Entscheidung 2 Ob 140/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.09.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. D***** O*****, und 2. A***** Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 74.200 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom (richtig) 19. Juni 2019, GZ 2 R 65/19d-59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe (objektiv) gegen die Schutznormen des § 76 Abs 5 und 6 StVO verstoßen, ist nicht zu beanstanden. Dann aber hat – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionswerberin – die Klägerin den Nachweis zu erbringen, dass ihr die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (RS0112234; 2 Ob 177/14i ua). Die ihr Verhalten betreffenden Negativfeststellungen gehen daher insoweit zu ihren Lasten.Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe (objektiv) gegen die Schutznormen des Paragraph 76, Absatz 5 und 6 StVO verstoßen, ist nicht zu beanstanden. Dann aber hat – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionswerberin – die Klägerin den Nachweis zu erbringen, dass ihr die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (RS0112234; 2 Ob 177/14i ua). Die ihr Verhalten betreffenden Negativfeststellungen gehen daher insoweit zu ihren Lasten.
Davon ausgehend, hat die Revisionswerberin, die überdies mehrfach nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, bei der einzelfallbezogenen Prüfung der
Verschuldensteilung (vgl RS0087606 [T2]) eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht und damit eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt (vgl etwa 2 Ob 9/09a).Verschuldensteilung vergleiche RS0087606 [T2]) eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht und damit eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt vergleiche etwa 2 Ob 9/09a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00140.19F.0919.000
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2019
Dokumentnummer
JJT_20190919_OGH0002_0020OB00140_19F0000_000