Der von der klägerin gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, welches Gericht Schiffahrtsgericht für die Donau ist, noch nicht befaßt hat. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Regelungen über die Zuständigkeit für privatrechtliche Streitigkeiten aus dem Recht der Schiffahrt finden sich außer im Binnenschiffahrtsverfahrensgesetz und der 4. zu diesem Gesetz ergangenen Verordnung noch im § 52 Abs 2 Z 11 JN. Vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 war auch im § 51 Abs 1 JN darüber eine Regelung enthalten. Nach § 51 Abs 2 Z 11 JN gehören vor die Handelsgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Streitigkeiten, die sich auf die Seeschiffe und Seefahrt beziehen, sowie aus allen sonstigen Rechtsverhältnissen, die nach dem Privatseerecht oder dem Recht der Binnenschiffahrt zu beurteilen sind, sofern nicht die Bestimmungen des § 49 Abs 2 Z 7 zur Anwendung kommen oder hiefür andere gesetzliche Vorschriften bestehen. Gemäß § 52 Abs 1 JN aF gehörte die Entscheidung der Streitigkeiten, welche aus der Schiffsmiete, dem Dienstverhältnis der Schiffsmannschaft und dem Seefrachtgeschäft entstehen, und die Aufnahme von Seeverklarung zum Wirkungskreis des Bezirksgerichtes für Handelssachen. Daraus ergibt sich, daß Schiffrechtssachen als zur Kausalgerichtsbarkeit des Handelsgerichtes bzw. des Bezirksgerichtes für Handelssachen zählend betrachtet worden sind (vgl. Sinzinger aaO 175). Daran änderte auch die Aufhebung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen betreffend Schiffahrtssachen durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts. Aus dem JABRegelungen über die Zuständigkeit für privatrechtliche Streitigkeiten aus dem Recht der Schiffahrt finden sich außer im Binnenschiffahrtsverfahrensgesetz und der 4. zu diesem Gesetz ergangenen Verordnung noch im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 11, JN. Vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 war auch im Paragraph 51, Absatz eins, JN darüber eine Regelung enthalten. Nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 11, JN gehören vor die Handelsgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Streitigkeiten, die sich auf die Seeschiffe und Seefahrt beziehen, sowie aus allen sonstigen Rechtsverhältnissen, die nach dem Privatseerecht oder dem Recht der Binnenschiffahrt zu beurteilen sind, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, zur Anwendung kommen oder hiefür andere gesetzliche Vorschriften bestehen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, JN aF gehörte die Entscheidung der Streitigkeiten, welche aus der Schiffsmiete, dem Dienstverhältnis der Schiffsmannschaft und dem Seefrachtgeschäft entstehen, und die Aufnahme von Seeverklarung zum Wirkungskreis des Bezirksgerichtes für Handelssachen. Daraus ergibt sich, daß Schiffrechtssachen als zur Kausalgerichtsbarkeit des Handelsgerichtes bzw. des Bezirksgerichtes für Handelssachen zählend betrachtet worden sind vergleiche Sinzinger aaO 175). Daran änderte auch die Aufhebung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen betreffend Schiffahrtssachen durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts. Aus dem JAB
1337 BlgNR 15. GP 5 (in der Regierungsvorlage war diesbezüglich keine Änderung vorgesehen) ergibt sich, daß Grund für die Änderung Abrenzungsfragen zu den Bestimmungen des Seeschiffahrtsrechtes waren. 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 5 (in der Regierungsvorlage war diesbezüglich keine Änderung vorgesehen) ergibt sich, daß Grund für die Änderung Abrenzungsfragen zu den Bestimmungen des Seeschiffahrtsrechtes waren.
"Andere gesetzliche Vorschriften" im Sinne des § 5 Abs 2 Z 11 JN sind das Binnenschiffahrtsverfahrensgesetz und die dazu ergangene"Andere gesetzliche Vorschriften" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 11, JN sind das Binnenschiffahrtsverfahrensgesetz und die dazu ergangene
4. Verordnung, die noch geltendes österreischisches Recht sind (vgl. Sinzinger aaO). Das genannte Gesetz hat bestimmte bürgerliche Rechtssachen, die sich aus der Benützung von Binnengewässern durch Schiffahrt und Flößerei ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich den Amtsgerichten zugewiesen. In Art. 3 Abs 1 Z 27 der zu diesem Gesetz ergangenen 4. Verordnung wurde das Amtsgericht Wien zum Schiffahrtsgericht für die Donau von Passau ausschließlich bis zur Reichsgrenze bestellt.4. Verordnung, die noch geltendes österreischisches Recht sind vergleiche Sinzinger aaO). Das genannte Gesetz hat bestimmte bürgerliche Rechtssachen, die sich aus der Benützung von Binnengewässern durch Schiffahrt und Flößerei ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich den Amtsgerichten zugewiesen. In Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 27, der zu diesem Gesetz ergangenen 4. Verordnung wurde das Amtsgericht Wien zum Schiffahrtsgericht für die Donau von Passau ausschließlich bis zur Reichsgrenze bestellt.
Die Frage, welches Gericht als Nachfolgegericht des Amtsgerichtes Wien in Binnenschiffahrtssachen anzusehen ist, wird - wie schon das Rekursgericht dargelegte - in der Lehre nicht einhellig beantwortet. Sinzinger aaO und Fasching in ZPR2 Rz 249/1 vertreten die Ansicht, das Bezirksgericht für Handelssachen sei Schiffahrtsgericht für die Donau, wobei Sinzinger seine Meinung eingehend begründet. Das Rekursgericht weist darauf hin, daß sich Fasching der Meinung Sinzingers ohne eigene Argumente anschloß. Für die Ansicht, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei Schiffahrtsgericht, führt allerdings keiner der Autoren Argumente an. Fasching im Kommentar (I 164) und Wiesbauer-Zetter (Transporthaftung 766) führen lediglich aus, durch die 4. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zum Schiffahrtsgericht für die Donau bestellt worden. Dies ist aber insofern unrichtig, als nicht das - damals nicht existierende - Bezirksgericht Innere Stadt Wien, sondern das Amtsgericht Wien zum Schiffahrtsgericht bestellt wurde. Eine Begründung dafür, weshalb das Bezirksgericht Innere Stadt Wien auch nach Wiederherstellung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Nachfolgegericht des Amtsgerichtes Wien in Binnenschiffahrtssachen sein sollte, wird nicht gegeben. Auch in der 13. Auflage der MGA der JN und ZPO wird in Anm. 5 zu § 2 JN nur auf die genannte Verordnung hingeweisen (in der 14. Auflage wird die hier zu entscheidende Frage nicht mehr erwähnt). In der 1. Auflage seines Lehrbuches, Rz 244, gibt Fasching keinerlei Begründung an, ebensowenig Feil in JN Rz 507.Die Frage, welches Gericht als Nachfolgegericht des Amtsgerichtes Wien in Binnenschiffahrtssachen anzusehen ist, wird - wie schon das Rekursgericht dargelegte - in der Lehre nicht einhellig beantwortet. Sinzinger aaO und Fasching in ZPR2 Rz 249/1 vertreten die Ansicht, das Bezirksgericht für Handelssachen sei Schiffahrtsgericht für die Donau, wobei Sinzinger seine Meinung eingehend begründet. Das Rekursgericht weist darauf hin, daß sich Fasching der Meinung Sinzingers ohne eigene Argumente anschloß. Für die Ansicht, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei Schiffahrtsgericht, führt allerdings keiner der Autoren Argumente an. Fasching im Kommentar (römisch eins 164) und Wiesbauer-Zetter (Transporthaftung 766) führen lediglich aus, durch die 4. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zum Schiffahrtsgericht für die Donau bestellt worden. Dies ist aber insofern unrichtig, als nicht das - damals nicht existierende - Bezirksgericht Innere Stadt Wien, sondern das Amtsgericht Wien zum Schiffahrtsgericht bestellt wurde. Eine Begründung dafür, weshalb das Bezirksgericht Innere Stadt Wien auch nach Wiederherstellung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Nachfolgegericht des Amtsgerichtes Wien in Binnenschiffahrtssachen sein sollte, wird nicht gegeben. Auch in der 13. Auflage der MGA der JN und ZPO wird in Anmerkung 5 zu Paragraph 2, JN nur auf die genannte Verordnung hingeweisen (in der 14. Auflage wird die hier zu entscheidende Frage nicht mehr erwähnt). In der 1. Auflage seines Lehrbuches, Rz 244, gibt Fasching keinerlei Begründung an, ebensowenig Feil in JN Rz 507.
Nachfolgegericht des Amtsgerichtes Wien ist nicht nur das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, sondern seit seiner Wiedererrichtung im Jahr 1955 auch das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, denn dessen Geschäftskreis gehörte früher zur Zuständigkeit des Amtsgerichtes Wien. Berücksichtigt man, daß die Binnenschiffahrtssachen nach dem Gesetz als zur Kausalgerichtsbarkeit des Handelsgerichtes bzw. des Bezirksgerichtes für Handelssachen zählend zu betrachten sind, dann folgt daraus, daß Nachfolgegericht insoweit das Bezirksgericht für Handelssachen ist, und zwar für alle im Binnenschiffahrtsverfahrensgesetz angeführten Streitigkeiten, also auch für solche, in denen Schadenersatzansprüche aus Schiffahrtszusammenstößen geltend gemacht werden. Ob derartige deliktische Ansprüche einen typischen kausalrechtlichen Charakter haben oder nicht, ist ohne Bedeutung. Auch der Umstand, daß § 52 JN nur eine Wertzuständigkeit, aber keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen normiert, spricht nicht gegen eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Hndelssachen in Binnenschiffahrtssachen. Früher sah auch § 52 Abs 1 JN eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen vor (Streitigkeiten, welche aus der Schiffsmiete, dem Dienstverhältnis der Schiffmannschaft und dem Seefrachtgeschäft entstehen und die Aufnahme von Seeverklarung, sofern nicht in besonderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist). Aus der Beseitigung dieser Eigenzuständigkeit durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 folgt nicht, daß auch andere Normen keine Eigenzuständigkeit dieses Gerichtes vorsehen.Nachfolgegericht des Amtsgerichtes Wien ist nicht nur das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, sondern seit seiner Wiedererrichtung im Jahr 1955 auch das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, denn dessen Geschäftskreis gehörte früher zur Zuständigkeit des Amtsgerichtes Wien. Berücksichtigt man, daß die Binnenschiffahrtssachen nach dem Gesetz als zur Kausalgerichtsbarkeit des Handelsgerichtes bzw. des Bezirksgerichtes für Handelssachen zählend zu betrachten sind, dann folgt daraus, daß Nachfolgegericht insoweit das Bezirksgericht für Handelssachen ist, und zwar für alle im Binnenschiffahrtsverfahrensgesetz angeführten Streitigkeiten, also auch für solche, in denen Schadenersatzansprüche aus Schiffahrtszusammenstößen geltend gemacht werden. Ob derartige deliktische Ansprüche einen typischen kausalrechtlichen Charakter haben oder nicht, ist ohne Bedeutung. Auch der Umstand, daß Paragraph 52, JN nur eine Wertzuständigkeit, aber keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen normiert, spricht nicht gegen eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Hndelssachen in Binnenschiffahrtssachen. Früher sah auch Paragraph 52, Absatz eins, JN eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen vor (Streitigkeiten, welche aus der Schiffsmiete, dem Dienstverhältnis der Schiffmannschaft und dem Seefrachtgeschäft entstehen und die Aufnahme von Seeverklarung, sofern nicht in besonderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist). Aus der Beseitigung dieser Eigenzuständigkeit durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 folgt nicht, daß auch andere Normen keine Eigenzuständigkeit dieses Gerichtes vorsehen.
Das von der Klägerin angerufene Bezirksgericht für Handelssachen Wien ist daher Schiffahrtsgericht für die Donau. Aus diesem Grund erfolgte die Zurückweisung der Klage zu Unrecht, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden mußten und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen war.
Der Kostenvorbehalt beruht aus § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht aus Paragraph 52, ZPO.