Der Rekurs ist zulässig, weil der zu lösenden Rechtsfrage für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefasst geltend, die Anerkennung von Schmerzengeld für den nicht mit Krankheitswert behafteten Trauerschaden sei grundsätzlich abzulehnen, speziell für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen; das Ableben der Eltern sei gerade für bereits aus dem Elternhaus ausgezogene volljährige und im Erwerbsleben stehende Kinder ein dem Lebenskalkül typischerweise entsprechendes Ereignis; auch bei schwerem Verschulden des Schädigers handle es sich um einen mittelbaren Schaden.
Hiezu wurde erwogen:
Der erkennende Senat hat in 2 Ob 84/01v = SZ 74/90 = ZVR 2001/73 (Karner) = ecolex 2001, 668 (Helmich) = JBl 2001, 660 = ASoK 2001, 323 (Stärker) = RdW 2002, 215 (Schobel 206) = ZEuP 2002, 834 (Kadner Graziano) = NZV 2002, 26 = EFSlg 97.045 nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre sowie einem Blick auf die Rechtslage in anderen europäischen Staaten (vgl hiezu nunmehr auch Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 139 FN 365 mit Hinweis auf FN 343 und 354; Kadner Graziano, Angehörigenschmerzengeld im europäischen Privatrecht - die Schere schließt sich, ZEuP 2002, 834, 841 ff) und die Empfehlungen des Europarates zur Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe des Schadenersatzes bei Körperverletzung und Tötung vom 14. 3. 1975 ausgesprochen, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes.Der erkennende Senat hat in 2 Ob 84/01v = SZ 74/90 = ZVR 2001/73 (Karner) = ecolex 2001, 668 (Helmich) = JBl 2001, 660 = ASoK 2001, 323 (Stärker) = RdW 2002, 215 (Schobel 206) = ZEuP 2002, 834 (Kadner Graziano) = NZV 2002, 26 = EFSlg 97.045 nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre sowie einem Blick auf die Rechtslage in anderen europäischen Staaten vergleiche hiezu nunmehr auch Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 139 FN 365 mit Hinweis auf FN 343 und 354; Kadner Graziano, Angehörigenschmerzengeld im europäischen Privatrecht - die Schere schließt sich, ZEuP 2002, 834, 841 ff) und die Empfehlungen des Europarates zur Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe des Schadenersatzes bei Körperverletzung und Tötung vom 14. 3. 1975 ausgesprochen, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes.
An dieser Rechtsprechung, die in der Fachliteratur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl die Nachweise bei Danzl aaO 140 ff; kritisch jüngst Reischauer in Rummel3 § 1325 ABGB Rz 5a), ist festzuhalten.An dieser Rechtsprechung, die in der Fachliteratur überwiegend Zustimmung gefunden hat vergleiche die Nachweise bei Danzl aaO 140 ff; kritisch jüngst Reischauer in Rummel3 Paragraph 1325, ABGB Rz 5a), ist festzuhalten.
Der Ansicht, die (Trauer über die) Tötung eines nahen Angehörigen gehöre zum allgemeinen, von jedem selbst zu tragenden Lebensrisiko (vgl Danzl aaO 127, 128 FN 339 mwN), ist der erkennende Senat in 2 Ob 84/01v nicht gefolgt. Ihr ist auch im Falle des Verlustes von Eltern nicht zuzustimmen: Der Anspruch auf Trauerschmerzengeld kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, das Ableben von Eltern entspreche für erwachsene Kinder ohnehin dem "Lebenskalkül", wie die Rechtsmittelwerber meinen.Der Ansicht, die (Trauer über die) Tötung eines nahen Angehörigen gehöre zum allgemeinen, von jedem selbst zu tragenden Lebensrisiko vergleiche Danzl aaO 127, 128 FN 339 mwN), ist der erkennende Senat in 2 Ob 84/01v nicht gefolgt. Ihr ist auch im Falle des Verlustes von Eltern nicht zuzustimmen: Der Anspruch auf Trauerschmerzengeld kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, das Ableben von Eltern entspreche für erwachsene Kinder ohnehin dem "Lebenskalkül", wie die Rechtsmittelwerber meinen.
In 2 Ob 84/01v wurde auch bereits klargestellt, dass der Gefahr des Ausuferns von Ansprüchen durch enge Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises zu begegnen ist. Kinder, die über den Verlust eines Elternteiles trauern, gehören zum engsten, typischerweise schutzwürdigen Angehörigenkreis, dessen Grenzen hier nicht weiter untersucht werden müssen. Dass die Selbsterhaltungsfähigkeit (etwa eines jugendlichen Hilfsarbeiters im Vergleich zu einem gleichaltrigen Mittelschüler) hiefür eine erhebliche Bedeutung hätte, ist nicht nachvollziehbar; Alter des Getöteten und Aufhebung der Hausgemeinschaft können den Anspruch eines Kindes auf Trauerschmerzengeld dem Grunde nach nicht von vornherein ausschließen (vgl die zutreffenden Ausführungen des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht in ZVR 2001/72: mit dem "Abnabeln" oder "Loslassen" des Kindes hört die emotionale Sonderbeziehung zwischen Eltern und Kind nicht auf); die Bedeutung dieser Umstände für die Höhe des Anspruches wird noch zu erörtern sein.In 2 Ob 84/01v wurde auch bereits klargestellt, dass der Gefahr des Ausuferns von Ansprüchen durch enge Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises zu begegnen ist. Kinder, die über den Verlust eines Elternteiles trauern, gehören zum engsten, typischerweise schutzwürdigen Angehörigenkreis, dessen Grenzen hier nicht weiter untersucht werden müssen. Dass die Selbsterhaltungsfähigkeit (etwa eines jugendlichen Hilfsarbeiters im Vergleich zu einem gleichaltrigen Mittelschüler) hiefür eine erhebliche Bedeutung hätte, ist nicht nachvollziehbar; Alter des Getöteten und Aufhebung der Hausgemeinschaft können den Anspruch eines Kindes auf Trauerschmerzengeld dem Grunde nach nicht von vornherein ausschließen vergleiche die zutreffenden Ausführungen des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht in ZVR 2001/72: mit dem "Abnabeln" oder "Loslassen" des Kindes hört die emotionale Sonderbeziehung zwischen Eltern und Kind nicht auf); die Bedeutung dieser Umstände für die Höhe des Anspruches wird noch zu erörtern sein.
Maßgeblich für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft (vgl den Grundsatz 19 der bereits erwähnten Empfehlungen des Europarates; Karner, Rechtsprechungswende bei Schock und Fernwirkungsschäden Dritter? ZVR 1998, 182, 187), wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht (vgl auch 8 Ob 127/02p = ZVR 2002/96 [Karner]). Dem Schädiger steht es allerdings frei, diese Vermutung durch den Beweis zu entkräften, dass eine solche Gefühlsgemeinschaft trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand, was etwa bei verfeindeten Ehegatten im Scheidungsstadium vorstellbar ist. Dem steht die Entscheidung 2 Ob 79/00g = SZ 74/24 = ZVR 2001/52 (Karner) nicht entgegen: Auch wenn die familienrechtliche Nahebeziehung zwischen nahem Angehörigen und Unfallsopfer vor dem Unfall gerade gestört war, zeigte der Eintritt eines Schockschadens mit Krankheitswert, dass die Gefühlsgemeinschaft doch noch existierte. Im vorliegenden Fall bestand nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber ohnehin ein ausgezeichnetes, enges und ungestörtes Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter.Maßgeblich für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft vergleiche den Grundsatz 19 der bereits erwähnten Empfehlungen des Europarates; Karner, Rechtsprechungswende bei Schock und Fernwirkungsschäden Dritter? ZVR 1998, 182, 187), wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht vergleiche auch 8 Ob 127/02p = ZVR 2002/96 [Karner]). Dem Schädiger steht es allerdings frei, diese Vermutung durch den Beweis zu entkräften, dass eine solche Gefühlsgemeinschaft trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand, was etwa bei verfeindeten Ehegatten im Scheidungsstadium vorstellbar ist. Dem steht die Entscheidung 2 Ob 79/00g = SZ 74/24 = ZVR 2001/52 (Karner) nicht entgegen: Auch wenn die familienrechtliche Nahebeziehung zwischen nahem Angehörigen und Unfallsopfer vor dem Unfall gerade gestört war, zeigte der Eintritt eines Schockschadens mit Krankheitswert, dass die Gefühlsgemeinschaft doch noch existierte. Im vorliegenden Fall bestand nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber ohnehin ein ausgezeichnetes, enges und ungestörtes Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter.
Was die Anspruchshöhe anlangt, kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an (vgl Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht [2002] Rz 929; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I5 § 8 Rz 89). Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung (vgl Oftinger/Stark aaO Rz 94, 97; vgl auch die tabellarischen Übersichten zur italienischen, französischen und spanischen Rechtsordnung in DAR 2001, 585 f, 590, 593). Durch die Gründung eines eigenen Haushaltes und einer eigenen Familie wird regelmäßig die Beziehung des Kindes zu den Eltern gelockert (vgl Oftinger/Stark aaO Rz 97). Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes hingegen regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken, mag auch die Abgrenzung zwischen Trauer mit und ohne Krankheitswert häufig problematisch sein (2 Ob 84/01v). Ein gesonderter Zuspruch hätte hiefür - trotz Hinzutreten eines weiteren, hier nicht gegebenen Zurechnungsgrundes - nicht zu erfolgen.Was die Anspruchshöhe anlangt, kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an vergleiche Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht [2002] Rz 929; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I5 Paragraph 8, Rz 89). Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung vergleiche Oftinger/Stark aaO Rz 94, 97; vergleiche auch die tabellarischen Übersichten zur italienischen, französischen und spanischen Rechtsordnung in DAR 2001, 585 f, 590, 593). Durch die Gründung eines eigenen Haushaltes und einer eigenen Familie wird regelmäßig die Beziehung des Kindes zu den Eltern gelockert vergleiche Oftinger/Stark aaO Rz 97). Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes hingegen regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken, mag auch die Abgrenzung zwischen Trauer mit und ohne Krankheitswert häufig problematisch sein (2 Ob 84/01v). Ein gesonderter Zuspruch hätte hiefür - trotz Hinzutreten eines weiteren, hier nicht gegebenen Zurechnungsgrundes - nicht zu erfolgen.
In einem Extremfall (unfallsbedingter Verlust von Ehefrau und drei Kindern, schwere andauernde psychische Beeinträchtigungen) wurde einem 45-jährigen Familienvater vom erkennenden Senat der von ihm in dritter Instanz noch begehrte Betrag von EUR 65.000,-- zugesprochen (2 Ob 186/03x = ZVR 2004/6). Damals ging es allerdings nicht um ein (reines) Trauerschmerzengeld, sondern um die Abgeltung eines Schockschadens mit Krankheitswert; der Vorwurf groben Verschuldens wurde nicht erhoben.
Rechtsvergleichend ist in erster Linie ein Blick auf die Schweizer Rechtsordnung naheliegend, der auf der Grundlage des Art 47 OR Zusprüche an nahe Angehörige (Ehegatte, Elternteil, Kind) in der Größenordnung von sfr 10.000,-- bis 50.000,-- zeigt (Roberto aaO Rz 929; Schnyder im Basler Kommentar, OR I3 Art 47 Rz 21; Danzl aaO 151 mwN).Rechtsvergleichend ist in erster Linie ein Blick auf die Schweizer Rechtsordnung naheliegend, der auf der Grundlage des Artikel 47, OR Zusprüche an nahe Angehörige (Ehegatte, Elternteil, Kind) in der Größenordnung von sfr 10.000,-- bis 50.000,-- zeigt (Roberto aaO Rz 929; Schnyder im Basler Kommentar, OR I3 Artikel 47, Rz 21; Danzl aaO 151 mwN).
Im vorliegenden Fall ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes für den geltend gemachten (reinen) Trauerschaden insbesondere zu bedenken, dass im Unfallszeitpunkt die getötete Mutter 61 Jahre und der Sohn noch nicht 40 Jahre alt war, der Sohn im eigenen Haushalt und mit eigener Familie, aber in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner Mutter lebte, und zwischen ihnen ein ausgezeichnetes, besonders enges und intensives Verhältnis bestand; nach der bisherigen Aktenlage hält der erkennende Senat ein Trauerschmerzengeld von EUR 13.000,-- für angemessen.
Was die Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes anlangt, so sind Feststellungen zum Unfallshergang, die eine Beurteilung des maßgeblichen Verschuldensgrades ermöglichen, im Hinblick auf die in 2 Ob 84/01v vorgenommene Einschränkung auf grobes Verschulden unerlässlich. Eine Bindung an das Strafurteil besteht hier (im KFZ-Haftpflichtbereich) allerdings weder gegenüber dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer noch gegenüber dem erstbeklagten (verurteilten) Lenker (2 Ob 257/97a = SZ 71/66 = ZVR 1998/98; RIS-Justiz RS0110240), wie zur Verdeutlichung der insoweit möglicherweise missverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes festzuhalten ist.
Hingegen sind Feststellungen zur psychophysischen Situation des Klägers entbehrlich, weil er keine eigene Gesundheitsschädigung geltend gemacht hat; die Feststellung, er habe unter dem Tod seiner Mutter sehr gelitten, genügt. Auch zum persönlichen Naheverhältnis hat das Erstgericht für eine Bemessung ausreichende Feststellungen getroffen, die keiner Ergänzung bedürfen.
Abschließend ist zu bemerken, dass der Entscheidung 2 Ob 111/03t = ZVR 2004/26 die ihr vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung beigemessene Bedeutung im gegebenen Zusammenhang nicht zukommt. Dort ging es um die psychosomatische Erkrankung einer Tochter nach unfallsbedingter Abwesenheit ihrer Eltern; bei der zitierten Textpassage über die Bedeutung einer gesteigerten Gefährlichkeit handelt es sich überdies nur um das Referat einer Lehrmeinung (insofern missverständlich RIS-Justiz RS0117794).
Da es im Ergebnis beim Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zu bleiben hat, war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.