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Entscheidung 2 Ob 140/20g×

Entscheidung 2 Ob 140/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob140/20g

Entscheidungsdatum

17.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * verstorbenen Dkfm. E* K*, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Erben 1. D* D*, und 2. Mag. K* D*, beide vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 9. Juni 2020, GZ 1 R 54/20d-1850, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 17. Jänner 2020, GZ 2 A 179/10v-1819, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Rechtsmittelwerber wenden sich ausschließlich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Kosten des Verlassenschaftskurators sowie ihre diesbezügliche Zahlungspflicht und begehren, diese Kosten mit einem wesentlich niedrigeren Betrag festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung liegt auch bei der Bestimmung der Gebühren des Verlassenschaftskurators eine Entscheidung über den Kostenpunkt vor (2 Ob 151/19y; RS0007695 [T19]; RS0007696 [T15]). Den Kostenpunkt betreffen auch alle Entscheidungen über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RS0007696).

[3]                  Der Revisionsrekurs ist demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E129296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E129296

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20200917_OGH0002_0020OB00140_20G0000_000