Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Ansicht der Revision kann der von den Vorinstanzen angenommene Ausschluß einer Haftung für die im § 39 EisenbahnG. 1957 angeführten Beschränkungen nicht aus dem Charakter dieser Beschränkungen als Legalservituten abgeleitet werden. Vielmehr ergebe sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 16 (4), 18 (4), 19 (2) und 40 (2) undNach Ansicht der Revision kann der von den Vorinstanzen angenommene Ausschluß einer Haftung für die im Paragraph 39, EisenbahnG. 1957 angeführten Beschränkungen nicht aus dem Charakter dieser Beschränkungen als Legalservituten abgeleitet werden. Vielmehr ergebe sich insbesondere aus den Bestimmungen der Paragraphen 16, (4), 18 (4), 19 (2) und 40 (2) und
(3) dieses Gesetzes, daß für diese Beschränkungen ein Ersatzanspruch bestehe. Andernfalls sei dieser aber in den §§ 4 und 5 des Hofkanzleidekretes vom 29. August 1844, Pol. Gesetzessammlung Nr. 113 begrundet, das entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nach wie vor in Kraft sei. Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Eigentumsbeschränkungen durch Legalservituten eine Entschädigung nur gebühre, wenn sie in einem Gesetz vorgesehen sei, wobei davon ausgegangen werden könne, daß in der Regel im Fall einer Enteignung, nicht aber im Fall einer Legalservitut eine Entschädigung vorgesehen sei, treffe nicht zu. Vielmehr lösten, wie sich aus zahlreichen anderen Gesetzen ergebe, auch gesetzliche Eigentumsbeschränkungen Entschädigungsansprüche aus, sofern sie nicht nur geringfügig und daher dem Belasteten zumutbar seien. Sollte entgegen der Ansicht der Revision aber der Standpunkt vertreten werden, daß die den Kläger treffenden behördlichen Maßnahmen nicht die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im ordentlichen Rechtsweg zulasse, dann sprächen erhebliche Überlegungen dafür, daß eine Enteignung im Sinn des EisenbahnG. 1954 vorliege.(3) dieses Gesetzes, daß für diese Beschränkungen ein Ersatzanspruch bestehe. Andernfalls sei dieser aber in den Paragraphen 4 und 5 des Hofkanzleidekretes vom 29. August 1844, Pol. Gesetzessammlung Nr. 113 begrundet, das entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nach wie vor in Kraft sei. Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Eigentumsbeschränkungen durch Legalservituten eine Entschädigung nur gebühre, wenn sie in einem Gesetz vorgesehen sei, wobei davon ausgegangen werden könne, daß in der Regel im Fall einer Enteignung, nicht aber im Fall einer Legalservitut eine Entschädigung vorgesehen sei, treffe nicht zu. Vielmehr lösten, wie sich aus zahlreichen anderen Gesetzen ergebe, auch gesetzliche Eigentumsbeschränkungen Entschädigungsansprüche aus, sofern sie nicht nur geringfügig und daher dem Belasteten zumutbar seien. Sollte entgegen der Ansicht der Revision aber der Standpunkt vertreten werden, daß die den Kläger treffenden behördlichen Maßnahmen nicht die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im ordentlichen Rechtsweg zulasse, dann sprächen erhebliche Überlegungen dafür, daß eine Enteignung im Sinn des EisenbahnG. 1954 vorliege.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Der Kläger hat in seiner Klage vorgebracht, es sei ihm zufolge der auf Grund des § 39 EisenbahnG. 1957 getroffenen Maßnahmen von der beklagten Partei eine Entschädigung zu leisten, und die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung dieser Entschädigung begehrt. Damit hat er, entsprechend dem Erfordernis des § 226 (1) ZPO., wonach die Klage u. a. die Tatsachen anzugeben hat, auf die sich der Klagsanspruch grundet, behauptet, einen im Prozeßweg durchzusetzenden Anspruch nach bürgerlichem Recht zu haben. Dies hat zur Folge, daß allen übrigen Bestimmungen, die der Kläger zur Begründung seines Anspruches zusätzlich herangezogen hat und nach denen allfällige Entschädigungsansprüche teils im Verfahren außer Streitsachen, teils im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, lediglich illustrative Bedeutung zukommt und daß sie als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Klagebegehren außer Betracht zu bleiben haben; denn es ist nicht möglich, eine Klage kumulativ auf Tatbestände, die im streitigen Verfahren und Tatbestände, die im außerstreitigen Verfahren und im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, zu stützen. Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob diese Bestimmungen überhaupt noch gelten.Der Kläger hat in seiner Klage vorgebracht, es sei ihm zufolge der auf Grund des Paragraph 39, EisenbahnG. 1957 getroffenen Maßnahmen von der beklagten Partei eine Entschädigung zu leisten, und die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung dieser Entschädigung begehrt. Damit hat er, entsprechend dem Erfordernis des Paragraph 226, (1) ZPO., wonach die Klage u. a. die Tatsachen anzugeben hat, auf die sich der Klagsanspruch grundet, behauptet, einen im Prozeßweg durchzusetzenden Anspruch nach bürgerlichem Recht zu haben. Dies hat zur Folge, daß allen übrigen Bestimmungen, die der Kläger zur Begründung seines Anspruches zusätzlich herangezogen hat und nach denen allfällige Entschädigungsansprüche teils im Verfahren außer Streitsachen, teils im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, lediglich illustrative Bedeutung zukommt und daß sie als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Klagebegehren außer Betracht zu bleiben haben; denn es ist nicht möglich, eine Klage kumulativ auf Tatbestände, die im streitigen Verfahren und Tatbestände, die im außerstreitigen Verfahren und im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, zu stützen. Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob diese Bestimmungen überhaupt noch gelten.
Der Ansicht der Revision, aus den von ihr genannten Bestimmungen des EisenbahnG. 1957 ergebe sich das grundsätzliche Zurechtbestehen des klagsgegenständlichen Entschädigungsanspruches, kann nicht gefolgt werden. Denn wie die beklagte Partei als Revisionsgegner zutreffend bemerkt, handelt es sich bei den in den §§ 16 (4) und 19 (2) EisenbahnG. 1957 geregelten Haftungsfällen um Schäden, die an benachbarten Grundstücken, sei es anläßlich der Vornahme von Vorarbeiten für den Bahnbau, sei es durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn selbst verursacht werden, also um von der Eisenbahn ausgehende Einwirkungen auf Nachbargrundstücke. Ähnlich verhält es sich mit der Bestimmung des § 18 (4) EisenbahnG. 1957, welche das Eisenbahnunternehmen berechtigt, von Grundstückseigentümern zu verlangen, daß sie in einem näher bezeichneten beschränkten Umfang die Errichtung von für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung dulden. Zweck der Bestimmung des § 39 EisenbahnG. 1957 ist es hingegen, Handlungen von Liegenschaftseigentümern im Gefährdungsbereich der Eisenbahn hintanzuhalten. Ist somit schon nach diesen Erwägungen der von der Revision aus den angeführten Bestimmungen gezogene Schluß nicht berechtigt, daß die Bahn für Nachteile hafte, die den Gründeigentümer durch ein auf § 39 EisenbahnG. 1957 beruhendes Verbot treffen, so kann an der Richtigkeit der Auffassung der Vorinstanzen bei Bedachtnahme auf die Begründung der Regierungsvorlage und den Bericht des zuständigen Nationalratsausschusses kein Zweifel bestehen. Nach dem Inhalt dieser Materialien hat der Gesetzgeber die Frage der Entschädigung mit dem Ergebnis erwogen, daß eine solche für die in Rede stehenden, auf den Anrainerbestimmungen beruhenden Beschränkungen nicht zu gewähren ist (vgl. auch Unkart, Raumplanung und Eigentumsgarantie, JBl. 1966 S. 298 ff.). Damit ist aber durch das Schweigen des Gesetzestextes selbst zu dieser Frage - negativ - hinlänglich bestimmt ausgesprochen, was nach dem Zeugnis der Materialien gesagt werden sollte.Der Ansicht der Revision, aus den von ihr genannten Bestimmungen des EisenbahnG. 1957 ergebe sich das grundsätzliche Zurechtbestehen des klagsgegenständlichen Entschädigungsanspruches, kann nicht gefolgt werden. Denn wie die beklagte Partei als Revisionsgegner zutreffend bemerkt, handelt es sich bei den in den Paragraphen 16, (4) und 19 (2) EisenbahnG. 1957 geregelten Haftungsfällen um Schäden, die an benachbarten Grundstücken, sei es anläßlich der Vornahme von Vorarbeiten für den Bahnbau, sei es durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn selbst verursacht werden, also um von der Eisenbahn ausgehende Einwirkungen auf Nachbargrundstücke. Ähnlich verhält es sich mit der Bestimmung des Paragraph 18, (4) EisenbahnG. 1957, welche das Eisenbahnunternehmen berechtigt, von Grundstückseigentümern zu verlangen, daß sie in einem näher bezeichneten beschränkten Umfang die Errichtung von für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung dulden. Zweck der Bestimmung des Paragraph 39, EisenbahnG. 1957 ist es hingegen, Handlungen von Liegenschaftseigentümern im Gefährdungsbereich der Eisenbahn hintanzuhalten. Ist somit schon nach diesen Erwägungen der von der Revision aus den angeführten Bestimmungen gezogene Schluß nicht berechtigt, daß die Bahn für Nachteile hafte, die den Gründeigentümer durch ein auf Paragraph 39, EisenbahnG. 1957 beruhendes Verbot treffen, so kann an der Richtigkeit der Auffassung der Vorinstanzen bei Bedachtnahme auf die Begründung der Regierungsvorlage und den Bericht des zuständigen Nationalratsausschusses kein Zweifel bestehen. Nach dem Inhalt dieser Materialien hat der Gesetzgeber die Frage der Entschädigung mit dem Ergebnis erwogen, daß eine solche für die in Rede stehenden, auf den Anrainerbestimmungen beruhenden Beschränkungen nicht zu gewähren ist vergleiche auch Unkart, Raumplanung und Eigentumsgarantie, JBl. 1966 S. 298 ff.). Damit ist aber durch das Schweigen des Gesetzestextes selbst zu dieser Frage - negativ - hinlänglich bestimmt ausgesprochen, was nach dem Zeugnis der Materialien gesagt werden sollte.
Demnach fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für den mit der vorliegenden Klage erhobenen Anspruch.