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Entscheidung 2 Ob 141/18a×

Entscheidung 2 Ob 141/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob141/18a

Entscheidungsdatum

30.07.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen G***** I*****, über den Revisionsrekurs des Nachlassgläubigers *****, vertreten durch Dr. Martin Wöll, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 2018, GZ 52 R 12/18y-40, womit infolge Rekurses des Nachlassgläubigers der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 12. Jänner 2018, GZ 2 A 101/17h-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der Antrag des erblasserischen Sohnes auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Nachlassgläubiger zog seinen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 16. 7. 2018 zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen.

Die Abweisung des Antrags auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 185, AußStrG.

Textnummer

E122545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00141.18A.0730.000

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180730_OGH0002_0020OB00141_18A0000_000