Aus der Begründung:
Im § 148 Z. 6 ASVG. ist bestimmt, daß bei Unterbringung eines Erkrankten, dem ein Anspruch auf Anstaltspflege nach § 144 ASVG. zusteht, in einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltspflege in der Höhe des halben Verpflegskostensatzes der allgemeinen Gebührenklasse zu tragen hat. Wer die andere Hälfte der Kosten endgültig zu tragen hat, ist weder an dieser noch an einer anderen Gesetzesstelle gesagt. Da weder aus dem Gesetz selbst noch mit Hilfe der Analogie eine Beantwortung der Frage möglich ist, müssen andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers herangezogen werden. Unter ihnen kommt den Gesetzesmaterialien als Zeugnis für den konkreten Willen des Gesetzgebers Bedeutung bei der Auslegung zu. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP.) lassen keinen Zweifel, daß die Sonderregelung für den Fall der Unterbringung des Erkrankten in einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, wie sie im § 148 Z. 6 ASVG. getroffen ist, aus dem bisherigen Recht übernommen wurde. Für die Auslegung sind daher die mit dem Gegenstand korrespondierenden, früher in Geltung gestandenen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung, also insbesondere deren §§ 1531 ff., und die zu diesen Vorschriften ergangenen Erlässe heranzuziehen. Aus diesen Erlässen, und zwar dem Gemeinsamen Erlaß des ehemaligen RAM. und RMdJ. vom 5. September 1942, betreffend Beziehungen der Fürsorgeverbände zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bei Unterbringung von Geisteskranken, RABl. II S. 490, dem Erlaß des BMfsV. vom 3. Jänner 1949, Z. II-148.977/6/48, AN. 1949 S. 54, betreffend Unterbringung von Geisteskranken, und dem Erlaß des BMfsV. vom 30. Juli 1951, Z. II-99.137-5 (BmfI. vom 12. Juli 1951, Z. 105.034/7/50), AN. 1951 S. 315 (abgedruckt in Gehrmann - Rudolph, Sozialversicherung, Anm. 4 und 5 zu § 1531 RVO.), erhellt mit aller Deutlichkeit der Grundsatz, daß die Kosten einer solchen Unterbringung zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Fürsorgeverbänden zu teilen und daß diese Kostenteilung als Lastenausgleich zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Fürsorgeverbänden gedacht ist, um die sonst in jedem einzelnen Fall notwendige, schwierige Untersuchung der Frage zu ersparen, ob die in der Regel durch einen Amtsarzt angeordnete Unterbringung des Geisteskranken in einer derartigen Anstalt im Interesse des Kranken oder aus sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgt ist. Der Gründerlaß vom 5. September 1942 verpflichtet zwar einerseits die Fürsorgeverbände zur halben Kostentragung, wenn ein gegen Krankheit versicherter Geisteskranker in seinem eigenen Interesse von einer anderen Stelle als dem Versicherungsträger in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen wurde. Andererseits können aber die Fürsorgeverbände auch in den Fällen der Einweisung hilfsbedürftiger Geisteskranker aus sicherheitspolizeilichen Gründen, wenn der Hilfsbedürftige gegen Krankheit versichert war, vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte der aufgewendeten Kosten fordern. Soll dieser vom Gesetzgeber gewollte Lastenausgleich zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Fürsorgeverbänden verwirklicht werden, muß die Kostentragung eine endgültige sein. Daraus folgt aber, daß dem Fürsorgeverband ebenso wie dem Sozialversicherungsträger hinsichtlich der von ihm zu tragenden Hälfte der Kosten keine Regreßforderung nach den §§ 25 ff. FürsorgepflichtV. zusteht. Damit ist der Regreßnahme der klagenden Partei gegen den Beklagten der Boden entzogen.Im Paragraph 148, Ziffer 6, ASVG. ist bestimmt, daß bei Unterbringung eines Erkrankten, dem ein Anspruch auf Anstaltspflege nach Paragraph 144, ASVG. zusteht, in einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltspflege in der Höhe des halben Verpflegskostensatzes der allgemeinen Gebührenklasse zu tragen hat. Wer die andere Hälfte der Kosten endgültig zu tragen hat, ist weder an dieser noch an einer anderen Gesetzesstelle gesagt. Da weder aus dem Gesetz selbst noch mit Hilfe der Analogie eine Beantwortung der Frage möglich ist, müssen andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers herangezogen werden. Unter ihnen kommt den Gesetzesmaterialien als Zeugnis für den konkreten Willen des Gesetzgebers Bedeutung bei der Auslegung zu. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. Gesetzgebungsperiode lassen keinen Zweifel, daß die Sonderregelung für den Fall der Unterbringung des Erkrankten in einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, wie sie im Paragraph 148, Ziffer 6, ASVG. getroffen ist, aus dem bisherigen Recht übernommen wurde. Für die Auslegung sind daher die mit dem Gegenstand korrespondierenden, früher in Geltung gestandenen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung, also insbesondere deren Paragraphen 1531, ff., und die zu diesen Vorschriften ergangenen Erlässe heranzuziehen. Aus diesen Erlässen, und zwar dem Gemeinsamen Erlaß des ehemaligen RAM. und RMdJ. vom 5. September 1942, betreffend Beziehungen der Fürsorgeverbände zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bei Unterbringung von Geisteskranken, RABl. römisch zwei S. 490, dem Erlaß des BMfsV. vom 3. Jänner 1949, Z. II-148.977/6/48, AN. 1949 S. 54, betreffend Unterbringung von Geisteskranken, und dem Erlaß des BMfsV. vom 30. Juli 1951, Z. II-99.137-5 (BmfI. vom 12. Juli 1951, Ziffer 105 Punkt 034 /, 7 /, 50,), AN. 1951 S. 315 (abgedruckt in Gehrmann - Rudolph, Sozialversicherung, Anmerkung 4 und 5 zu Paragraph 1531, RVO.), erhellt mit aller Deutlichkeit der Grundsatz, daß die Kosten einer solchen Unterbringung zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Fürsorgeverbänden zu teilen und daß diese Kostenteilung als Lastenausgleich zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Fürsorgeverbänden gedacht ist, um die sonst in jedem einzelnen Fall notwendige, schwierige Untersuchung der Frage zu ersparen, ob die in der Regel durch einen Amtsarzt angeordnete Unterbringung des Geisteskranken in einer derartigen Anstalt im Interesse des Kranken oder aus sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgt ist. Der Gründerlaß vom 5. September 1942 verpflichtet zwar einerseits die Fürsorgeverbände zur halben Kostentragung, wenn ein gegen Krankheit versicherter Geisteskranker in seinem eigenen Interesse von einer anderen Stelle als dem Versicherungsträger in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen wurde. Andererseits können aber die Fürsorgeverbände auch in den Fällen der Einweisung hilfsbedürftiger Geisteskranker aus sicherheitspolizeilichen Gründen, wenn der Hilfsbedürftige gegen Krankheit versichert war, vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte der aufgewendeten Kosten fordern. Soll dieser vom Gesetzgeber gewollte Lastenausgleich zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Fürsorgeverbänden verwirklicht werden, muß die Kostentragung eine endgültige sein. Daraus folgt aber, daß dem Fürsorgeverband ebenso wie dem Sozialversicherungsträger hinsichtlich der von ihm zu tragenden Hälfte der Kosten keine Regreßforderung nach den Paragraphen 25, ff. FürsorgepflichtV. zusteht. Damit ist der Regreßnahme der klagenden Partei gegen den Beklagten der Boden entzogen.
Die von der klagenden Partei im Verfahren vorgetragenen Bedenken sind nicht stichhältig. Die Einleitungsbezeichnung des § 148 ASVG. als "Grundsatzbestimmung" hat nur Geltung für jene Normen, die die Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten zum Gegenstand haben. Daß nicht nur solche Normen im § 148 ASVG. aufgenommen sind, hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1957 dargelegt. Es ist demnach vom gesetzestechnischen Standpunkt aus kein Grund zu erkennen, der den Gesetzgeber gehindert hätte, unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu schaffen. Auch die Argumentation, daß aus der Verneinung der Regreßforderung des Sozialversicherungsträgers die Bejahung der Regreßnahme des Fürsorgeträgers zu folgern sei, greift nicht durch. Der Aufbau des Gesetzes und seiner Bestimmungen in ihrem Zusammenhalt zeigen deutlich, daß die in Rede stehende Vorschrift allein aus systematischen Gründen so eng gefaßt wurde; ihre Ergänzung, soweit sie für den Fürsorgeträger in Betracht kommt, sollte dem neu zu gestaltenden Fürsorgerecht vorbehalten bleiben. Ob sie dort in das Grundsatzgesetz oder in die Ausführungsgesetze aufgenommen wird, ist Sache des Gesetzgebers. In dem bereits erlassenen nö. Krankenanstaltengesetz (LGBl. Nr. 109/1957) war jedenfalls für sie kein Raum.Die von der klagenden Partei im Verfahren vorgetragenen Bedenken sind nicht stichhältig. Die Einleitungsbezeichnung des Paragraph 148, ASVG. als "Grundsatzbestimmung" hat nur Geltung für jene Normen, die die Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten zum Gegenstand haben. Daß nicht nur solche Normen im Paragraph 148, ASVG. aufgenommen sind, hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1957 dargelegt. Es ist demnach vom gesetzestechnischen Standpunkt aus kein Grund zu erkennen, der den Gesetzgeber gehindert hätte, unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu schaffen. Auch die Argumentation, daß aus der Verneinung der Regreßforderung des Sozialversicherungsträgers die Bejahung der Regreßnahme des Fürsorgeträgers zu folgern sei, greift nicht durch. Der Aufbau des Gesetzes und seiner Bestimmungen in ihrem Zusammenhalt zeigen deutlich, daß die in Rede stehende Vorschrift allein aus systematischen Gründen so eng gefaßt wurde; ihre Ergänzung, soweit sie für den Fürsorgeträger in Betracht kommt, sollte dem neu zu gestaltenden Fürsorgerecht vorbehalten bleiben. Ob sie dort in das Grundsatzgesetz oder in die Ausführungsgesetze aufgenommen wird, ist Sache des Gesetzgebers. In dem bereits erlassenen nö. Krankenanstaltengesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1957,) war jedenfalls für sie kein Raum.
Da es keiner weiteren Feststellungen über die Bedürftigkeit des Beklagten mehr bedarf und die Sache im Sinne der Abweisung spruchreif ist, war dem Rekurs stattzugeben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.