Die Revision ist begründet.
Bei ihrem Versuche das Zustandekommen eines Bestand-, nach der gegebenen Sachlage eines Untermietvertrages zwischen den Streitteilen darzutun, geht sie allerdings von der durch die Feststellungen der Untergerichte nicht gedeckten Behauptung aus, es sei von vorneherein vereinbart worden, dass die Beklagten als Gegenleistung für die Überlassung eines Teiles der Wohnung den gesamten Hauptmietzins bezahlen. Es können jedoch die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerber aus folgenden Erwägungen außer Betracht bleiben. Dieser Feststellung kommt umso größeres Gewicht zu, als die dem Prozessstandpunkt der Klägerin im Vorprozess 1 Cg 737/56 des Landesgerichtes Linz und ihrer Aussage als Partei in dem genannten Verfahren entspricht, jedoch in diametralen Gegensatz zum Vorbringen in der Räumungsklage steht, wonach die Beklagten die Wohnung ohne jedem Rechtstitel bewohnen.
Auszugehen ist von der Feststellung der Untergerichte, wonach die Streitteile vereinbart haben, dass die Wohnung gemeinsam benützt werden soll, beziehungsweise, dass die Beklagten von der Klägerin in die Wohnung aufgenommen werden und die Klägerin erhalten sollen. Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass es nicht angeht, die Bekämpfungen der Klägerin im Vorprozess, denen zufolge eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen zustande kam, wonach beide Teile ganz bestimmte Rechte und Pflichten übernahmen (Aufnahme in die Wohnung einerseits - Erhaltung anderseits), außer Acht zu lassen Der Obersten Gerichtshof billigt auch die Ansicht des Erstgerichtes, dass der Inhalt dieser Vereinbarung die Annahme, sie sei jederzeit widerruflich, ebensowenig rechtfertigt, wie die Umstände, unter denen es zu dem Erwerb der Wohnung kam. Jederzeitige Widerruflichkeit und der Mangel jeglicher Bindung für die Zukunft machen aber das Wesen der Bittleihe aus (MietSlg 4362). Die Frage, ob auch Unentgeltlichkeit für das Prekarium essentiell ist, wird allerdings in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (bejahend zum Beispiel MietSlg 42, 4334, 5538; gegenteilig zum Beispiel MietSlg 4362). Das Revisionsgericht folgt jedoch in diesem Belange der auch von der Lehre vertretenen ersterwähnten Ansicht, wonach es sich beim Prekarium um eine Abart des Leihvertrages handelt, der seinerseits wesentlich unentgeltlich ist (Ehrenzweig2, II/1, S 396, Swoboda bei Klang1, II/2, S 701, Swoboda, MietG2, S 29). Dass die vereinbarte Gegenleistung (Unterhalt) etwa von den Beklagten nicht erbracht worden sei, hat die Klägerin gar nicht behauptet, ebensowenig das Bestehen eines groben Missverhältnisses zwischen der Gegenleistung und dem Wert der Mitbenützung, das für die Annahme eines Prekariums sprechen könnte (MietSlg 5538).
Die festgestellte Vereinbarung und die Umstände ihres Zustandekommens lassen auch die Annahme eines familienrechtlichen Verhältnisses prekaristischer Natur nicht gerechtfertigt erscheinen. In Bezug auf den Erstbeklagten ist dies auch deshalb auszuschließen, weil familienrechtliche Wohnverhältnisse nur zwischen Angehörigen der Familie im engeren Sinn, das heißt zwischen Ehegatten und deren Kindern, begründet werden können (MietSlg 42).
Welchen Vertragstypus die festgestellte Vereinbarung, durch die ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit wechselseitiger Bindung zwischen den Streitteilen begründet wurde, zu unterstellen ist, ist im vorliegenden Falle ohne Belang. Die Klägerin hat ihre Räumungsklage ausschließlich auf die Behauptung gestützt, dass sie Hauptmieterin der Wohnung sei und dass die Beklagten mangels Zustandekommens eines Untermietvertrages diese Wohnung ohne jeden Rechtstitel benützen. In Wahrheit erfolgte jedoch die Benützung auf vertraglicher Grundlage, somit nicht ohne Rechtstitel, weshalb die Räumungsklage abzuweisen war (vgl MietSlg 4951).Welchen Vertragstypus die festgestellte Vereinbarung, durch die ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit wechselseitiger Bindung zwischen den Streitteilen begründet wurde, zu unterstellen ist, ist im vorliegenden Falle ohne Belang. Die Klägerin hat ihre Räumungsklage ausschließlich auf die Behauptung gestützt, dass sie Hauptmieterin der Wohnung sei und dass die Beklagten mangels Zustandekommens eines Untermietvertrages diese Wohnung ohne jeden Rechtstitel benützen. In Wahrheit erfolgte jedoch die Benützung auf vertraglicher Grundlage, somit nicht ohne Rechtstitel, weshalb die Räumungsklage abzuweisen war vergleiche MietSlg 4951).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.