Nach § 528 Abs 1 ZPO ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Weitere Voraussetzung ist, daß der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-
übersteigt. Auch im Revisionsrekursverfahren gilt nämlich das Prinzip, daß ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur bei einem Entscheidungsgegenstand von insgesamt über S 50.000,- und nur wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist (vgl Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle, ÖJZ 1989, 743, 750).übersteigt. Auch im Revisionsrekursverfahren gilt nämlich das Prinzip, daß ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur bei einem Entscheidungsgegenstand von insgesamt über S 50.000,- und nur wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist vergleiche Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle, ÖJZ 1989, 743, 750).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß bei einer Teileinklagung (wie sie hier vorliegt) für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle (noch nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend ist, über den das Rekursgericht entschieden hat (SZ 64/150 = AnwBl 1992, 675). Da der Streitwert des geltend gemachten Leistungsbegehrens allein S 50.000,- nicht übersteigt, und der Revisionsrekurs nach diesen Gründen unzulässig wäre, bedarf es einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens. Das Rekursgericht wird daher auszusprechen haben, ob der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht (§§ 526, 500 ZPO).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß bei einer Teileinklagung (wie sie hier vorliegt) für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle (noch nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend ist, über den das Rekursgericht entschieden hat (SZ 64/150 = AnwBl 1992, 675). Da der Streitwert des geltend gemachten Leistungsbegehrens allein S 50.000,- nicht übersteigt, und der Revisionsrekurs nach diesen Gründen unzulässig wäre, bedarf es einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens. Das Rekursgericht wird daher auszusprechen haben, ob der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht (Paragraphen 526, 500, ZPO).
Der Akt war daher zur Nachholung dieses Ausspruches durch das Rekursgericht zurückzustellen.