Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist jedenfalls gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist jedenfalls gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 419 Abs 1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Der Irrtum muß sich aus dem gesamten Zusammenhang für das Gericht und die Parteien ohne weiteres ergeben, sodaß schon nachNach Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Der Irrtum muß sich aus dem gesamten Zusammenhang für das Gericht und die Parteien ohne weiteres ergeben, sodaß schon nach
dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was
ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung
der Entscheidung nicht entsprochen hat. Grundsätzlich beginnt die Rechtsmittelfrist im Fall der Berichtigung eines Urteils erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen, doch setzt, um die Möglichkeit einer mißbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist auszuschließen, kein neuer Fristenlauf ein, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte (so schon SZ 27/219, EvBl 1975/224; 8 Ob 614/90 uva).
Dies ist hier der Fall. Auch aus der fehlerhaften Fassung des Punktes
3) des Urteilsspruches ergab sich eindeutig, daß das Erstgericht im Sinne des Feststellungsbegehrens des Klägers entschied ("Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für alle ihr aus dem Verkehrsunfall vom ...... entstehenden Schäden zu haften haben"). Dies konnte auch für die beklagten Parteien nicht zweifelhaft sein. Die Rechtsmittelfrist begann daher mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nicht neu zu laufen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Parteien, in der der Ausspruch über das Feststellungsbegehren gar nicht bekämpft wurde, sondern nur die Höhe des mit Punkt 1) zugesprochenen Schmerzengeldes, zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.