Republik Österreich Ersatzansprüche des Wilhelm C***** gegen den Kläger mangels einer Rechtsnachfolge in diese Ansprüche nicht geltend machen. Die Frage des gemeinen Wertes des eingebauten Motors ist für die Entscheidung der Rechtssache ohne Belang. Die Feststellung der Untergerichte, dass der eingebaute Motor minderwertiger ist als der ursprüngliche, ist tatsächlicher Art und kann mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit der Berufungsverfahrens nicht bekämpft werden. Da der Kläger Eigentümer des Kraftwagens einschließlich seiner Bestandteile ist und der Einziehungsbescheid gegen ihn keine Wirkung äußert, erscheint das Klagebegehren begründet.Im vorliegenden Falle wurde der Kläger im Verfahren, das zur Einziehung führte, nicht zugezogen. Der Beschuldigte Hans E***** hat sich der Einziehung unter Verzicht auf Erlass eines Strafbescheides sofort unterworfen. Diese Unterwerfung steht gemäß Paragraph 445, AbgO einer rechtskräftigen Verurteilung gleich. Der Kläger, hat mangels eines Ergänzungsbescheides die Einziehung gegen sich nicht gelten zu lassen. Die genehmigte Unterwerfung des Hans E***** äußerte gegen ihn keine Wirkung. Daran ändert auch nichts, das der Kläger diesen gegen ihn wirkungslosen Bescheid zur Kenntnis genommen hat. Die Verpflichtungserklärung vom 10. 8. 1950 wurde von ihm unter der Voraussetzung der Genehmigung des Antrages des Hauptzollamtes abgegeben. Wilhelm C***** hat den eingebauten Motor nach Entfernung des im Kraftfahrzeug befindlichen Motors mit dem Kraftfahrzeug vereinigt. Die Absonderung des Motors von dem Kraftwagen ist deshalb untunlich, weil durch sie eine beträchtliche Wertverminderung des Wagens entstünde. Da der Motor als Nebensache anzusehen ist, erwarb der Kläger als Eigentümer der Hauptsache durch den Einbau auch das Eigentum an dem Motor vergleiche Ehrenzweig I/2, Paragraph 216,). Der Austausch eines Bestandteiles blieb ohne Einfluss auf das Eigentum des Klägers an dem Lastkraftwagen. Ein Ersatz des gemeinen Wertes des eingebauten Motors an Wilhelm C***** kommt nicht in Betracht, weil der Einbau des Motors keine Verbesserung darstellt. Im Übrigen könnte die Republik Österreich Ersatzansprüche des Wilhelm C***** gegen den Kläger mangels einer Rechtsnachfolge in diese Ansprüche nicht geltend machen. Die Frage des gemeinen Wertes des eingebauten Motors ist für die Entscheidung der Rechtssache ohne Belang. Die Feststellung der Untergerichte, dass der eingebaute Motor minderwertiger ist als der ursprüngliche, ist tatsächlicher Art und kann mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit der Berufungsverfahrens nicht bekämpft werden. Da der Kläger Eigentümer des Kraftwagens einschließlich seiner Bestandteile ist und der Einziehungsbescheid gegen ihn keine Wirkung äußert, erscheint das Klagebegehren begründet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.