Begründung:
Das Rechtsmittel enthält in Wahrheit sowohl einen Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung als auch einen Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Beschluß, mit dem die Berufung als gegenstandlos geworden auf die Rekursentscheidung verwiesen, einer Sachprüfung daher nicht unterzogen wurde. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil er sich gegen eine abändernde Rekursentscheidung richtet; die Zulässigkeit des Rekurses ergibt sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 519 Z. 1 ZPO. Beide Rechtsmittel sind aber unbegrundet.Das Rechtsmittel enthält in Wahrheit sowohl einen Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung als auch einen Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Beschluß, mit dem die Berufung als gegenstandlos geworden auf die Rekursentscheidung verwiesen, einer Sachprüfung daher nicht unterzogen wurde. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil er sich gegen eine abändernde Rekursentscheidung richtet; die Zulässigkeit des Rekurses ergibt sich aus einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO. Beide Rechtsmittel sind aber unbegrundet.
Der Oberste Gerichtshof hat zu der hier umstrittenen Frage noch nicht ausdrücklich Stellung bezogen, und die Literatur zum Abs. 2 des § 79 der 1. DVzEheG. (angefügt durch den § 22 der 4. DVzEheG., DRGBl. 1941 I S. 654) ist spärlich. Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts, 2. Aufl. S. 341, und Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht, S. 319, begnügen sich mit einem Hinweis auf den Gesetzestext; Schwind hebt nur noch hervor, daß die Vorschrift des § 79 Abs. 2 der 1. DVzEheG. dem favor matrimonii dient und einen deutlichen Beleg für die Dispositionsmaxime darstellt. Köstler, Österreichs Eherecht, 4. Aufl. S. 26, 38, geht ohne weiteres vom Wortlaut des § 79 Abs. 2 derDer Oberste Gerichtshof hat zu der hier umstrittenen Frage noch nicht ausdrücklich Stellung bezogen, und die Literatur zum Absatz 2, des Paragraph 79, der 1. DVzEheG. (angefügt durch den Paragraph 22, der 4. DVzEheG., DRGBl. 1941 römisch eins S. 654) ist spärlich. Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts, 2. Aufl. S. 341, und Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht, S. 319, begnügen sich mit einem Hinweis auf den Gesetzestext; Schwind hebt nur noch hervor, daß die Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 2, der 1. DVzEheG. dem favor matrimonii dient und einen deutlichen Beleg für die Dispositionsmaxime darstellt. Köstler, Österreichs Eherecht, 4. Aufl. S. 26, 38, geht ohne weiteres vom Wortlaut des Paragraph 79, Absatz 2, der
1. DVzEheG. aus und läßt, ohne nähere Begründung, indirekt erkennen, daß er eher auf dem Boden der erstinstanzlichen Auffassung steht. Lediglich Novak hat in der schon vom Zweitgericht zitierten Monographie zu der sich aus dem Nebeneinandergelten des § 237 ZPO. und des § 79 Abs. 2 der 1. DVzEheG. ergebenden Problematik ausführlich Stellung genommen. Er hat darauf hingewiesen, daß der deutsche Ehegesetzgeber die Besonderheiten der österreichischen Prozeßrechtslage außer acht ließ, daß er im deutschen Prozeßrecht befangen war - das die dem österreichischen Recht (seit der 1. GerEntlNov., Art. VI Z. 12) geläufige, qualifizierte Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht überhaupt nicht kennt, sondern im § 271 DZPO. (der den § 237 ÖZPO. ersetzt) nur die einfache Klagsrücknahme behandelt und auf den Anspruchsverzicht die Fällung eines Verzichtsurteils folgen läßt (§ 306 DZPO.) -, und daß er sich deshalb auch gar nicht veranlaßt sah, die ihm nicht bekannte qualifizierte Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht bei der Normierung des § 79 Abs. 2 der 1. DVzEheG. mitzubehandeln. Novak vertritt daher die Ansicht, daß der § 79 Abs. 2 der 1. DVzEheG., ursprünglich den Aspekten der §§ 614a und 271 DZPO. folgend, seinen Sinn verändern mußte, sobald er als bloße Zusatzbestimmung in den Geltungsbereich des § 237 ZPO. eintrat (a. a. O. S. 61 Anm. 19), daß er also nur im Zusammenhang mit dem § 237 ZPO. verstanden werden kann - der, soweit er die Klagsrücknahme überhaupt gestattet, einen an sich zulässigen Widerstand des Beklagten durch den Anspruchsverzicht des Klägers brechen läßt -, und gelangt so zu seiner schon vom Berufungsgericht wiedergegebenen Auffassung.1. DVzEheG. aus und läßt, ohne nähere Begründung, indirekt erkennen, daß er eher auf dem Boden der erstinstanzlichen Auffassung steht. Lediglich Novak hat in der schon vom Zweitgericht zitierten Monographie zu der sich aus dem Nebeneinandergelten des Paragraph 237, ZPO. und des Paragraph 79, Absatz 2, der 1. DVzEheG. ergebenden Problematik ausführlich Stellung genommen. Er hat darauf hingewiesen, daß der deutsche Ehegesetzgeber die Besonderheiten der österreichischen Prozeßrechtslage außer acht ließ, daß er im deutschen Prozeßrecht befangen war - das die dem österreichischen Recht (seit der 1. GerEntlNov., Artikel römisch sechs, Ziffer 12,) geläufige, qualifizierte Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht überhaupt nicht kennt, sondern im Paragraph 271, DZPO. (der den Paragraph 237, ÖZPO. ersetzt) nur die einfache Klagsrücknahme behandelt und auf den Anspruchsverzicht die Fällung eines Verzichtsurteils folgen läßt (Paragraph 306, DZPO.) -, und daß er sich deshalb auch gar nicht veranlaßt sah, die ihm nicht bekannte qualifizierte Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht bei der Normierung des Paragraph 79, Absatz 2, der 1. DVzEheG. mitzubehandeln. Novak vertritt daher die Ansicht, daß der Paragraph 79, Absatz 2, der 1. DVzEheG., ursprünglich den Aspekten der Paragraphen 614 a und 271 DZPO. folgend, seinen Sinn verändern mußte, sobald er als bloße Zusatzbestimmung in den Geltungsbereich des Paragraph 237, ZPO. eintrat (a. a. O. S. 61 Anmerkung 19), daß er also nur im Zusammenhang mit dem Paragraph 237, ZPO. verstanden werden kann - der, soweit er die Klagsrücknahme überhaupt gestattet, einen an sich zulässigen Widerstand des Beklagten durch den Anspruchsverzicht des Klägers brechen läßt -, und gelangt so zu seiner schon vom Berufungsgericht wiedergegebenen Auffassung.
Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Meinung bei, weil er nicht einzusehen vermag, warum gerade im Eheverfahren die Grundsätze des in Geltung gebliebenen § 237 ZPO. den andersartigen Grundsätzen des § 271 DZPO. weichen sollten. Außerdem hat der Oberste Gerichtshof in wiederholten und die verschiedensten Rechtsgebiete berührenden Entscheidungen immer an der Ansicht festgehalten; daß die vom deutschen Gesetzgeber stammenden und in Österreich nach 1945 weitergeltenden Normen nur im Zusammenhang mit den österreichischen Rechtsvorschriften ausgelegt werden dürfen (vgl. etwa nur die Entscheidung JBl. 1946 S. 372 betreffend den § 39 EheG. oder auch den Spruch Nr. 35 neu, SZ. XXV 61, betreffend den § 7 KSchAusfV.). Der Oberste Gerichtshof hat keinen Anlaß, von dieser seiner grundsätzlichen Einstellung abzugehen, legt daher den § 79 Abs. 2 der 1. DVzEheG. nur im Zusammenhalt mit dem § 237 ZPO. aus und billigt die Auffassung Novaks.Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Meinung bei, weil er nicht einzusehen vermag, warum gerade im Eheverfahren die Grundsätze des in Geltung gebliebenen Paragraph 237, ZPO. den andersartigen Grundsätzen des Paragraph 271, DZPO. weichen sollten. Außerdem hat der Oberste Gerichtshof in wiederholten und die verschiedensten Rechtsgebiete berührenden Entscheidungen immer an der Ansicht festgehalten; daß die vom deutschen Gesetzgeber stammenden und in Österreich nach 1945 weitergeltenden Normen nur im Zusammenhang mit den österreichischen Rechtsvorschriften ausgelegt werden dürfen vergleiche etwa nur die Entscheidung JBl. 1946 S. 372 betreffend den Paragraph 39, EheG. oder auch den Spruch Nr. 35 neu, SZ. römisch 25 61, betreffend den Paragraph 7, KSchAusfV.). Der Oberste Gerichtshof hat keinen Anlaß, von dieser seiner grundsätzlichen Einstellung abzugehen, legt daher den Paragraph 79, Absatz 2, der 1. DVzEheG. nur im Zusammenhalt mit dem Paragraph 237, ZPO. aus und billigt die Auffassung Novaks.
Nur am Rand sei erwähnt, daß der Rechtsmittelwerber den von ihm angestrebten Erfolg - die Frau zur Aufrechterhaltung ihres Scheidungsbegehrens zu zwingen, um auf diese Weise ein die Ehescheidung aussprechendes Urteil nicht zu verlieren - auch nach deutschem Recht nicht erreichen würde. Dort könnte nämlich die Frau zwar ihre Klage nicht mehr ohne Zustimmung des Mannes zurücknehmen (§ 271 DZPO.), sie könnte aber sogar noch in der Revisionsinstanz auf ihren Scheidungsanspruch verzichten, und dieser Verzicht hätte zur Folge, daß entweder auf Antrag des Mannes ein klagsabweisliches Verzichtsurteil gefällt oder aber, falls der Mann einen solchen Antrag nicht stellen wollte, die Hauptsache für erledigt erklärt würde (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 762, Stein - Jonas - Schönke, Kommentar zur DZPO., 18. Aufl. zu § 306 und zu § 617 II 2). Der Weg des deutschen Rechts ist also vielleicht etwas umständlicher, er führt aber zum gleichen Ergebnis:Nur am Rand sei erwähnt, daß der Rechtsmittelwerber den von ihm angestrebten Erfolg - die Frau zur Aufrechterhaltung ihres Scheidungsbegehrens zu zwingen, um auf diese Weise ein die Ehescheidung aussprechendes Urteil nicht zu verlieren - auch nach deutschem Recht nicht erreichen würde. Dort könnte nämlich die Frau zwar ihre Klage nicht mehr ohne Zustimmung des Mannes zurücknehmen (Paragraph 271, DZPO.), sie könnte aber sogar noch in der Revisionsinstanz auf ihren Scheidungsanspruch verzichten, und dieser Verzicht hätte zur Folge, daß entweder auf Antrag des Mannes ein klagsabweisliches Verzichtsurteil gefällt oder aber, falls der Mann einen solchen Antrag nicht stellen wollte, die Hauptsache für erledigt erklärt würde (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 762, Stein - Jonas - Schönke, Kommentar zur DZPO., 18. Aufl. zu Paragraph 306 und zu Paragraph 617, römisch zwei 2). Der Weg des deutschen Rechts ist also vielleicht etwas umständlicher, er führt aber zum gleichen Ergebnis:
der Anspruchsverzicht des Scheidungsklägers steht der Fällung eines auf Ehescheidung lautenden Urteils entgegen.
Das dem Rechtsmittelwerber vorschwebende Recht auf eine Urteilsfällung im Sinn des ursprünglichen, aber nicht mehr aufrecht erhaltenen Urteilsantrages der Frau muß daher negiert werden.
War aber die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht, wie das Zweitgericht zutreffend erkannt hat, wirksam und trotz des Widerspruchs des beklagten Mannes zur Kenntnis zu nehmen, so erledigte sich auch die Berufung der Frau, weil das erstinstanzliche Urteil gemäß § 79 Abs. 2 2. Satz der 1. DVzEheG. seine Wirkung verloren hat. Die gegen dieses nicht mehr wirkende Urteil erhobene Berufung geht ins Leere und wurde vom Zweitgericht mit Recht als gegenstandslos behandelt.War aber die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht, wie das Zweitgericht zutreffend erkannt hat, wirksam und trotz des Widerspruchs des beklagten Mannes zur Kenntnis zu nehmen, so erledigte sich auch die Berufung der Frau, weil das erstinstanzliche Urteil gemäß Paragraph 79, Absatz 2, 2. Satz der 1. DVzEheG. seine Wirkung verloren hat. Die gegen dieses nicht mehr wirkende Urteil erhobene Berufung geht ins Leere und wurde vom Zweitgericht mit Recht als gegenstandslos behandelt.
Beiden Rechtsmitteln war der Erfolg zu versagen.
Unter einem hat der zweite Senat beschlossen, den eingangs angeführten Rechtssatz unter Nr. 44 neu in das Spruchrepertorium einzutragen.