Begründung:
Der am 10.8.1949 geborene Kläger erlitt am 4.7.1974 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Laut Feststellungsurteil vom 20.11.1975 ist die beklagte Partei dem Kläger gegenüber für jene Schäden ersatzpflichtig, die er auf Grund des Verkehrsunfalles in Zukunft noch erleidet.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Ersatz eines Verdienstentganges von S 68.258,34 für die Zeit von November 1987 bis einschließlich Juni 1988 mit der Begründung, er sei jahrelang bei der C***-L*** AG als Angestellter tätig gewesen und habe seinen Arbeitsplatz mit Ende Oktober 1987 verloren. Formell sei die Auflösung des Dienstverhältnisses zwar einverständlich erfolgt, doch seien dieser Auflösung monatelange Verhandlungen vorausgegangen, wobei auf die Angestellten auch seitens der Unternehmensleitung ein entsprechender Druck einerseits ausgeübt worden sei, andererseits habe man den Angestellten auch entsprechende Vorteile versprochen, wenn sie einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmten. Unter dem Druck dieser Verhältnisse habe sich der Kläger eben entschlossen, der ihm vorgeschlagenen einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zuzustimmen. Er sei der Meinung gewesen, daß er auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres wieder einen Arbeitsplatz finden werde, diese Hoffnung habe sich jedoch nicht erfüllt. Die unfallsbedingte Behinderung des Klägers habe immer wieder zur Ablehnung seiner Bewerbungen geführt. Als besonders hinderlich bei der Postensuche habe sich der Umstand erwiesen, daß der Kläger vom Landesinvalidenamt gemäß § 14 Abs 2 des InvalideneinstellungsG 1969 in den Kreis der begünstigten Invaliden eingereiht worden sei. In dem Bescheid sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 % festgestellt worden. Ohne die unfallsbedingten Verletzungen hätte der Kläger wieder einen Posten gefunden, bei welchem er ein ähnliches Einkommen erzielt hätte wie bei der C***-L*** AG. Er begehre daher den Ersatz des durchschnittlichen Verdienstes in der Höhe des vor Auflösung des Dienstverhältnisses bezogenen Einkommens abzüglich der erhaltenen Zahlungen.Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Ersatz eines Verdienstentganges von S 68.258,34 für die Zeit von November 1987 bis einschließlich Juni 1988 mit der Begründung, er sei jahrelang bei der C***-L*** AG als Angestellter tätig gewesen und habe seinen Arbeitsplatz mit Ende Oktober 1987 verloren. Formell sei die Auflösung des Dienstverhältnisses zwar einverständlich erfolgt, doch seien dieser Auflösung monatelange Verhandlungen vorausgegangen, wobei auf die Angestellten auch seitens der Unternehmensleitung ein entsprechender Druck einerseits ausgeübt worden sei, andererseits habe man den Angestellten auch entsprechende Vorteile versprochen, wenn sie einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmten. Unter dem Druck dieser Verhältnisse habe sich der Kläger eben entschlossen, der ihm vorgeschlagenen einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zuzustimmen. Er sei der Meinung gewesen, daß er auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres wieder einen Arbeitsplatz finden werde, diese Hoffnung habe sich jedoch nicht erfüllt. Die unfallsbedingte Behinderung des Klägers habe immer wieder zur Ablehnung seiner Bewerbungen geführt. Als besonders hinderlich bei der Postensuche habe sich der Umstand erwiesen, daß der Kläger vom Landesinvalidenamt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des InvalideneinstellungsG 1969 in den Kreis der begünstigten Invaliden eingereiht worden sei. In dem Bescheid sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 % festgestellt worden. Ohne die unfallsbedingten Verletzungen hätte der Kläger wieder einen Posten gefunden, bei welchem er ein ähnliches Einkommen erzielt hätte wie bei der C***-L*** AG. Er begehre daher den Ersatz des durchschnittlichen Verdienstes in der Höhe des vor Auflösung des Dienstverhältnisses bezogenen Einkommens abzüglich der erhaltenen Zahlungen.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe durch die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Als begünstigter Invalider hätte er nach dem Invalideneinstellungsgesetz nicht gekündigt werden können. Das Verdienstentgangsbegehren sei sittenwidrig, weil der Kläger sein Dienstverhältnis offensichtlich deshalb so leichtfertig gelöst habe, weil er das Risiko seiner Arbeitslosigkeit und des damit verbundenen Verdienstentganges auf die beklagte Partei habe verlagern wollen. Der Kläger habe dadurch, daß er das Dienstverhältnis aufgelöst habe, weil ihm entsprechende Vorteile versprochen worden seien, jeglichen Verdienstentgangsanspruch verwirkt. Hinsichtlich dieser Vorteile werde überdies Vorteilsausgleichung eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, ohne Beweise aufgenommen zu haben. Es führte aus, nach der Rechtsprechung erscheine trotz der Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges die Zurechnung der Schadensfolge (hier: Verdienstentgang durch Verlust des Arbeitsplatzes) nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese aus der aus einer freien Entschließung beruhenden Handlung des Verletzten oder eines Dritten (hier: Arbeitgeber) entstehe, wenn diese durch die Unfallsfolgen (Verletzungen) erst ermöglicht worden, nicht aber durch sie herausgefordert worden sei. Im konkreten Fall behaupte der Kläger lediglich, er habe seinen Arbeitsplatz 1987 dadurch verloren, daß er der im Zuge des allgemeinen Personalabbaues von seinem Dienstgeber unter gewisser Druckausübung (welcher jedoch auch die anderen Angestellten ausgesetzt gewesen seien) vorgeschlagenen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zugestimmt habe, zumal ihm von seinem Dienstgeber auch entsprechende Vorteile versprochen worden seien und er auch der Meinung gewesen sei, auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres wieder unterkommen zu können. Der Kläger behaupte somit nicht einmal, daß der Verlust des Arbeitsplatzes durch die vor 13 Jahren erlittenen Unfallsfolgen erst ermöglicht worden sei, geschweige denn, daß der Entschluß des Klägers und seines Dienstgebers, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen, durch diese herausgefordert worden sei. Die Klage sei sohin mangels Schlüssigkeit abzuweisen.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, der behauptete Verdienstentgang des Klägers sei eine adäquate Folge des Schadensereignisses vom 4.7.1974. Den Klagsbehauptungen zufolge erhalte nämlich der Kläger nur deshalb keinen Arbeitsplatz, weil er durch den Unfall seine Erwerbsfähigkeit zur Hälfte eingebüßt habe. Dadurch unterscheide sich der gegenständliche Fall vom bekannten Zurechnungsproblem, wer für die ungünstigen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt einzustehen habe, wenn ein Unfallsopfer mangels Nachfrage keine Anstellung mehr finde. Hier habe die Unfallverletzung des Klägers in einer keineswegs außergewöhnlichen Verkettung der Umstände zur Dauerarbeitslosigkeit des Klägers geführt. Insoweit sei der Beurteilung des Erstgerichtes zu folgen. Unzutreffend gelöst sei jedoch das Zurechnungsproblem worden. Letztlich laufe die Argumentation des Erstgerichtes doch wieder auf eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes seitens des Klägers hinaus. Zur Unbrauchbarkeit dieser Methode der Schadenszurechnung sei auf Koziol2 I 61 f und 169 f sowie Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 18 f zu § 1295 ABGB zu verweisen. Überzeugender erscheine der von Reischauer (aaO Rz 21) vorgeschlagene Weg, nach den Grundsätzen des Mitverschuldens bzw der Rettungspflicht zu verfahren, wenn durch das Verhalten des Geschädigten Folgeschäden entstünden. Sei also der adäquate Folgeschaden dem Selbstschädiger vorwerfbar, habe er ihn nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB anteilig oder sogar zur Gänze selbst zu tragen; fehle hingegen ein Verschulden des Selbstschädigers oder sei es zu vernachlässigen, trage allen Schaden der Schädiger. Im gegenständlichen Fall habe der Kläger seinen Arbeitsplatz bei der C***-L*** AG freiwillig aufgegeben. Dies indiziere ein im Sinne des § 1304 ABGB vorwerfbares Verhalten, sage jedoch nichts über den Grad des Verschuldens aus. Die Behauptung des Klägers, einem Druck des Arbeitgebers ausgesetzt gewesen zu sein, sei daher zu prüfen. Erst die genaueren Umstände des Arbeitsplatzverlustes könnten Aufschluß geben, ob und allenfalls in welchem Ausmaß es gerechtfertigt erscheine, die beklagte Partei für den Ersatz der Folgeschäden haftbar zu machen. Fragen des Betriebsklimas, das der Kläger als offensichtlich unerwünschter Arbeitnehmer zu erwarten gehabt hätte, würden dabei ebenso erörtert werden müssen wie die Möglichkeiten der Arbeitsplatzsicherung nach dem Invalideneinstellungsgesetz. Solange diese Entscheidungsgrundlagen fehlten, sei die Sache nicht spruchreif. Die beklagte Partei bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und stellt den Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, hilfsweise dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung aufzutragen.Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, der behauptete Verdienstentgang des Klägers sei eine adäquate Folge des Schadensereignisses vom 4.7.1974. Den Klagsbehauptungen zufolge erhalte nämlich der Kläger nur deshalb keinen Arbeitsplatz, weil er durch den Unfall seine Erwerbsfähigkeit zur Hälfte eingebüßt habe. Dadurch unterscheide sich der gegenständliche Fall vom bekannten Zurechnungsproblem, wer für die ungünstigen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt einzustehen habe, wenn ein Unfallsopfer mangels Nachfrage keine Anstellung mehr finde. Hier habe die Unfallverletzung des Klägers in einer keineswegs außergewöhnlichen Verkettung der Umstände zur Dauerarbeitslosigkeit des Klägers geführt. Insoweit sei der Beurteilung des Erstgerichtes zu folgen. Unzutreffend gelöst sei jedoch das Zurechnungsproblem worden. Letztlich laufe die Argumentation des Erstgerichtes doch wieder auf eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes seitens des Klägers hinaus. Zur Unbrauchbarkeit dieser Methode der Schadenszurechnung sei auf Koziol2 römisch eins 61 f und 169 f sowie Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 18 f zu Paragraph 1295, ABGB zu verweisen. Überzeugender erscheine der von Reischauer (aaO Rz 21) vorgeschlagene Weg, nach den Grundsätzen des Mitverschuldens bzw der Rettungspflicht zu verfahren, wenn durch das Verhalten des Geschädigten Folgeschäden entstünden. Sei also der adäquate Folgeschaden dem Selbstschädiger vorwerfbar, habe er ihn nach den Grundsätzen des Paragraph 1304, ABGB anteilig oder sogar zur Gänze selbst zu tragen; fehle hingegen ein Verschulden des Selbstschädigers oder sei es zu vernachlässigen, trage allen Schaden der Schädiger. Im gegenständlichen Fall habe der Kläger seinen Arbeitsplatz bei der C***-L*** AG freiwillig aufgegeben. Dies indiziere ein im Sinne des Paragraph 1304, ABGB vorwerfbares Verhalten, sage jedoch nichts über den Grad des Verschuldens aus. Die Behauptung des Klägers, einem Druck des Arbeitgebers ausgesetzt gewesen zu sein, sei daher zu prüfen. Erst die genaueren Umstände des Arbeitsplatzverlustes könnten Aufschluß geben, ob und allenfalls in welchem Ausmaß es gerechtfertigt erscheine, die beklagte Partei für den Ersatz der Folgeschäden haftbar zu machen. Fragen des Betriebsklimas, das der Kläger als offensichtlich unerwünschter Arbeitnehmer zu erwarten gehabt hätte, würden dabei ebenso erörtert werden müssen wie die Möglichkeiten der Arbeitsplatzsicherung nach dem Invalideneinstellungsgesetz. Solange diese Entscheidungsgrundlagen fehlten, sei die Sache nicht spruchreif. Die beklagte Partei bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und stellt den Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, hilfsweise dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung aufzutragen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.