Der Rekurs ist nicht begründet.
Der Oberste Gerichtshof hält an der in Lehre (vgl Klang, Kommentar,Der Oberste Gerichtshof hält an der in Lehre vergleiche Klang, Kommentar,
2. Aufl., V/S 119, sowie Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S 471) und Rechtsprechung (SZ VI 223; 1 Ob 553/52 vom 2. 7. 1952, MietSlg. Nr. 2231; 1 Ob 178/55 vom 20. 4. 1955, MietSlg. Nr. 4409) vertretenen Ansicht fest, dass es zulässig sei, den Bestandvertrag bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes zu kündigen, weil der Kündigende damit weniger für sich in Anspruch nimmt, als er auf Grund des Gesetzes beanspruchen könnte; in diesem Falle ist die Kündigung weder an die vertragsmäßige noch an die gesetzliche Frist gebunden, es kann vielmehr eine beliebige Frist gesetzt werden, weil die Kündigung in diesem Falle die Auflösungserklärung ersetzt. Unter diesem Gesichtspunkte ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes zu billigen. Der Rekurswerber macht nun geltend, dass die klagende Partei einen Auflösungsgrund nach § 1118 ABGB in der Kündigung nicht einmal behauptet habe und auch unrichtiger Weise vorgebracht habe, dass das Bestandobjekt gegen einmonatige Kündigungsfrist gemietet sei. Das letztere Rekursvorbringen wird durch die Aktenlage nicht gedeckt, da hinsichtlich der Frist in der Aufkündigung nur enthalten ist, dass "das untergemietete Geschäftslokal ... gegen einmonatige Kündigung für den letzten Tag des Monats September 1959 gerichtlich aufgekündigt werde". Was aber das ersterwähnte Vorbringen des Rekurswerbers betrifft, so ist es richtig, dass sich in der Aufkündigung nicht ausdrücklich ein Hinweis auf den Aufhebungsgrund des § 1118 II. Fall findet. Es ist aber darin - unter dem 4. 7. 1959 - behauptet worden, dass der Beklagte der Klägerin für die Monate Juni und Juli 1959 an Untermietzins 16.803 S 40 g trotz Fälligkeit und Klage schulde, wofür sich die Klägerin auf "vorzulegende Bücher, die Akten 11 Cg 217/59 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und Parteienvernehmung" berufen hat. Damit sind aber die Voraussetzungen des Vertragsaufhebungsgrundes nach dem zweiten Falle des § 1118 ABGB im Wesentlichen vorgebracht worden; als Mahnung kann ja auch die Zinsklage gelten (vgl Klang, aaO, V/S 124). Diese Behauptungen der Klägerin rechtfertigen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass nunmehr in erster Instanz zu prüfen sein werde, ob die Voraussetzungen des erwähnten Falles des § 1118 ABGB gegeben seien. Die gegenteilige Auffassung des Rekurswerbers ist als zu formalistisch abzulehnen. Schließlich ist zu bemerken, dass der Hinweis des Rekurswerbers auf SZ XXI 80 nicht durchgreift, weil vorliegendenfalls die Klägerin ihr Kündigungsbegehren keineswegs in ein Räumungsbegehren abgeändert hat. Nach wie vor steht nämlich die Aufkündigung zur Entscheidung.2. Aufl., V/S 119, sowie Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S 471) und Rechtsprechung (SZ römisch sechs 223; 1 Ob 553/52 vom 2. 7. 1952, MietSlg. Nr. 2231; 1 Ob 178/55 vom 20. 4. 1955, MietSlg. Nr. 4409) vertretenen Ansicht fest, dass es zulässig sei, den Bestandvertrag bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes zu kündigen, weil der Kündigende damit weniger für sich in Anspruch nimmt, als er auf Grund des Gesetzes beanspruchen könnte; in diesem Falle ist die Kündigung weder an die vertragsmäßige noch an die gesetzliche Frist gebunden, es kann vielmehr eine beliebige Frist gesetzt werden, weil die Kündigung in diesem Falle die Auflösungserklärung ersetzt. Unter diesem Gesichtspunkte ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes zu billigen. Der Rekurswerber macht nun geltend, dass die klagende Partei einen Auflösungsgrund nach Paragraph 1118, ABGB in der Kündigung nicht einmal behauptet habe und auch unrichtiger Weise vorgebracht habe, dass das Bestandobjekt gegen einmonatige Kündigungsfrist gemietet sei. Das letztere Rekursvorbringen wird durch die Aktenlage nicht gedeckt, da hinsichtlich der Frist in der Aufkündigung nur enthalten ist, dass "das untergemietete Geschäftslokal ... gegen einmonatige Kündigung für den letzten Tag des Monats September 1959 gerichtlich aufgekündigt werde". Was aber das ersterwähnte Vorbringen des Rekurswerbers betrifft, so ist es richtig, dass sich in der Aufkündigung nicht ausdrücklich ein Hinweis auf den Aufhebungsgrund des Paragraph 1118, römisch zwei. Fall findet. Es ist aber darin - unter dem 4. 7. 1959 - behauptet worden, dass der Beklagte der Klägerin für die Monate Juni und Juli 1959 an Untermietzins 16.803 S 40 g trotz Fälligkeit und Klage schulde, wofür sich die Klägerin auf "vorzulegende Bücher, die Akten 11 Cg 217/59 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und Parteienvernehmung" berufen hat. Damit sind aber die Voraussetzungen des Vertragsaufhebungsgrundes nach dem zweiten Falle des Paragraph 1118, ABGB im Wesentlichen vorgebracht worden; als Mahnung kann ja auch die Zinsklage gelten vergleiche Klang, aaO, V/S 124). Diese Behauptungen der Klägerin rechtfertigen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass nunmehr in erster Instanz zu prüfen sein werde, ob die Voraussetzungen des erwähnten Falles des Paragraph 1118, ABGB gegeben seien. Die gegenteilige Auffassung des Rekurswerbers ist als zu formalistisch abzulehnen. Schließlich ist zu bemerken, dass der Hinweis des Rekurswerbers auf SZ römisch 21 80 nicht durchgreift, weil vorliegendenfalls die Klägerin ihr Kündigungsbegehren keineswegs in ein Räumungsbegehren abgeändert hat. Nach wie vor steht nämlich die Aufkündigung zur Entscheidung.
Aus diesen Erwägungen war dem Rekurse der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO.Aus diesen Erwägungen war dem Rekurse der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO.