Begründung:
Die klagende Partei begehrt von den Beklagten für die Vermittlung eines Kaufvertrages über die Liegenschaft 1130 ***** EUR 13.860 sA als Maklergebühr. In der mündlichen Streitverhandlung vom 21. 10. 2003 verkündete das Erstgericht das klageabweisende Urteil. Dem Klagevertreter wurde am 14. 11. 2003 die Protokollabschrift und am 10. 12. 2003 die gekürzte Urteilsausfertigung zugestellt. Am 17. 12. 2003 forderte der Beklagtenvertreter den Klagevertreter per Fax auf, den zugesprochenen Kostenbetrag an ihn zu überweisen. Mit Fax vom 22. 12. 2003 replizierte der Klagevertreter, dass das Prozessgericht "offenbar irrtümlich" eine gekürzte Urteilsausfertigung erlassen habe, obwohl er die Berufung fristgerecht angemeldet habe. Am 29. 12. 2003 stellte die Konzipientin des Klagevertreters fest, dass eine Berufungsanmeldung nicht aktenkundig ist.
Mit Antrag vom 7. 1. 2004 (Postaufgabe) begehrte die klagende Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsanmeldung.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 15. 1. 2004 (ON 12) den Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung - rechtskräftig - zurück. Am 16. 1. 2004 (Postaufgabe) erhob die klagende Partei Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 21. 10. 2003, zugestellt am 10. 12. 2003.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der klagenden Partei zurück. Es ging davon aus, dass der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsanmeldung rechtskräftig abgewiesen wurde und erörterte weiters, dass nach § 461 Abs 2 ZPO gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil Berufung nur von einer Partei erhoben werden könne, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden sei, in einem bei dem Prozessgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet habe. Voraussetzung der Zulässigkeit der Berufung sei daher die fristgerechte Anmeldung der Berufung. Nach der Aktenlage sei zwar die Berufungsanmeldung am 23. 10. 2003 eingeschrieben zur Post gegeben worden, befinde sich aber nicht im Akt. Mit Wiedereinsetzungsantrag vom 7. 1. 2004 sei erstmals eine aktenkundige Berufungsanmeldung vorgenommen worden. Diese sei infolge Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der klagenden Partei zurück. Es ging davon aus, dass der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsanmeldung rechtskräftig abgewiesen wurde und erörterte weiters, dass nach Paragraph 461, Absatz 2, ZPO gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil Berufung nur von einer Partei erhoben werden könne, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden sei, in einem bei dem Prozessgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet habe. Voraussetzung der Zulässigkeit der Berufung sei daher die fristgerechte Anmeldung der Berufung. Nach der Aktenlage sei zwar die Berufungsanmeldung am 23. 10. 2003 eingeschrieben zur Post gegeben worden, befinde sich aber nicht im Akt. Mit Wiedereinsetzungsantrag vom 7. 1. 2004 sei erstmals eine aktenkundige Berufungsanmeldung vorgenommen worden. Diese sei infolge Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet.
Auch aus dem Umstand, dass nach der Aktenlage die ursprüngliche Berufungsanmeldung (vom 23. 10. 2003) eingeschrieben zur Post gegeben worden sei, sei für den Standpunkt der Berufungswerberin nichts gewonnen. Es entspreche zwar der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe und es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen sei, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen sei, und dass die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers wirke. Diese Grundsätze hätten zur Voraussetzung, dass überhaupt eine zu den Akten gelangte Parteienerklärung vorliege. Liege nach dem Akteninhalt gar kein Rechtsmittel vor, könne dieses auch nicht die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich haben. Da die am 23. 10. 2003 zru Post gegebene Berufungsanmeldung - aus welchen Gründen immer - nie in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sei, sei auf sie auch nicht Bedacht zu nehmen. Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 7. 1. 2004 vorgenommene Berufungsanmeldung sei verspätet.
Mangels rechtzeitiger Anmeldung sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, ihn zu beheben und dem Erstgericht eine Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Die beklagten Parteien haben Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht die Berufung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht die Berufung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat.
Die Rekursbeantwortung ist aber unzulässig, weil der Rekurs gegen einen derartigen Beschluss des Rekursgerichtes einseitig ist (RIS-Justiz RS0098745).
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Berufungsanmeldung "nach der Aktenlage am 23. 10. 2003 eingeschrieben zur Post gegeben" worden sei, sich jedoch nicht im Gerichtsakt befinde und nicht in der zuständigen Abteilung eingelangt sei. Dies reiche aus, um die rechtzeitige Postaufgabe und somit die Wahrung der Rechtsmittelfrist nachzuweisen.